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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: 5 AZR 463/63

Urlaubsgeld; Vorrangprinzip

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1964
Aktenzeichen
5 AZR 463/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.09.1963 - 1 Sa 433/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 155 - 164
  • DB 1964, 1340-1342 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 960 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 2033-2035 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 BUrlG, wonach in den Fällen des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG der Arbeitnehmer erhaltenes Urlaubsgeld nicht zurückzuzahlen braucht, kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs. 1 BUrlG durch Tarifvertrag dahin abgeändert werden, daß das entsprechende Urlaubsgeld vom Arbeitnehmer der Arbeitgeber zu erstatten ist.

2. Das Vorrangprinzip des § 13 Abs. 1 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1. Januar 1963) geschlossen worden sind.

3. Will der Arbeitgeber ein nach Leitsatz 1 sich ergebendes zuvielgezahltes Urlaubsgeld bei der Restlohnabrechnung einbehalten, so liegt darin eine Aufrechnung. Er muß daher die Grenzen beachten, die sich aus § 394 BGB ergeben.