Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1997, Az.: BVerwG 7 C 49/96
Treuhandanstalt; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Klagebefugnis; Verfügungsbefugnis; Verfügungsberechtigung; Treuhänderisches Eigentum; Treuhänderische Verwaltung; Privatisierung von Apotheken; Auskehr des Veräußerungserlöses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 49/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera 21.05.1996 - VG 3 K 726/94 GE
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 3 S. 1 VermG
- § 6 Abs. 6a S. 4, S. 5 VermG
- § 28a Gesetz über das Apothekenwesen
- Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag
- Art. 26 Abs. 4 Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
- Art. 27 Abs. 3 Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle
- NJ 1997, 336 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die der Treuhandanstalt (BvS) durch § 28 a des Gesetzes über das Apothekenwesenübertragene Treuhandschaft für die staatlichen öffentlichen Apotheken schließt die Befugnis zur Klage gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid ein, der die Berechtigung des früheren Eigentümers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststellt und diesem einen Anpruch auf Auskehr des bei der Veräußerung des Apothekenbetriebes erzielten Erlöses zuerkennt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 = VIZ 1996, 339 und BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -).
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Mai 1996 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Beigeladene als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an der früheren Engel-Apotheke in B. festgestellt und ihr ein Anpruch auf Auskehr des bei der Veräußerung des Apothekenbetriebes erzielten Erlöses, ggf. des Verkehrswerts, zuerkannt wird.
Die Apotheke wurde zunächst als OHG, seit dem 1. Januar 1961 vom Bruder der Beigeladenen als Einzelfirma betrieben. Nach dessen Flucht aus der DDR im Juli 1961 wurde der Betrieb verstaatlicht. Nachdem die Beigeladene im Jahr 1990 die Rückübertragung der Apotheke beantragt hatte, verkaufte die Klägerin (seinerzeit noch unter dem Namen Treuhandanstalt) im August 1991 ohne Investitionsverfahren den Apothekenbetrieb samt Einrichtung, Warenlager und Geschäftswert an Herrn K., der die Apotheke seit August 1961 geführt hatte. Am 18. August 1994 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage begründete die Klägerin im wesentlichen damit, eine Enteignung des Apothekenbetriebes sei bereits durch die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 (ZVOBl 1949, 487) und damit auf einer gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Restitution ausschließenden besatzungshoheitlichen Grundlage erfolgt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 21. Mai 1996 mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig ab.
Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Urteils und des angefochtenen Bescheids des Beklagten erstrebt. Sie rügt die Verneinung der Klagebefugnis als bundesrechtswidrig und hält einen Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG für nicht gegeben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und hält das angegriffene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beigeladenen nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin kann durch eine Feststellung, daß die Beigeladene Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist und von ihr, der Klägerin, gemäß § 6 Abs. 6 a Sätze 4 und 5 VermG die Auskehr des Veräußerungserlöses, ggf. des Verkehrswertes des verkauften Apothekenbetriebes, beanspruchen kann, in ihren Rechten verletzt sein.
Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, die Klägerin sei in der Art einer bloßen Verwahrstelle Inhaberin des Veräußerungserlöses und besitze damit weder eine durch Verfassungsrecht noch durch einfachgesetzliche Normen geschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Damit verkennt das Verwaltungsgericht, daß die Klägerin sowohl als treuhänderische Verwalterin des Eigentums an der ehemals staatlichen Engel-Apotheke als auch als Verfügungsbefugte eine wehrfähige Rechtsstellung besitzt, die sie zur Klage gegen vermögensrechtliche Bescheide zugunsten eines früheren Eigentümers des Apothekenbetriebs berechtigt.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Klägerin zur Klage gegen Bescheide befugt ist, durch die Grundstücke rückübertragen werden, für die ihr durch § 3 der 3. DVO/TreuhG die Eigentumsrechte zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden sind (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 - m.w.N.). Dabei hat der Senat offengelassen, ob diese Rechtsposition dem unbeschränkten Volleigentum entspricht. Jedenfalls steht die Klägerin in derartigen Fällen im Außenverhältnis und daher auch im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren dem Inhaber des zugeordneten Eigentums gleich und ist aufgrund dessen befugt, die Rechtmäßigkeit eines Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Nicht anders verhält es sich bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die die ehemals staatlichen öffentlichen Apotheken in der DDR betreffen. Diese wurden mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR "in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt" (§ 28 a des Gesetzes über das Apothekenwesen, eingefügt durch Art. 8 des Einigungsvertrags - EV - in Verbindung mit Anlage I, Kap. X, Sachgebiet D, Abschnitt II Nr. 21 a). Diese Rechtsstellung entspricht dem durch § 3 der 3. DVO/TreuhG eingeräumten treuhänderischen Eigentum. Soweit es - wie hier - um die Rückübertragung einer Apotheke als Unternehmen gemäß § 6 VermG geht, war die Klägerin kraft dieser treuhänderischen Rechtsstellung auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG, und zwar im Fall der zuletzt als Einzelfirma betriebenen Engel-Apotheke gemäß Alternative 1 dieser Vorschrift. Auch als Verfügungsberechtigter steht der Klägerin die Befugnis zu, einen auf die Änderung des Rechts- Zustandes gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 BVerwGE 95, 155; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 = VIZ 1996, 339; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -).
Wäre somit die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage gegen einen die frühere Engel-Apotheke betreffenden Rückübertragungsbescheid befugt gewesen, so gilt nichts anderes für einen Bescheid, mit dem nach Veräußerung des Betriebes an einen Dritten und der daraus folgenden Unmöglichkeit der Rückübertragung die Berechtigung des früheren Eigentümers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) festgestellt und diesem ein Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Sätze 4 und 5 VermG) zuerkannt wird. Der Veräußerungserlös tritt als Surrogat an die Stelle des verkauften Vermögenswertes und ist damit in derselben Weise gegen ein auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen gestütztes rechtswidriges Herausgabeverlangen geschützt wie der Vermögenswert selbst. Zu Unrecht sieht das Verwaltungsgericht die Treuhandanstalt als bloße "Verwahrstelle" des erzielten Erlöses. Zwar ist richtig, daß mit der Veräußerung der Apotheke der Privatisierungsauftrag erfüllt ist. Der Erlös ist aber nur dann an einen früheren Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger auszukehren, wenn ohne die Veräußerung ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 VermG bestanden hätte. Ist dies nicht der Fall, muß der Erlös für bestimmte öffentliche Aufgaben verwendet werden, insbesondere für die Strukturanpassung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern und für die Tilgung der aus dem Staatshaushalt der DDR übernommenen Schulden (vgl. Art. 25 Abs. 3 EV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990, BGBl II S. 537). Es liegt deshalb auf der Hand, daß die Klägerin als treuhänderische Verwalterin auch der Privatisierungseriöse berechtigt ist, sich im Wege der Klage gegen vermögensrechtliche Bescheide zu wehren, durch die in rechtswidriger Weise die vom Gesetz vorgesehene Verwendung der Erlöse vereitelt würde.
Die Klägerin ist somit befugt, die Rechtmäßigkeit des die Beigeladenen begünstigenden und sie belastenden Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Da das Verwaltungsgericht ihr diese Überprüfung versagt hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Beigeladene ohne die Veräußerung des Apothekenbetriebs einen Restitutionsanspruch gehabt hätte, bislang nicht getroffen. Daher muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn