Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: 5 AZR 463/63
Urlaubsgeld; Vorrangprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 463/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 24.09.1963 - 1 Sa 433/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 155 - 164
- DB 1964, 1340-1342 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 960 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 2033-2035 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 BUrlG, wonach in den Fällen des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG der Arbeitnehmer erhaltenes Urlaubsgeld nicht zurückzuzahlen braucht, kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs. 1 BUrlG durch Tarifvertrag dahin abgeändert werden, daß das entsprechende Urlaubsgeld vom Arbeitnehmer der Arbeitgeber zu erstatten ist.
2. Das Vorrangprinzip des § 13 Abs. 1 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1. Januar 1963) geschlossen worden sind.
3. Will der Arbeitgeber ein nach Leitsatz 1 sich ergebendes zuvielgezahltes Urlaubsgeld bei der Restlohnabrechnung einbehalten, so liegt darin eine Aufrechnung. Er muß daher die Grenzen beachten, die sich aus § 394 BGB ergeben.