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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1981, Az.: 4 StR 564/81

Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels durch unterlassene Mitteilung; Berichtigung der Urteilsformel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1981
Aktenzeichen
4 StR 564/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 22.06.1981

Verfahrensgegenstand

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Speditionskaufmann Wolfgang H. aus H., geboren am ... 1953 in F.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, 113 Abs. 2, 142 Abs. 1, 52 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 12. November 1981 zutreffend dargelegt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen jedoch folgender Ergänzungen:

4

1.

Zur Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 201, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 GG:

5

§ 201 Abs. 1 StPO ist zwar verletzt, weil dem Angeklagten und seinem Verteidiger vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist (Bd. I Bl. 192 R d.A.). Auf diesen Mangel kann sich der Angeklagte jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berufen. Wie die Revision selbst vorträgt, war der Mangel der Mitteilung der Anklageschrift dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl haben sie, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung und Nachholung der unterlassenen Mitteilung nicht gestellt. Die Sitzungsniederschrift läßt, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht einmal erkennen, daß der Mangel überhaupt gerügt worden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß auf die Geltendmachung des Mangels verzichtet worden ist (RGSt 58, 125, 127; BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 173/55 -; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 201 StPO Rdn. 39; Sax in KMR, 6. Aufl., § 201 StPO Anm. 9 c II). Dafür, daß der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt oder daß ihm sonst das rechtliche Gehör versagt worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Staatsanwalt hat den Anklagesatz verlesen (Bd. II Bl. 327). Dadurch und durch den Fortgang der Hauptverhandlung wußte der Angeklagte, was ihm zur Last gelegt wurde.

6

2.

Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO:

7

Die mit dem bei Gericht am 17. August 1981 rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz in zulässiger Form ergänzte Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO rechtlich einwandfrei abgelehnt (UA 12, 13). Dafür, daß ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge, ist nichts dargetan.

8

3.

Zur Berichtigung der Urteilsformel:

9

Die Kennzeichnung der Tat als fortgesetzte Handlung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 27, 287, 289). Im übrigen ist sie hier auch fehlerhaft, da, mit Recht (UA 11), natürliche Handlungseinheit angenommen worden ist (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 307 unter 2).

10

Auch die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 StGB erübrigt sich (BGHSt 27, 287, 239).

11

§ 315 b Abs. 1 StGB ist sowohl in der Form des Hindernisbereitens (Nr. 2), durch das (wiederholte) Rammen und Abdrängen der verfolgenden Polizeifahrzeuge (BGHSt 21, 301, 303 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 18), als auch in der Form eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (Nr. 3) durch das Zufahren auf die die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 308 unter 6), verwirklicht.

12

Da die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315 c StGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 3) begangen werden kann, war die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke