Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 8 SO 29/24 B
Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines dreirädrigen Spezialfahrrades mit Elektromotor und Schulterlenkung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 29/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160625BB8SO2924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 09.11.2021 - AZ: S 3 SO 16/18
- LSG Rheinland-Pfalz - 24.10.2024 - AZ: L 1 SO 74/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Mit der Rüge, das Gericht hätte zu einem anderen Ergebnis im Sinne des klägerischen Begehrens kommen müssen, ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines dreirädrigen Spezialfahrrades mit Elektromotor und Schulterlenkung in Höhe von 8860 Euro.
Der 1972 geborene Kläger leidet an einer Amelie der oberen Extremitäten, einem Klumpfuß links mehr als rechts, einer Gonarthrose und einer Coxarthrose rechts. Seit Mai 2006 ist er in die Pflegestufe 2 und seit Januar 2017 in den Pflegegrad 3 eingestuft. Er ist als Journalist beschäftigt und bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Seinen Antrag vom April 2017 auf Übernahme der Kosten eines Therapierades mit Schulterlenkung leitete die Beigeladene an den Beklagten weiter, der den Antrag ablehnte (Bescheid vom 25.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2018). Im November 2018 beschaffte sich der Kläger das Therapierad. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Trier vom 9.11.2021; Urteil des Landessozialgericht <LSG> Rheinland-Pfalz vom 24.10.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte sei als zweitangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Kläger umfassend zuständig geworden, weshalb der Anspruch nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auch anderer Rehabilitationsträger zu prüfen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten, weder nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) noch nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX). Das Hilfsmittel habe vorliegend weder dem Zweck gedient, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sodass der Kläger keinen Anspruch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften habe. Die soziale Teilhabe sei bei Antragstellung sichergestellt gewesen, da der Kläger bei Antragstellung bereits über ein dreirädriges Spezialfahrrad mit Elektromotor und Schulterlenkung verfügt habe, mit dem ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich gewesen sei. Angesichts dessen könnten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die sich nicht hätten aufklären lassen, ebenso dahinstehen, wie die Bedeutung der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass Leistungen nach Maßgabe des SGB XII i.V.m. den Vorschriften des SGB IX nicht geltend gemacht würden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache und sinngemäß eine Divergenz geltend macht. Das LSG habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ziele, die mit der Erschließung des Nahbereichs verbunden seien, insbesondere die Erledigung von Einkäufen, zu Fuß tatsächlich erreicht werden könnten. Ein behinderter Mensch könne wegen seines Wunsch- und Wahlrechts nicht auf die Benutzung eines PKWs verwiesen werden, wenn er sich bei Nutzung eines Therapierades mehr als Teil der Gesellschaft fühle und den PKW - auch aus Klimaschutzgründen - nicht benutzen wolle. Das Urteil des LSG weiche außerdem von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.4.2024 (B 3 KR 13/22 R) und dort aufgestellten Grundsätzen ab und beruhe auf dieser Abweichung.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger wirft als erste Frage auf, ob gegenüber der Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapierad besteht, wenn die Gehfähigkeit des Versicherten zwar ausreicht, sich den erweiterten Nahbereich, ohne das Therapierad zu erschließen, aber auch ein nicht beeinträchtigter Mensch die wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht zu Fuß zurücklegen würde.
Diesbezüglich hätte der Kläger sich mit der Rechtsprechung des BSG zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Hilfsmittelgewährung je nach dem damit verfolgten Zweck (vgl BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 15 ff), zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels (vgl BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 61 RdNr 13 mwN) und zum Kriterium des "Nahbereichs der Wohnung" angesichts veränderter Angebotsstrukturen für die üblichen Alltagsverrichtungen und einem vielfach auf andere Felder verlagerten Bewegungsverhalten (vgl BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 61 RdNr 29 f) auseinandersetzen und aufzeigen müssen, inwieweit noch Klärungsbedarf besteht. Hieran fehlt es, auch soweit der Kläger als zweite Frage aufwirft, ob gegenüber der Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapierad besteht, wenn die Gehfähigkeit des Versicherten zwar ausreicht, sich den erweiterten Nahbereich ohne das Hilfsmittel zu erschließen, aber auch ein nicht beeinträchtigter Mensch die wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht zu Fuß zurücklegen würde, und der Versicherte zwar ein Kraftfahrzeug besitzt, er dieses zur Zurücklegung aller Versorgungs- und Gesunderhaltungswege aufgrund von Klimaschutzgründen aber nicht benutzen möchte, sondern diese Wege in Zukunft mit dem Therapierad zurücklegen möchte. Auch insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Erforderlichkeit von Hilfsmitteln (s oben). Der Kläger hätte sich auch mit der Rechtsprechung des BSG zum Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 Abs 1 SGB IX), namentlich der Berücksichtigung des Wunsches zur Fortbewegung auch unter Einsatz der eigenen Körperkraft und die Ermöglichung der Teilhabe an den Bewegungsmöglichkeiten, die nicht in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigten Versicherten offenstehen (vgl BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 61 RdNr 30 ff), auseinandersetzen und diesbezüglich Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen. Der Kläger macht aber vielmehr sinngemäß geltend, das LSG hätte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R) zu einem (anderen) Ergebnis im Sinne des klägerischen Begehrens kommen müssen. Damit ist die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Soweit der Kläger vorbringt, das LSG weiche in seiner Entscheidung von dem Urteil des BSG vom 18.4.2024 (B 3 KR 13/22 R) ab und auf dieser Abweichung beruhe seine Entscheidung, macht der Kläger sinngemäß eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend, die aber nicht in der gebotenen Weise bezeichnet ist.
Wer eine Divergenz geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht aber lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (sog Subsumtionsfehler vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 6; BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist.
Der Kläger bezeichnet keine von der BSG-Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze des LSG, sondern rügt die konkrete Rechtsanwendung des LSG, das Grundsätze der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 18.4.2024 (B 3 KR 13/22 R) verkannt habe.
Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung von Divergenz nicht. Der Kläger hätte einen abstrakten Rechtssatz bezeichnen müssen, der in der Entscheidung eindeutig enthalten ist und mit dem das LSG eigene von der Rechtsprechung des BSG abweichende Kriterien aufstellen wollte (vgl BSG vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - RdNr 8; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45 = juris RdNr 12). Daran fehlt es. Nach der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsauffassung des LSG hat dieses seine Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 18.4.2024 (B 3 KR 13/22 R) gestützt. Für die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wäre es im Übrigen ohnehin nicht ausreichend, wenn das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verk annt haben sollte (vgl BSG vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - RdNr 6 mwN). Darauf stellt der Kläger aber ab und macht damit im Kern nur die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160 Nr 7; BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 9; BSG vom 29.4.2021 - B 8 SO 92/20 B - RdNr 8; BSG vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - RdNr 4 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.