Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: 5 AZR 450/63
Rückzahlung von Urlaubsgeld; Tarifliches Vorrangprinzip; Erstattungspflicht; Jahresurlaub; Zwölftelprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 450/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 06.09.1963 - AZ: 5 Sa 388/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1964, 1084
- DB 1964, 1342 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 BUrlG, wonach in den Fällen des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG der Arbeitnehmer erhaltenes Urlaubsgeld nicht zurückzuzahlen braucht, kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG durch Tarifvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers dahingehend geändert werden, daß das entsprechende Urlaubsgeld vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erstatten ist. Das gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1. Januar 1963) geschlossen worden sind.
2. Soweit die Nr. 63 des oben genannten MTV eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für den Fall vorsieht, daß er vor seinem Ausscheiden bereits seinen vollen Jahresurlaub erhalten hat, ergibt sich daraus keine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für den Fall, daß er vor seinem Ausscheiden nicht den vollen Jahresurlaub, jedoch an Urlaub mehr erhalten hat, als ihm nach dem Zwölftelprinzip zustand.