Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1988, Az.: BVerwG 5 B 123.86
Unvollständige Sachaufklärung hinsichtlich der Prozessfähigkeit; Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen; Wesensänderung infolge einer Kopfverletzung; Anzeichen für Zweifel an der Prozessfähigkeit; Verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 123.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.06.1986 - AZ: VGH Nr. 13 A 86.00519
- VGH Bayern - 19.06.1986 - AZ: VGH Nr. 13 A 86.00520
- VGH Bayern - 19.06.1986 - AZ: VGH Nr. 13 A 86.00521
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 19. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 386 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren S..., in dem er folgendes beanstandete und nach erfolglosem Widerspruch - ohne Einschaltung eines Prozeßbevollmächtigten - gerichtlich weiterverfolgte:
- a)
In der Sache 13 A 81 A.912 die Wertermittlung. Nach Durchführung eines Augenscheins am 22. und 23. März 1983 erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1983 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem die beklagte Teilnehmergemeinschaft eine Forderungsmehrung zugunsten des Klägers im Wert von 1 000 Wertverhältniszahlen anerkannt hatte.
- b)
In der Sache 13 A 83 A.734 die Bewertung des Einlageflurstücks .... Nach Durchführung eines Augenscheins nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1983 die Klage zurück.
- c)
In der Sache 13 A 82 A.388 den Flurbereinigungsplan. Nach Durchführung eines Augenscheins am 23. März 1983, bei dem der Einlage- und Abfindungsbesitz des Klägers besichtigt wurde, schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1983 einen gerichtlichen Vergleich, wodurch eine Änderung des Flurbereinigungsplanes herbeigeführt wurde.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1986, beim Flurbereinigungsgericht am 3. Februar 1986 eingegangen, beantragte der Kläger,
diese Verfahren weiterzuführen,
weil die "Prozeßführung" "wegen seines Gesundheitszustandes in ihrer Gesamtheit in Frage" stehe.
In dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 19. Juni 1986 wurden folgende Feststellungen getroffen:
- 1.
Die Sache 13 A 81 A.912 ist in der Hauptsache erledigt.
- 2.
In der Sache 13 A 83 A.734 ist die Klage zurückgenommen.
- 3.
Die Sache 13 A 82 A.388 ist durch den Prozeßvergleich vom 24. März 1983 beendet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er unvollständige Sachaufklärung hinsichtlich seiner Prozeßfähigkeit geltend macht.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers für das Beschwerdeverfahren. Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, BGHZ 31, 279 <281>[BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58] und Urteil vom 4. Februar 1969 <NJW 1969, 1574>; zu den Sachurteilsvoraussetzungen allgemein vgl. BVerwGE 57, 204 <209>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]; 57, 342 <344>[BVerwG 21.03.1979 - 6 C 25/76]), ergeben sich für den beschließenden Senat weder aus dem Beschwerdevortrag noch aus dem übrigen, frei zu würdigenden Tatsachenstoff. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, für das Beschwerdeverfahren prozeßunfähig zu sein oder bei der Bestellung seines Prozeßbevollmächtigten hierfür geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen zu sein.
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt.
Für eine weitere Aufklärung zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der jeweiligen mündlichen Verhandlung vom 24. März 1983 in den vorbezeichneten Verfahren bestand keine Veranlassung. Den vom Kläger angeführten Anhaltspunkten ist das Flurbereinigungsgericht nachgegangen; es hat jedoch keinen Anlaß gesehen, an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Das Gericht, dem zur Zeit der Augenscheinseinnahmen und der mündlichen Verhandlungen bekannt war, daß der Kläger eine Kopfverletzung erlitten hatte, die zu einer Wesensänderung führte, und daß er deshalb als unberechenbar bezeichnet wurde, hat gleichwohl nach dem gewonnenen Gesamteindruck keine Anzeichen dafür festgestellt, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seine Entschließungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und die Tragweite seines Handelns zu erfassen. Dem Flurbereinigungsgericht war auch nicht entgangen, daß der Kläger seine Empfindungen nicht ständig steuern konnte. Es hat gleichwohl weder geistige Ausfallerscheinungen noch allgemeine Verständigungsschwierigkeiten feststellen noch Argumentationsschwächen bei seinem sachbezogenen Vorbringen erkennen können, sondern aufgrund der Erörterungen während der Gerichtstermine vom 22. bis 24. März 1983 den Eindruck gewonnen, daß der Kläger zutreffend geistig orientiert und stets in der Lage war, auch verhältnismäßig schwierige Gedankengänge zu erfassen und daraus die aus seiner Sicht richtigen Folgerungen zu ziehen.
Das Flurbereinigungsgericht hat bei der Prüfung der Prozeßfähigkeit des Klägers auch das vorgelegte Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik Würzburg vom 22. Juli 1983 nicht außer acht gelassen, sondern daraus die Überzeugung gewonnen, daß trotz der mangelnden sozialen Integrierbarkeit, insbesondere in den Arbeitsprozeß, es sich nicht auch zugleich um eine die freie Willensbildung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit handeln müsse. Dies festzustellen, war das Flurbereinigungsgericht nicht wegen fehlender Sachkunde außerstande. Vom Kläger, der die erforderliche Sachkunde des Gerichts hierfür lediglich unsubstantiiert bestreitet, wird dabei übersehen, daß nicht der Sachverständige (bzw. dessen Gutachten) über die Rechtsfrage der Prozeßfähigkeit abschließend entscheidet, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamtes Prozeßstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGHZ 18. 311 <318>).
In diesem Zusammenhang konnte das Flurbereinigungsgericht auch berücksichtigen, daß weder das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 23. Mai 1984 noch das Oberlandesgericht Bamberg im Berufungsurteil vom 18. Dezember 1984 den Kläger für prozeßunfähig gehalten hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9).
Das Flurbereinigungsgericht hat auch die vorübergehende gesundheitliche Schwäche des Klägers während der Mittagspause am 24. März 1983 im Verfahren 13 A 82 A.388 nicht außer Betracht gelassen, Anzeichen für Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers daraus aber nicht entnommen, weil dieser im Laufe der weiteren Verhandlung sich orientiert gezeigt und den Inhalt des abgeschlossenen Prozeßvergleichs aktiv mitbestimmt habe. Für eine Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen bestand insoweit schon deswegen keine Veranlassung, weil ein (lediglich) seiner Natur nach vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung nur vorübergehend ausschließt, nach § 104 Nr. 2 BGB nicht zur Geschäftsunfähigkeit führt und deshalb auch keine (temporale) Prozeßunfähigkeit nach sich zieht.
Wenngleich der Kläger selbst nicht behauptete, bei seinem Antrag auf Fortsetzung der beendeten Verfahren mit Schreiben vom 10. Januar 1986 und während des sich daran anschließenden Verfahrens prozeßunfähig zu sein (was zur Folge gehabt hätte, daß sein Begehren als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen - vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 <NJW 1983, 996 f.> -), ist das Flurbereinigungsgericht von Amts wegen der Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers bis zur (letzten) mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1986, aufgrund der das mit der Beschwerde angegriffene Urteil ergangen ist, nachgegangen. Da sich auch hierbei keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, daß in der Person des Klägers Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte, sein Verhalten vielmehr dem bei den Gerichtsterminen in den vergangenen Jahren glich, bestand für das Gericht auch retrospektiv keine Veranlassung, an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Für eine weitergehende Sachaufklärung bestand danach kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 386 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Dr. Fink
Dr. Hömig