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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1975, Az.: 2 StR 675/74

Zurücktreten des Besitzes von Betäubungsmitteln hinter dem Handeltreiben als unselbstständiges Teilstück des Geschehens; Zwingende Verhängung einer Geldstrafe nach § 392 Reichsabgabenordnung (AbgO); Begründungspflicht hinsichtlich der Einziehung eines Kraftfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1975
Aktenzeichen
2 StR 675/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 31.07.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Besitz des Betäubungsmittels muß im Verhältnis zum Handeltreibenden als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurückstehen.

  2. 2.

    Der Ausspruch über die Einziehung muß vor allem bei der Einziehung eines Kraftfahrzeugs näher begründet werden.

  3. 3.

    In dem Fall, daß eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt werden, hat das Gericht festzulegen, auf welche dieser Strafen oder in welcher Verurteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generabundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerde-Führers
am 22. Januar 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Juli 1974, soweit es ihn betrifft,

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß die Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG wegfällt und statt § 398 StGB richtig § 398 AbgO eingesetzt wird,

  2. 2.

    im Ausspruch über die Geldstrafe und die Einziehung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, der dabei betroffen wurde, wie er eine Plastiktüte mit etwa 3 kg Haschisch einem Käufer übergeben wollte, wegen Handeltreibens mit in seinem Besitz befindlichem Cannabis-Harz und damit tateinheitlich begangener Steuerhehlerei (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 398 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 1.000,- DM, ersatzweise je 50,- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und das sichergestellte Cannabis-Harz und den auf den Angeklagten zugelassenen VW-Bus BN - ... eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Soweit dem Vorbringen der Revisionsbegründung Verfahrensrügen zu entnehmen sind, fehlt es an den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben. Die Nachprüfung des Urteils auf das Vorbringen zur Sachrüge hat nur in drei Nebenpunkten einen rechtlichen Mangel aufgedeckt. Beim Schuldspruch hat die Strafkammer nicht beachtet, daß der Besitz des Betäubungsmittels gegenüber dem Handeltreiben als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurücktritt. Das schließt jedoch die Annahme eines besonders schweren Falles nicht aus und läßt den Strafausspruch unberührt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/74 -). Gleichwohl kann der Ausspruch der Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit betont die Strafkammer ausdrücklich, daß nach § 392 AbgO zwingend eine Geldstrafe vorgeschrieben sei. Die Strafdrohung ist jedoch durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB im Sinne einer wahlweisen Androhung von Geldstrafe mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geändert worden. Das ist nach § 354 a StPO zu beachten. Aufzuheben ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft außerdem der Ausspruch über die Einziehung. Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine nähere Begründung. Diese wäre vor allem für die Einziehung des Kraftfahrzeugs bedeutsam gewesen.

4

Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder eine zusätzliche Geldstrafe aussprechen, so wird es darüber zu befinden haben, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist (vgl. BGHSt 24, 29). Die - übrigens verspätet angebrachte (BGHSt 25, 77) - Anfechtung der Kostenentscheidung wird mit der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Das Landgericht wird abschließend auch über die Kosten im ganzen neu zu befinden haben. Der Beschwerdeführer hat damit Gelegenheit, seine Ausführungen zur Kostenfrage noch zur Geltung zu bringen.

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