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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1976, Az.: 4 StR 198/76

Antrag auf Aufhebung einer bestimmten Auflage des Haftverschonungsbeschlusses vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit; Tateinheitliche Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdungs und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Erwerb sowie Besitz von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1976
Aktenzeichen
4 StR 198/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 20.11.1975

Fundstellen

  • StVE StGB § 316 Nr. 19
  • VRS 53, 356

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Führt die Einnahme eines Mittels zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten (ähnlich der Auswirkungen bei Alkoholkonsum), so handelt es sich um ein berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB. Vgl. NJW 1980, 1910.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Salger
Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Ass.Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. November 1975 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß in den Nummern 1 und 2 des Urteilssatzes die Worte "und Besitzes" und in Nr. 3 die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung wegfallen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei, eines Vergehens des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei, eines vorsätzlichen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Als Sperrfrist für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Zeit von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

2

I.

Die Verfahrensrügen

3

1.

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß die als Schwurgericht tätige 3. Strafkammer nicht befugt war, gemäß § 209 Abs. 1 StPO das Verfahren vor der 10. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) desselben Gerichts zu eröffnen (BGH NJW 1975, 2304). Dieser Verfahrensfehler müßte aber nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die erkennende 10. Strafkammer, die das Verfahren stillschweigend übernommen hat, für die Verhandlung der vorliegenden Sache unzuständig gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Auch die Bestimmung des § 13 b StPO kann entgegen der Ansicht der Revision nicht für eine Ungültigkeit des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden. Diese Vorschrift aus dem 2. Abschnitt des ersten Buches der StPO gilt nicht für die Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Landgerichts, da es sich insoweit um funktionelle Zuständigkeit handelt (vgl. auch Kleinknecht, 32. Aufl. § 13 b Anm. 1; Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 8). Im übrigen hat der Verteidiger in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß eine Besetzungsrüge gemäß § 338 Nr. 1 StPO nicht erhoben werde. Nach all dem bestehen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Eröffnungsbeschlusses, die ohnehin nur bei schweren Mängeln in Frage stehen kann (BGHSt 10, 278), und hinsichtlich der Zuständigkeit der 10. Strafkammer, keine Bedenken.

4

2.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verstieß nicht gegen die Bestimmung des § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO. Abgesehen davon, daß das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht auf die mögliche Beeinflussung der Laienrichter abstellt, hat der Staatsanwalt auch nach dem Vorbringen der Revision bei seinem Vortrag die veränderte rechtliche Beurteilung ausdrücklich berücksichtigt. Für die Erstellung einer neuen Anklageschrift bestand keine Verpflichtung (§ 207 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 3 StPO).

5

3.

Es ist richtig, daß die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Prof.Dr. Funk gemäß § 172 Ziff. 2 GVG ausgeschlossen war. Daß vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit die Verteidigung noch den Antrag stellte, eine bestimmte Auflage des Haftverschonungsbeschlusses aufzuheben, kann jedoch den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht begründen. Ein solcher Antrag muß nicht in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt werden. Er hätte auch schriftlich eingereicht und ohne mündliche Verhandlung verbeschieden werden können.

6

4.

Eine Verletzung des § 245 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet nicht, daß der Steuerbescheid nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist. Daß er nicht verlesen wurde, ist in dieser Beziehung ohne Bedeutung, da sein wesentlicher Inhalt auch in anderer zulässiger Weise, etwa durch Vorhalt, eingeführt worden sein kann.

7

5.

Entgegen der Ansicht der Revision mußte sich der Kammer die Einnahme eines Augenscheins nicht aufdrängen. Was das Urteil auf UA S. 15 zurecht über die Beurteilungsschwierigkeiten zur Nachtzeit sagt, gilt auch für die Durchführung einer etwaigen Rekonstruktion der Fahrweise des Angeklagten. Durch eine Ortsbesichtigung wäre unter diesen Umständen keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen. Im übrigen übergeht die Revision bei ihrer Rüge, daß die Sachdarstellung des Zeugen, auf die das Gericht seine Überzeugung von dem Verhalten des Angeklagten gründet (UA S. 15, Ende des 1. Abs.), sich widerspruchslos einfügt, in die geständige Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (UA S. 13, 16), er habe die Polizeikontrolle erkannt, habe sich ihr aber entziehen wollen. Das war offenbar auch der Grund, warum die Verteidigung in der Hauptverhandlung davon absah, einen Augenschein zu beantragen.

8

6.

Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zur Frage der Enthemmung nach Haschischgenuß hören müssen, ist unverständlich, da hierzu Prof.Dr. Funk als Sachverständiger vernommen worden ist (UA S. 16). Auch was die Revision zur Begründung dieser Rüge weiter vorträgt, geht fehl. "Berauschende" Mittel i.S. des § 316 und des § 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a StGB, nach welcher Bestimmung der Angeklagte verurteilt worden ist (vgl. UA S. 19), sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen (Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 316 StGB Rdn. 6). Dazu zählen grundsätzlich die in § 1 BetMG aufgezählten Stoffe (LK § 316 Rdn. 33). Auch Haschisch verschlechtert das Fahrverhalten erheblich und zwar gerade in der vorliegend festgestellten Richtung (vgl. Jagusch 22. Aufl. § 316 StGB Rdn. 5 und die dort angeführte Literatur).

9

7.

Der Angeklagte räumt selbst ein, daß der Brief an seine Studentenverbindung ihm gegenüber "zum Vorhalt benutzt" worden ist. Er hatte also Gelegenheit, seine jetzt in der Revision behaupteten damaligen Absichten bei der Abfassung des Briefes dem Gericht zu erläutern.

10

8.

Dafür, daß sich der Strafkammer die Vernehmung eines weiteren, an der Marokkofahrt beteiligten Zeugen, nämlich des J., hätte aufdrängen müssen, ist nichts ersichtlich. Daß zwischen den im Urteil unter IV 1 und IV 2 festgestellten Straftaten kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ergab sich für das Gericht aus der eigenen Einlassung des Angeklagten und der des Zeugen W., der in Marokko mit dabei war (vgl. UA S. 11). Was jetzt zur Begründung der Aufklärungsrüge vorgetragen wird, sind demgegenüber neue Behauptungen.

11

9.

Die maßstabgerechte Tatortskizze wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift anläßlich der Vernehmung des POM S. in Augenschein genommen und mit dem Zeugen erörtert. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden (BGH VRS 27, 192).

12

10.

13

Was die Revision als Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO rügt, stellt nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der sich mit den von der Revision aufgeworfenen Fragen auf UA S. 16, 17 eingehend und rechtsfehlerfrei befaßt hat.

14

II.

Die Sachrüge

15

1.

Die Handlungen des Angeklagten werden sowohl von § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a wie auch von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB erfaßt. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt (UA S. 19), daß er wegen des Genusses von Haschisch nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Entgegen der Ansicht der Revision schließt die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keineswegs aus (BGHSt 22, 67, 72, 75/76). An dieser Auffassung hält der Senat fest (vgl. ebenso LK 26. Aufl. Rdn. 74; Jagusch 22. Aufl. Rdn. 22; Dreher 36. Aufl. Rdn. 23; jeweils zu § 315 c StGB).

16

2.

Zuzustimmen ist der Revision darin, daß der Nötigungstatbestand neben dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung hat (BGH VRS 35, 174). Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 240 StGB, die ersichtlich keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt hat, muß daher entfallen. Dagegen bestehen gegen die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 Ziff. 1 StGB und Nr. 2 keine Bedenken. Daß ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 44, 422, 423). Es genügt, daß sich der Täter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entschließt, das Fahrzeug als Waffe zu benutzen (BGHSt 26, 176).

17

3.

Die Verurteilung wegen eines Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Steuerhehlerei, bedarf nur insoweit einer Richtigstellung, als die Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt. Das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG) wird nicht nur vom Verbot des Handeltreibens verdrängt (BGHSt 25, 290), sondern auch vom Verbot des nichtgenehmigten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 a BetMG); § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG enthalten, soweit sie sich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln befassen, lediglich Auffangtatbestände, mit denen Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74). Die damit veranlaßte Änderung des Schuldspruchs berührt, wie die Strafzumessungsgründe ausweisen, jedoch auch insoweit den Strafausspruch nicht.

18

4.

Daß der Besitz des Betäubungsmittels als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurücktritt, schließt gleichwohl die Annahme eines besonders schweren Falles nicht aus (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 StR 675/74). Die Ausführungen der Revision scheitern an dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter Betäubungsmittel "in nicht geringen Mengen besitzt". Daß bei einer Menge von 2380 g Haschisch zu einem Preis von 4.200,00 DM das Tatbestandsmerkmal eines "besonders schweren" Falles erfüllt ist, bedarf keiner Darlegung (vgl. BGH 1 StR 822/75 vom 21. Oktober 1975, wonach schon eine Menge von mehr als 1 kg Haschisch und einem Einkaufspreis von 3.850,00 DM "eindeutig" über dem für den Normalfall vorgesehenen Bewertungsspielraum liegen).

19

5.

Was die Revision sonst in der Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet oder besteht aus unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler enthält. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen, mit denen die Revision vielfach auch Behauptungen aufstellt, die den Urteilsausführungen klar widersprechen. Daß die Strafkammer keinen Anlaß sah, einen minder schweren Fall i.S. des § 315 b Abs. 3 StGB anzunehmen, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen auf UA S. 21 und verbietet sich im übrigen auch angesichts der getroffenen Feststellungen zur Handlungsweise des Angeklagten.

VRiBGH Mayr ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Spiegel
Spiegel
Hürxthal
Salger
Knoblich