Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1963, Az.: V ZR 97/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- V ZR 97/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 21.01.1960
- OLG Schleswig - 07.04.1961
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Flensburg vom 21. Januar 1960 wird zurückgewiesen und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie in der Berufungsinstanz erweitert wurde.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
In notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1951 verkaufte der Vater und Erblasser des Klägers seinen Hof in S. für bar zu zahlende 67.500 DM an den Beklagten.
Der Kaufvertrag bestimmt in § 2 u.a.:
Außer dem Barkaufpreis hat der Käufer die Soforthilfe und den zu erwartenden Lastenausgleich aufzubringen, soweit diese Belastungen auf den veräußerten Hof entfallen. Die jährliche Soforthilfe beträgt 660 DM.
Darauf kommen jährlich ca. 87,39 DM Zinsen bzw. Tilgung in Anrechnung, welche auf Umstellungsgrundschulden gezahlt werden.
In § 5 des Kaufvertrags wurde als Stichtag für die Übergabe sowie für den Übergang der Gefahr, Lasten und Nutzungen der 1. Februar 1952 festgesetzt.
Der Kläger hat vorgetragen: Entgegen den Erwartungen bei den Verkaufsverhandlungen, bei denen die Soforthilfeabgabe und die spätere Vermögensabgabe mit 12.000 bis 14.000 DM bewertet worden seien, habe sich später herausgestellt, daß die Vermögensabgabe erheblich geringer sei. Sie sei durch den Vorauszahlungsbescheid über die Vermögensabgabe vom 23. Februar 1953 auf vierteljährlich 7,88 DM und durch den berichtigten Bescheid über die Vermögensabgabe vom 4. Juli 1956 für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1953 auf vierteljährlich 7,30 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1954 bis auf weiteres auf vierteljährlich 12,30 DM festgesetzt worden. Auf die Abgabeschuld sei hierbei die geleistete Soforthilfeabgabe in Höhe von 1.717 DM (nach dem Vorauszahlungsbescheid in Höhe von 1.716 DM) angerechnet worden.
Der Kläger hat von dem Beklagten zum Ausgleich zwischen dem erhaltenen Kaufpreis und dem Kaufpreis, den nach seiner Ansicht sein Rechtsvorgänger bei Kenntnis der tatsächlichen Abgabeschuld bekommen haben würde, zunächst den Betrag von 200 DM verlangt. Dabei sei, so hat der Kläger weiter vorgetragen, zu beachten, daß der Beklagte den Hof alsbald an einen Vertriebenen verpachtet, diesem das Inventar für 20.000 DM verkauft, von dem Hof inzwischen zwei Bauplätze für mindestens 10.000 DM veräußert und den Hof jetzt (im Jahre 1959) für 137.500 DM weiter verkauft habe. Der Kläger hat von dem Beklagten weiter den Betrag von 1.621,44 DM mit der Begründung verlangt, sein Rechtsvorgänger habe für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 1. Februar 1952 an Soforthilfeabgabe insgesamt 1.716 DM bezahlt, für diese Zeit an Vermögensabgabe aber nur 94,56 DM (7,88 DM × 12) geschuldet.
Der Kläger hat deshalb zunächst beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.821,40 DM (200 DM + 1.621,40 DM) zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, daß beim Abschluß des Kaufvertrags die zu erwartende Vermögensabgabe mit 12.000 bis 14.000 DM bewertet und danach der Kaufpreis bemessen worden sei. Im übrigen hat der Beklagte vorgetragen: Die Parteien des Kaufvertrags seien sich damals einig gewesen, daß der Verkäufer die Lasten einschließlich der Soforthilfeabgabe bis zum 1. Februar 1952 habe tragen sollen, während nach dem Stichtag die Soforthilfeabgabe und der Lastenausgleich auf den Käufer übergegangen seien. Die Höhe des Lastenausgleichs habe der Beklagte voll in sein Risiko übernommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage in übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 4.000 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.821,40 DM seit dem 18. Juli 1958 bis zum 8. Dezember 1960 und aus 4.000 DM seit dem 9. Dezember 1960 zu bezahlen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz, die den Erblasser des Klägers getroffen habe und von dem Beklagten übernommen worden sei, so erheblich niedriger ausgefallen, als den Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß entsprochen habe, daß ein Ausgleich der Leistungwn des Beklagten erfolgen müsse. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus:
Welche Vorstellungen sich die Vertragschließenden über die Höhe und die Dauer der übernommenen Abgaben nach dem Soforthilfegesetz und dem, erwarteten Lastenausgleichsgesetz gemacht hätten, habe sich auf Grund der Zeugenaussagen nicht im einzelnen feststellen lassen. Aus, diesen Aussagen könne insbesondere nicht entnommen werden, daß die Vertragschließenden bei den Vertragsverhandlungen von einem bestimmten Betrag als dem Wert der übernommenen Soforthilfeabgabe und der künftigen Lastenausgleichslasten ausgegangen seien. Ebensowenig habe sich ergeben, daß die künftigen Lastenausgleichslasten voll und in jedem Fall gänzlich ungeachtet ihrer tatsächlichen Höhe in das Risiko des Käufers hätten übernommen werden sollen. Allen Zeugenaussagen sei vielmehr zu entnehmen, daß über die Abgaben nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz, abgesehen von der Übernahme dieser Verbindlichkeiten durch den Käufer, nichts weiteres erörtert worden sei.
Bei diesem Ergebnis der Zeugenaussagen sei man für die Feststellung, welche Vorstellungen sich die Vertragschließenden hinsichtlich der übernommenen Soforthilfeabgaben und der Abgaben nach dem erwarteten Lastenausgleichsgesetz als Geschäftsgrundlage des Vertrags gemacht hätten, auf ihre beurkundeten Erklärungen angewiesen. Aus diesen ergäben sich, daß der Käufer neben einem bar zu zählenden Kaufpreis von 67.500 DM die Soforthilfeabgabe und den zu erwartenden Lastenausgleich aufzubringen gehabt habe, soweit diese Belastungen auf den veräußerten Hof entfielen. Für die Höhe dieser Abgabe gäbe die weitere Erklärung, die jährliche Soforthilfeabgabe betrage 660 DM, einen Anhaltspunkt. Dieser ermögliche die Feststellung, daß bis zu dieser Höhe die Vertragschließenden mit einer künftigen Belastung gerechnet hätten.
Die wirkliche Belastung des Vermögens des Verkäufers sei dann erheblich geringer geworden. Statt einer Belastung von jährlich 660 DM sei sein Vermögen (unter Berücksichtigung des Freibetrags und der Familienermäßigungen) nur noch von einer jährlichen Abgabe von 49,20 DM (12,30 DM × 4) Betroffen worden, wenn hierbei nur der höhere Vierteljahresbetrag als der für einen längeren Zeitraum zu zahlende berücksichtigt werde. Diese Veränderung gegenüber der Höhe der noch nach einem groben Maßstab erhobenen Soforthilfeabgabe (jährlich 3 % des Einheitswertes) sei so erheblich, daß die endgültige geringe Belastung kein ausreichendes Entgelt für den überlassenen Hof neben dem Barkauf preis mehr darstelle.
Bei der Bemessung des Kapitalwertes der vertraglich in Frage kommenden Belastung bis zu 660 DM jährlich und der endgültigen Last von 49,20 DM jährlich stünden als Bewertungsmaßstäbe die Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, wonach Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem neunfachen Jahreswert zu bewerten seien, und die Vorschrift des § 24 KostO, die auf den zwelfeinhalbfachen Jahreswert der Leistungen abstelle, zur Verfügung. Diese Wertmaßstäbe hätten schon bei Vertragsschluß im Dezember 1951 gegolten. Das nachher verkündete Lastenausgleichsgesetz habe dann noch in § 199 den Ablösungswert mit dem hier in Betracht kommenden Vervielfältiger 38, ←1513 und in § 77 den Zeitwert, mit dem hier in Betracht kommenden Vervielfältiger 56, ←86 bestimmt. Als geeigneter Bewertungsmaßstab sei der neunfache Jahresbetrag anzunehmen, weil es sich hier um einen Wertmaßstab handle, der bei den Vertragsverhandlungen schon gegolten habe und weil er auch zugunsten des Anspruchsgegners von den möglichen Umrechnungszahlen die günstigste darstelle. Dieser Umrechnungsmaßstab müsse für die vorgestellte und die endgültige Last derselbe sein. Bei einem neunfachen Jahresbetrag könne auch festgestellt werden, daß mit diesem Betrag die Vorstellungen der Vertragschließenden von der Höhe der übernommenen Last nicht überschritten würden; denn nach allgemeiner Ansicht zur Zeit des Vertragsschlusses habe nichts dafür vorgelegen, daß die Soforthilfeabgabe bzw. die an ihre Stelle tretende künftige Last nach dem Lastenausgleichsgesetz nur für einen geringeren Zeitraum als neun Jahre erhoben werden würde. Diese Feststellung werde auch dadurch gestützt, daß die Vertragschließenden alsbald zwei Berechnungen der übernommenen Last mit dem neunfachen Jahresbetrag, also mit 5.940 DM, widerspruchslos hingenommen hätten, nämlich den vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Februar 1952 und die Provisionsrechnung des Maklers Liesack vom 23. Januar 1952. Zahlenmäßig belaufe sich die vorgestellte Gegenleistung somit auf 67.500 + 5.940 DM = 73.440 DM, während die wirkliche Gegenleistung 67.500 DM + 442,80 DM (49,20 × 9) = 67.942,80 DM, also 5.497,20 DM weniger betrage. Diese Minderleistung des Käufers stelle sich als eine so erhebliche Abweichung von der vorgestellten Leistung dar, daß ein Ausgleich nach § 242 BGB geboten sei.
Bei der festgestellten Veränderung der Geschäftsgrundlage sei der Vertrag einer gerechten und billigen Vertragserfüllung anzupassen. Das führe dazu, den Ausgleichsanspruch nicht in Höhe des rechnungsmäßigen Unterschieds von knapp 5.500 DM zuzuerkennen, sondern nur in Höhe von 4.000 DM. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Käufer bei Kenntnis der geringen Belastung von 49,20 DM jährlich statt der als möglich vorgestellten 660 DM jährlich nun auch die ganze Differenz von 5.500 DM in bar mehr bezahlt hätte. Ende Dezember 1951 sei das bare Geld nicht so flüssig gewesen.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung (vgl. Urteil des Senats vom 11. April 1962, V ZR 122/60, LM § 242 - Ba - BGB Nr. 38 = MDR 1962, 556) nicht stand.
Ob bei dem Verkauf eines Grundstücks der eine Vertragsteil von dem anderen noch eine Gegenleistung verlangen kann, wenn die beiderseits angenommene Belastung mit einer Lastenausgleichsabgabe sich später unvorhergesehen geändert hat, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in erster Linie nach dem Kaufvertrag, dessen Inhalt im Wege der unmittelbaren oder ergänzenden. Auslegung zu ermitteln ist; führt diese Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist außerdem zu prüfen, ob infolge Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch entstanden ist (Urteile vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, LM § 242 - Bb - BGB Nr. 40 = NJW 1961, 1859 und vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß die unmittelbare Auslegung des Kaufvertrags vom 23. Dezember 1951 nicht zu einer Bejahung des Klageanspruchs führt, ist offensichtlich. Da die Vertragschließenden ausdrücklich eine Vereinbarung über den "zu erwartenden Lastenausgleich" getroffen haben, ist auch eine Vertragslücke, die nach § 157 BGB zu schließen wäre, nicht ersichtlich. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Gesichtspunkte vermögen eine solche nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob dem Kläger gegen den Beklagten nach § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch zusteht. Ein solcher ist nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlaß gibt, dann gegeben, wenn die Vorstellungen der Vertragsteile über die kommende Ausgestaltung und Höhe der Lastenausgleichsabgaben zum Nachteil eines Vertragsteils wesentlich von der späteren gesetzlichen Regelung abweichen. Hierbei sind an den Nachweis, daß sich das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grob verändert habe, strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausgleichsanspruch ist weil er eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue darstellt, nur ausnahmsweise, nämlich nur dann gegeben, wenn das weitere Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM § 242 - Bb - BGB Nr. 25 = MDR 1958, 226 , vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60 LM § 242 - Bb - BGB Nr. 40 = NJW 1961, 1859 und vom 29. September 1961, V ZR 136/60 LM § 242 - Bb - BGB Nr. 41 = NJW 1962, 29, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Davon kann aber, wie der Revision zuzugeben ist, hier nicht gesprochen werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte bei Kenntnis der geringen Belastung von 49,20 DM jährlich einen nur um 4.000 DM höheren Kaufpreis, also 67.500 + 4.000 DM = 71.500 DM bezahlt hätte und der vereinbarte Kaufpreis damit nur um etwa 5,5 % von diesem Betrag abweicht. Hinzu kommt, daß die Vertragschließenden nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Recht hervorhebt, mit einer künftigen Belastung nicht in Höhe von 660 DM jährlich, sondern mit einer solchen bis zu dieser Höhe gerechnet haben (BU S. 13 und 14). Die Revision meint, damit sei gesagt, daß die Vertragschließenden mit einer Spanne der Lastenausgleichsabgaben gerechnet hätten, die sich zwischen Null und 660 DM bewege. Der Senat vermag dem zwar nicht zu folgen und deshalb auch die weitere Schlußfolgerung nicht zu ziehen, daß die Vertragschließenden dann die Möglichkeit der Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten und damit für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schon aus diesem Grunde kein Raum wäre (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14). Daraus, daß die Vertragschließenden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einer künftigen Belastung bis zu einer Höhe von 660 DM jährlich gerechnet haben, ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß der Unterschied zwischen der vorgestellten und der späteren gesetzlichen Regelung des den verkauften Hof betreffenden Lastenausgleichs noch geringer ist, als sich aus den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Zahlen ergibt.
Da das angefochtene Urteil somit schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es auf die weitere Rüge der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, für die von den Vertragschließenden vorgestellte Höhe der künftigen Lastenausgleichsabgabe gebe die Erklärung in § 2 des Kaufvertrags, die jährliche Soforthilfeabgabe betrage 660 DM, einen Anhaltspunkt, unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1961 übersehen, wonach über den Gegenwartswert und den Zukunftswert der Soforthilfeabgabe und der künftigen Lastenausgleichsabgabe, von den Vertragschließenden weder bei den Vorverhandlungen noch bei Abschluß des Kaufvertrags gesprochen worden sei, diese Frage für keine Vertragspartei, aus naher dargelegten Gründen insbesondere nicht für den Erblasser des Klägers, von Bedeutung gewesen sei und die Höhe der Soforthilfeabgabe lediglich auf eine Frage des Notars hin mitgeteilt und in den Vertrag aufgenommen worden sei.
Der Senat ist auch in der Lage, in der Sache selbst, und zwar im Sinne einer vollständigen Klageabweisung zu erkennen. Nachdem das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers nicht als erwiesen erachtet hat, bei Abschluß des Kaufvertrags sei die erwartete Lastenausgleichsabgabe mit 12.000 bis 14.000 DM bewertet worden, sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich, etwa durch Anwendung eines anderen sachgemäßen Bewertungsmaßstabes, eine wesentliche Abweichung der gesetzlichen Regelung des Lastenausgleichs von der Vorstellung der Vertragschließenden hierüber im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung des Senats ergeben könnte.
Die Klage ist auch nicht in Höhe von 1.621,40 DM begründet. Die vom Rechtsvorgänger des Klägers bezahlte Soforthilfeabgabe ist vor dem 1. Februar 1952 und damit in einer Zeit fällig geworden, in welcher der Übergang der Lasten, zu denen unbestritten auch die Soforthilfeabgabe gehörte, auf den Beklagten noch nicht erfolgt war. Sie war deshalb nach § 5 des Kaufvertrags vom Rechtsvorgänger des Klägers zu tragen. Der Umstand, daß diese Soforthilfeabgabe nach § 32, 48 LAG bei der Berechnung der Abgabeschuld berücksichtigt wurde und damit kraft Gesetzes zu einer Verringerung der von dem Beklagten vertraglich übernommenen Belastung führte, kann dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, sein Rechtsvorgänger hätte nach § 76 Abs. 2 LAG die Zurückzahlung der von ihm geleisteten Soforthilfeabgabe verlangen können, soweit sie die endgültige Belastung überstiegen habe (Schriftsatz vom 1. April 1960 S. 6), übersieht er, daß diese Vorschrift nur Vorauszahlungen zur Vermögensabgabe d.h. solche betrifft, die erst ab 10. Mai 1952 fällig wurden (§ 75 in Verbindung mit § 49 LAG).
3.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war somit das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen und gleichzeitig die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie in der Berufungsinstanz erweitert wurde.
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger