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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.2005, Az.: BVerwG 1 WB 42.04

Voraussetzungen der Gewährung von Betreuungsurlaub nach dem Soldatengesetz (SG); Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit derartiger Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 42.04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 14625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2005, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2005, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Betreuungsurlaubs nach § 28 Abs. 5 Soldatengesetz.

Tenor:

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit und hat mit seiner ebenfalls im Dienst der Bundeswehr stehenden Ehefrau zwei Kinder im Alter von einem Jahr und vier Jahren. Der Antragsteller nahm zweimal Elternzeit, seine Ehefrau einmal Elternzeit und einmal Betreuungsurlaub für die Kinder in Anspruch. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr, ihm keinen Betreuungsurlaub zu gewähren.

Der Senat hat den Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SG kann einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Gewährung des Betreuungsurlaubes steht nach dem Wortlaut der Norm im Ermessen der zuständigen Stelle. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Betreuungsurlaub lässt sich unmittelbar weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über den Antrag auf Bewilligung von Betreuungsurlaub nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (so auch Vogelgesang in GKÖD I 2005, Yk § 28 SG, RNr. 11).

2

Diese Ermessensentscheidung kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung des Betreuungsurlaubes durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), bzw. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 und vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 5.03 ). Ermessensfehler im dargelegten Sinne sind nicht festzustellen.

3

Die Kriterien für die Versagung eines beantragten Betreuungsurlaubes innerhalb seiner Ermessensausübung hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dahin festgelegt, dass besonders gewichtige Interessen des Dienstherrn der Bewilligung des Betreuungsurlaubes entgegenstehen können. Besonders gewichtige Interessen sind nach Darlegung des BMVg betroffen, wenn durch die Gewährung von Betreuungsurlaub schwerwiegende Nachteile für die Erfüllung der militärischen Aufgaben zu erwarten sind, einerseits in Gestalt einer äußerst angespannten Personallage und andererseits dann, wenn der tatsächliche Verwendungszeitraum des Soldaten nach Abschluss seiner Ausbildung in keinem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungszeit und zu den vom Dienstherrn in seine Ausbildung investierten Kosten steht.

4

Diese Kriterien der Ermessensausübung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention, die der Neufassung des § 28 Abs. 5 SG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) zugrunde lag. Insoweit betont die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Soldatengesetzes, die Formulierung in § 28 Abs. 5 SG als Kann-Vorschrift stelle sicher, "dass bei der Bewilligung oder dem Versagen von Betreuungsurlaub Gründen des militärischen Bedarfs ebenso Rechnung getragen werden kann, wie auch Gesichtspunkten einer Nutzen-Kosten-Relation bei demjenigen Soldaten, der während der Dienstzeit nach Durchlaufen eines Studiums oder einer Fachausbildung Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt" (BTDrucks 11/6906, S. 14). Diese Intention ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt worden. Die gesetzgeberische Zielsetzung, "jederzeit die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sicherzustellen" (BTDrucks 11/6906, S. 14), rechtfertigt danach die Berücksichtigung des jeweiligen militärischen Bedarfs bzw. der militärischen Erfordernisse, die mit den Belangen des Soldaten abzuwägen sind (so auch Vogelgesang in: GKÖD, a.a.O.).

5

Angesichts des Wortlauts des § 28 Abs. 5 Satz 1 SG als "reguläre" Ermessensvorschrift und seiner historisch-teleologischen Auslegung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Raum für eine Reduzierung des pflichtgemäßen Ermessens auf "zwingende dienstliche Gründe", die der Bewilligung eines Betreuungsurlaubes entgegenstehen könnten. Das Kriterium der zwingenden dienstlichen Gründe bzw. der "zwingenden Gründe der Verteidigung" prägt nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung allein die Frage der Gewährung der Elternzeit. Auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung besteht nach Maßgabe des § 28 Abs. 7 Satz 1 SG ein rechtlicher Anspruch. Insoweit bestimmt aber § 28 Abs. 7 Satz 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Elternzeit für Soldaten (EltZSoldV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 2001 (BGBl I S. 2287 = VMBl S. 183) sowie gemäß Nrn. 1 und 13 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 27. Juli 2001 (VMBl S. 168), dass die Erteilung der beantragten Elternzeit trotz Erfüllung aller Voraussetzungen abgelehnt werden kann, wenn zwingende Gründe der Verteidigung vorliegen. Hieran hält § 3 Abs. 2 EltZSoldV i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl I S. 2855) fest.

Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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