Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1965, Az.: 5 AZR 347/64
Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes; Vorrang von Tarifverträgen; Tarifliche Urlaubsbestimmungen; Nachwirkung von Tarifverträgen; Nachwirkungszeitraum; Fehlende Tarifbindung; Betriebliche Übung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.02.1965
- Aktenzeichen
- 5 AZR 347/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 22.07.1964 - 6 Sa 255/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 17, 90 - 95
- DB 1965, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes in Kraft getretene Tarifverträge haben im Rahmen des BUrlG § 13 den Vorrang vor diesem Gesetz (Bestätigung von BAG 09.07.1964 5 AZR 450/63 = AP Nr 1 zu § 13 BUrlG; BAG 09.07.1964 5 AZR 463/63 = AP Nr 2 zu § 13 BUrlG).
2. Es bleibt unentschieden, ob tarifliche Urlaubsbestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes (01.01.1963) abgelaufen sind, über diesen Zeitpunkt hinaus gemäß TVG § 4 Abs. 5 nachwirken können.
3. Die Nachwirkung von Tarifverträgen erstreckt sich nicht auf solche Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden sind.
4. Eine Vereinbarung nach BUrlG § 13 Abs. 1 S. 2 ersetzt nur die fehlende Tarifbindung, macht aber einen nachwirkenden Tarifvertrag nicht auf ein erst im Nachwirkungszeitraum begründetes Arbeitsverhältnis anwendbar.
5. Werden alle Arbeitnehmer eines Betriebes ohne Rücksicht auf eine bestehende Tarifbindung den Normen eines Tarifvertrages unterstellt, so wird dadurch allein keine betriebliche Übung begründet, die die Anwendung des abgelaufenen Tarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse erst im Nachwirkungszeitraum eingestellter Arbeitnehmer rechtfertigt.
6. Eine "betriebliche Übung" gestaltet die Arbeitsverhältnisse neu eingestellter Arbeitnehmer nur dann, wenn mit ihnen die Anwendung dieser betrieblichen Übung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist.