Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1983, Az.: 4 StR 452/83
Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter Fahruntüchtigkeit; Anforderungen an Berechnung der absoluten, alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Urteil; Folgen einer Verwirklichung sowohl des Tatbestandes des § 315b Strafgesetzbuch (StGB) als auch den des§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 02.03.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Roman B. aus M., geboren am ... 1958 in M.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. August 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2.
Die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a)
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig gewesen sei; seine Blutalkoholkonzentration habe über 1,3 Promille gelegen. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht auf Grund folgender Erwägungen gelangt (UA 13):
"Der Angeklagte hat in der Zeit ab etwa 15.30 Uhr bis zur Tatzeit etwa um 0,45 Uhr insgesamt 3,36 Liter Bier sowie ein Whisky-Cola-Mischgetränk und die zwei Schnapsgläsern entsprechende Menge Himbeergeist getrunken. Die daraus sich ergebende Alkoholmenge von etwa 162 Gramm führt bei einem Reduktionsfaktor von 0,7 bei annähernd 70 kg Körpergewicht und unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde noch zu einer Blutalkoholkonzentration von über 1,3 Promille (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholkonzentration)."
b)
Diese Berechnung erlaubt schon in Anbetracht der langen Dauer der Alkoholaufnahme keinen sicheren Schluß darauf, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine über 1,3 Promille liegende Blutalkoholkonzentration hatte. Aus den knappen Ausführungen des Landgerichts ist nicht erkennbar, wie dieses eine Alkoholmenge von 162 Gramm errechnet hat. Der Generalbundesanwalt weist in seinem Antragsschreiben vom 19. Juli 1983 zutreffend darauf hin, daß in den Urteilsgründen eine Angabe, wieviel Whisky in dem Mixgetränk enthalten war, fehlt und daß das Landgericht nicht angibt, von welchem Alkoholgehalt es bei den einzelnen Getränken ausgegangen ist. Es fehlt auch der Zeitpunkt des Endes der Alkoholaufnahme. Darüber hinaus hat das Landgericht die Annahme eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde nicht näher begründet. Der Hinweis auf Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholkonzentration - zumal noch ohne Seitenzahlen und Wiedergabe der notwendigen Berechnungsfaktoren (vgl. S. 69 ff des Manuals) -, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Blutalkoholbestimmung zu ermöglichen.
Bei diesen Unklarheiten läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht aufgrund einer unrichtigen Berechnung zur Annahme einer über 1,3 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration gelangt ist und damit zu Unrecht die Voraussetzungen der absoluten Fahruntüchtigkeit bejaht hat.
c)
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils, obwohl der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, da das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft.
3.
Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
a)
Der lange Zeitraum der Alkoholaufnahme, der Genuß verschiedenartiger alkoholischer Getränke und das Fehlen des Ergebnisses einer Blutentnahme legen es nahe, sich zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sachverständiger Hilfe zu bedienen (vgl. Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rdn. 102 ff; Grüner/Rentschel, a.a.O., S. 72).
b)
Die Annahme, daß sich der Angeklagte nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig gemacht hat, erfordert nähere Darlegungen:
aa)
Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muß für die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ursächlich gewesen sein, wie sich schon aus dem Wort "dadurch" in § 315 c Abs. 1 StGB ergibt (vgl. Horn in SK, § 315 c StGB, Rdn. 20). Das könnte hier fraglich sein, da der Angeklagte sein Fahrzeug nach den Feststellungen des Landgerichts gezielt einsetzte, um das Fahrzeug des Zeugen Z. zu beschädigen und diesen zu verletzen (s. auch unter c). Allerdings könnte insoweit eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht gezogen werden.
bb)
Aus einer hohen Blutalkoholkonzentration kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich der Täter seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war oder diese zumindest billigend in Kauf nahm, wenn auch vorsätzliche Begehungsweise bei einem weit über 1,3 Promille liegenden Blutalkoholgehalt naheliegt. Jedenfalls sind hierzu Ausführungen in den Urteilsgründen erforderlich, insbesondere auch zu der Frage, von welcher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Strafkammer ausgeht.
cc)
Die Schuldform - Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - muß sich bereits aus dem Urteilstenor ergeben (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 564/81; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 260 StPO, Rdn. 28).
c)
Das Landgericht hat es unterlassen, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 StGB zu würdigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 88 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; Übersichten in DRiZ 1978, 279; 1983, 184) beeinträchtigt derjenige, der ein Fahrzeug beschädigt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne dieser Bestimmung auch dann, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt; dies ist bei einer durch gezieltes Zufahren erfolgten Beschädigung eines anderen Fahrzeugs oder der Zufahrt auf einen anderen in der Absicht, ihn zu verletzen, in der Regel der Fall (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 90) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]. Wenn Verletzungsvorsatz besteht, gilt das selbst dann, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so gering ist, daß der andere noch hätte beiseite treten können (BGH NJW 1983, 1624).
Verwirklicht der Täter sowohl den Tatbestand des § 315 b StGB als auch den des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, so stehen die beiden Straftaten in Tateinheit (BGHSt 22, 67, 75/76 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. September 1976 - 4 StR 198/76). Eine vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wird durch § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Horn in SK, § 315 b StGB, Rdn. 27).
d)
Das Landgericht hatte eine "im mittleren Bereich liegende Freiheitsstrafe" für angemessen erachtet (UA 15); die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten entspricht dem arithmetischen Mittel des angewendeten Strafrahmens. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht hierbei die zur Strafzumessung bei Fällen mittlerer Schwere zu beachtenden Grundsätze bedacht hat (vgl. dazu BGHSt 27, 2).
e)
Wenn das Landgericht dem Angeklagten die "Bedenkenlosigkeit seines Verhaltens" strafschärfend anrechnet (UA 15), so läßt dies besorgen, daß es den für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung notwendigen Vorsatz zur Strafzumessung herangezogen und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
f)
Auch ein bereits sichergestellter Führerschein (§ 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO) ist in der Urteilsformel nicht "einzubehalten", sondern einzuziehen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner