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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1962, Az.: V ZR 204/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1962
Aktenzeichen
V ZR 204/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 23.06.1960

Prozessführer

der W. St. Aktiengesellschaft in Wu. B., R., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Generaldirektor Dipl. Ing. Erich P. und Direktor Stadtkämmerer a.D. Walter K.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vortreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf, Landeshaus,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In der Bundesstraße ..., zwischen Re. und Wu.-O., liegen in Längsrichtung zur Fahrbahn Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und elektrischen Strom, die der beklagten St. AG gehören. Dieser ist die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung der Straße vertraglich eingeräumt worden, und zwar hinsichtlich der Wasser- und der Gasleitung durch zwei Verträge von 1941 zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Deutschen Reich (Verwaltung der Reichsstraßen), hinsichtlich der Stromleitung durch einen Vertrag vom April 1952 zwischen der Beklagten selbst und dem Landesstraßenbauamt Düsseldorf. Sämtliche drei Verträge enthalten Vereinbarungen über die sogenannte "Folgepflicht" des Versorgungsunternehmers; danach ist die Beklagte als Unternehmerin verpflichtet, im Falle einer von der Straßenbauverwaltung für erforderlich gehaltenen Verlegung, Höher- oder Tieferlegung oder Einziehung der Straße auch ihre Leitungen entsprechend zu verlegen bzw. von der Straße zu beseitigen, ohne daß ihr deswegen Schadensersatzansprüche zustehen; die Straßenbauverwaltung kann, sofern der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb bestimmter Frist nicht nachkommt, auf seine Kosten das Erforderliche veranlassen oder selbst vornehmen.

2

Als im Jahre 1957 die klagende Bundesrepublik wegen der allgemeinen Verkehrsentwicklung einen Ausbau der Bundesstraße 51 plante - die Straße sollte verbreitert, teilweise begradigt, teilweise höher und tiefer gelegt und mit einer neuen Decke versehen werden -, wurde die Beklagte zur Erfüllung ihrer Folgepflicht aufgefordert. Sie weigerte sich mit der Begründung, sie halte zwar die ihr angesonnene Verlegung der Versorgungsleitungen für technisch richtig und vom betrieblichen Standpunkt aus für wünschenswert, sehe sich aber dazu außerstande wegen der Höhe der damit verbundenen Kosten. Da die Verhandlungen der Parteien zu keiner Einigung führten, widerrief die Klägerin im Mai 1958 die beiden Gestattungsverträge von 1941 mit sofortiger Wirkung und kündigte den Vertrag von 1952 mit Wirkung zum 31. Mai 1958. In der Folgezeit ließ sie mit Bundesmitteln die Verlegung der Leitungen durch die Beklagte ausführen; die Kosten beliefen sich auf 460.000 DM (47.000 DM für die Strom-, 73.000 DM für die Gas- und 340.000 DM für die Wasserleitung).

3

Die Parteien sind übereingekommen, den Streit, wer diese Kosten endgültig bezahlen muß, mit Teilbeträgen von dreimal 20.000 DM vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Die Klägerin hat demgemäß Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungeantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bestehen keine Bedenken, da die Klägerin ihren Anspruch aus den privatrechtlichen Gestattungsverträgen (vgl. §8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz) und hilfsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff BGB) herleitet. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von §13 GVG.

5

2.

Abweichend vom Landgericht erachtet das Berufungsgericht Geschäftsführung ohne Auftrag nicht für gegeben. Denke man sich die Verträge von 1941 und 1952 hinweg, dann wäre nach dem "Veranlassungsprinzip" die Verlegung der Versorgungsleitungen, da sie nur wegen des Umbaues der Bundesstraße notwendig geworden sei, ein Geschäft nicht der Beklagten, sondern der Klägerin gewesen; das genannte Prinzip, wie es in verschiedenen neueren, ähnliche Fragen regelnden Gesetzen seinen Niederschlag gefunden habe, müsse in Fällen, die weder vertraglich noch unmittelbar gesetzlich geregelt seien, entsprechend angewendet werden. Die Verpflichtung der Beklagten, die Verlegungskosten zu tragen, ergebe sich jedoch aus den hier vorliegenden Verträgen. Ihre Bestimmungen über die Folgepflicht des Versorgungsunternehmers erfassen nach Ansicht des Berufungsgerichts den gesamten zur Entscheidung stehenden Tatbestand; denn sie hätten eine weitreichende Bedeutung und schlössen - entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Meinung - auch denjenigen Teil des Straßenausbaues ein, der nicht in einer Begradigung sowie Höher- oder Tieferlegung der Straße, sondern nur in ihrer Verbreiterung und in der Herstellung einer neuen Straßendecke bestehe, sofern diese Maßnahmen ebenfalls eine Verlegung der Versorgungsleitungen erforderten.

6

Insoweit werden von der Revision keine Einwendungen erhoben. Die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.

7

3.

Die Revision möchte aber nachgeprüft haben, ob die Klägerin, nachdem sie im Mai 1958 die Verträge widerrufen- bzw. gekündigt habe, aus ihnen überhaupt noch Ansprüche herleiten könne; sie rügt zugleich Verletzung des §286 ZPO, weil nach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 18. Februar 1960) mit der Verlegung der Versorgungsleitungen erst im Herbst 1958, also lange nach Vertragsbeendigung, begonnen worden sei. Das hat indessen das Berufungsgericht nicht übersehen. Die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse wird im Urteilstatbestand festgestellt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (BU S. 4 und 7 f). Die Verfahrensrüge ist also unbegründet. Auch in der Sache hält das Urteil der erbetenen Nachprüfung stand.

8

Es geht davon aus, daß im Mai 1958 die Voraussetzungen der Folgepflicht erfüllt gewesen seien; die Klägerin habe zuvor die Verlegung der Versorgungsleitungen verlangt und die Beklagte habe dieses Verlangen als technisch richtig und betrieblich nützlich anerkannt. Durch Widerruf und Kündigung werde ein Vertrag nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt, vielmehr erst für die Zukunft. Bereits entstandene Rechte und Pflichten blieben bestehen. Das gelte nicht nur für Mietzinsforderungen, sondern auch für andere vertragliche Ansprüche. Die Rechtslage sei hier ähnlich, wie wenn ein Mieter sich verpflichtet habe, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Arbeiten an der Mietsache vorzunehmen, und wenn der Vermieter vertraglich berechtigt sei, bei Untätigbleiben des Mieters seinerseits die Arbeiten auf dessen Kosten auszuführen: verweigere der Mieter, nachdem jene Voraussetzungen eingetreten seien, die Vornahme der Arbeiten, kündige deshalb der Vermieter den Vertrag zum nächstzulässigen Terrain und führe er nach diesem Termin die Arbeiten selber aus, dann könne er von dem Mieter Kostenerstattung verlangen, obgleich das Vertragsverhältnis schon vorher beendet gewesen sei.

9

Ob dem in dieser allgemeinen Form beigepflichtet werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mindestens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn auch die Klägerin die Gestattungsverträge widerrufen bzw. gekündigt hat, so geschah dies, wie sowohl ihr Kündigungsschreiben vom 6. Mai 1958 als auch die spätere tatsächliche Handhabung erkennen läßt, keineswegs in der Absicht, die Beklagte mit ihren Versorgungsleitungen endgültig von der Bundesstraße ... zu verweisen; sie sollte vielmehr die Leitungen bloß an eine andere Stelle verlegen, die Straße selbst aber weiterhin in der vertraglich vorgesehenen Weise nutzen dürfen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsurteil gezogene Schlußfolgerung, daß auch ihre Vertragspflicht zur Kostentragung bestehen geblieben sei, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Januar 1956, V BLw 54/55, LM BGB §242 Bb Nr. 20).

10

4.

Weitere Revisionsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Verträge von 1941 und 1952 seien nicht, wie die Beklagte geltend gemacht hatte, wegen unsittlicher Ausnutzung einer Monopolstellung seitens der Klägerin (§138 BGB) nichtig. Das angefochtene Urteil hat in dieser Hinsicht einen schlüssigen Sachvortrag der Beklagten vermißt nach der Richtung, daß es ihr einzig durch den Abschluß dieser Verträge möglich gewesen wäre, ihre Versorgungsleitungen sachgemäß in die Bundesstraße ... zu verlegen, und hat auf ihre eigene Darstellung im Schriftsatz vom 18. Februar 1960 verwiesen, nach der sie auch die Möglichkeit gehabt habe, das gleiche Ergebnis im Wege eines Enteignungsverfahrens gemäß §11 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem preußischen Enteignungsgesetz zu erreichen; daraus gehe hervor, daß für sie kein Zwang zum Vertragsabschluß bestanden habe. Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des §286 ZPO: an der angeführten Schriftsatzstelle werde zwar auf die Monopolstellung der Straßenbauverwaltung hingewiesen, die dann, wenn letztere die Versorgungsleitungen nicht in den öffentlichen Straßen hätte dulden wollen, eine Belastung der Straßen mit Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten im Wege der Enteignung gerechtfertigt hätte, aber gleich anschließend heiße es, die Straßenbauverwaltung habe "stattdessen eine vertragliche Regelung vorgezogen"; dem Berufungsrichter sei entgangen, daß eine solche Bereitschaft zur vertraglichen Regelung laut Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl., §17 S. 298 bei Fußnote 3 und §5 S. 85 bei Fußnote 2) die Enteignung ausgeschlossen habe.

11

Die Rüge greift nicht durch. Die Revision verkennt ihrerseits die Rechtslage, wenn sie meint, die Klägerin habe ihr angebliches Monopol und die vermeinntliche Zwangslage des Versorgungsunternehmers, sich ihren Formularbedingungen zu unterwerfen, ohne weiteres dadurch wahren können, daß sie sich zu einer Regelung im Vertragswege bereit erklärte. In Wirklichkeit wird eine Enteignungsmöglichkeit, wie sie hier der Beklagten nach ihrer Behauptung zu Gebote gestanden haben soll, durch ein Vertragsangebot des Straßeneigentümers nur dann ausgeschlossen, wenn die Bedingungen der angebotenen vertraglichen Regelung für die Gegenseite zumutbar sind; sie müssen "vernünftig" sein und "auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen", und es darf durch sie nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommen" (BVerwGE 2, 36, 38 f [BVerwG 26.03.1955 - I C 149/53]; vgl. auch Forsthoff a.a.O. S. 85, ebenso jetzt 8. Aufl.). So verhielt es sich aber im vorliegenden Fall nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten keineswegs. Sie hat in dem erwähnten Schriftsatz vom 18. Februar 1960 vorgetragen, die Straßenbauverwaltung habe von ihrem Vertragspartner (hier also der Beklagten) die Übernahme besonders drückender und von allgemeinen Grundsätzen abweichender Verpflichtungen verlangt, ihm unangemessene Bedingungen auferlegt und bei Aufstellung ihrer Vertragsbedingungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise nur ihre eigenen Interessen verfolgt. Träfen diese Behauptungen zu, so hätte es der Beklagten freigestanden, den ihr angesonnenen Vertragsabschluß abzulehnen, und sie wäre dann nicht gehindert gewesen, den Enteignungsweg zu beschreiten. Von einer Verletzung des §286 ZPO kann also keine Rede sein.

12

Mit dem Gesichtspunkt des Monopolmißbrauchs, dessen Nichtberücksichtigung die Revision in diesem Zusammenhang rügt, brauchte das Berufungsgericht sich auch aus dem Grunde nicht abschließend auseinanderzusetzen, weil der eigene Sachvortrag der Beklagten keinen solchen Mißbrauch ergab. Sie müßte allerdings, wenn sie ihre Versorgungsleitungen über private Grundstücke führen würde, den Grundeigentümern eine Vergütung bezahlen, während sie das für die Inanspruchnahme der Bundesstraße 51 nicht zu tun braucht. Durch die Gestattungsverträge von 1941 und 1952 ist ihr nämlich ein unentgeltliches Benutzungsrecht eingeräumt worden; diese Unentgeltlichkeit war, wie das angefochtene Urteil feststellt, der Beweggrund, weshalb die Beklagte die Verträge abgeschlossen hat. Nicht dargetan ist indessen, daß ihr aus wirtschaftlichen Gründen keine andere Möglichkeit verblieben wäre. Für ihr von der Klägerin bestrittenes Vorbringen, "wie jedes öffentliche Versorgungsunternehmen" sei sie auf kostenlose Straßenbenutzung angewiesen gewesen und bei Erfüllung der Folgepflicht würde ihr "eine wirtschaftlich erschwingliche und technisch einwandfreie Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Strom und Wasser nicht mehr möglich" sein, hat die Beklagte weder Beweis angetreten, noch ist sie der Aufforderung der Klägerin nachgekommen, sie möge doch einmal angeben, in welchem Verhältnis zur Gesamtleitungslänge Versorgungsleitungen in öffentlichen Straßen verlegt seien (Schriftsatz vom 16. Mai 1960).

13

Damit erledigen sich zugleich die weiteren Revisionsrügen zu diesem Punkt. Die Sozialgebundenheit des Wegeeigentums, auf die sich die Beklagte (unter Anführung von BGHZ 15, 113, 117) [BGH 22.10.1954 - I ZR 226/53] berufen hatte, war angesichts der ohne Anwendung von Druckmitteln zustandegekommenen Vertragsregelung ebensowenig von Belang wie die in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 1960 wörtlich wiedergegebene Stelle aus dem Erläuterungsbuch von Staudinger/Coing (BGB 11. Aufl. §138 Anm. 18 a), die den - hier nicht vorliegenden - Tatbestand sittenwidriger Ausnutzung einer geschäftlichen Machtposition zum Gegenstand hat. Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, in anderem Zusammenhang eine eigene Feststellung des Inhalts getroffen hat, daß für die Beklagte wirtschaftlich untragbare Folgen eingetreten seien (das angefochtene Urteil, S. 14 oben, enthält den einschränkenden Zusatz: "nach ihrer Behauptung"; ähnlich auch S. 11 vorletzter Absatz), mag auf sich beruhen; auf jeden Fall spielt dieser spätere Umstand keine Rolle für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Dasselbe gilt für die Zahlenangaben im Schreiben der Beklagten vom 14. März 1958.

14

5.

Die Revision wirft dem Berufungsrichter vor, er habe rechtsirrtümlich das sogenannte "Veranlassungsprinzip" nicht angewendet. Danach müssen die durch eine veränderte Straßenführung entstehenden Kosten von demjenigen getragen werden, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen wird. Einen solchen Grundsatz, der allgemeine Geltung beanspruche, hatte die Beklagte in den Vorinstanzen aus der Vorschrift des §1023 BGB (Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz) herzuleiten versucht und dargelegt, daß er auch in einer Reihe von Sonderbestimmungen seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe, insbesondere in den §§5 und 6 des Telegrafenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705), in §23 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8), in §39 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (RGBl II 272), in §5 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1211) und in §12 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (RGBl I 903); sie hatte ferner auf die amtliche Begründung zu dem vorerwähnten Gesetz von 1939 (RAnz 1939 Nr. 158, abgedruckt bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz S. 347) verwiesen, worin (unter A am Ende) von "bisher schon gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen" die Rede ist, sowie auf Entscheidungen des Reichsgerichts (Recht 1904, 140 Nr. 638) und des Oberlandesgerichts Naumburg (JW 1931, 1722) und auf die Erläuterungsbücher von Staudinger/Kober (BGB 9. Aufl. §1023 Anm. 2 c) und Eiser/Riederer (Energiewirtschaftsrecht Abschnitt V S. 42).

15

Diese Hinweise der Beklagten (vgl. über das Veranlassungsprinzip ferner Marschall a.a.O. S. 188; Derselbe, Straßenbaurecht S. 153, 163, 167; Peters/Salzwedel, Die Kostenverteilung zwischen Straßenbaulastträgern und öffentlichen Verkehrsunternehmern S. 48; Fischerhof in Elektrizitätswirtschaft 1954, 115, 119) sind indessen nicht, wie die Revision behauptet, unbeachtet geblieben. Das Oberlandesgericht nimmt vielmehr darauf Bezug (BU S. 9); es trägt auch keine Bedenken gegen das Veranlassungsprinzip als solches, sondern bejaht seine Anwendbarkeit in Fällen, die weder vertraglich noch unmittelbar gesetzlich geregelt seien (a.a.O.). Wenn es gleichwohl den Rechtsstreit nicht nach diesem Prinzip entschieden hat, so ist das deshalb geschehen, weil die Beteiligten in den Gestattungsverträgen von 1941 und 1952 eine abweichende Regelung getroffen haben. Sie hätten, so wird im Berufungsurteil ausgeführt (S. 10 f), auf der Grundlage der Vertragsfreiheit das Veranlassungsprinzip gerade nicht verwirklicht; man habe vereinbart, daß die Beklagte die Versorgungsleitungen, ohne ihrerseits einen Anspruch zu haben, schlechthin verlegen müsse, wenn die Klägerin dies bei Änderungen an der Straße verlange, also nicht etwa nur dann, wenn die Beklagte die Änderung in Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen und Aufgaben veranlaßt habe. Auch eine entsprechende Anwendung des §1023 Abs. 1 Satz 1 BGB lehnt das Urteil ab; denn die Parteien hätten die Frage, wer die Kosten einer von der Klägerin aus Anlaß eines Straßenumbaues verlangten Umlegung der Versorgungsleitungen zu tragen habe, vertraglich eindeutig im gegenteiligen Sinne geregelt.

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Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit dem Veranlassungsprinzip über die gesetzlichen Anwendungsfälle hinaus allgemeine Geltung kraft Gewohnheitsrechts zukommt, mag auf sich beruhen (ebenso BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60]. Auf jeden Fall können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch gewohnheitsrechtliche Sätze, sofern sie nicht zwingender Natur sind, durch Parteivereinbarung wegbedungen werden, wie es die Beteiligten hier nach der rechtsirrtumsfreien Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils getan haben (dazu Fischerhof a.a.O. S. 118 f; über die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen in sonstigen Fällen vgl. §9 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, sowie §13 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz, ferner Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. §1023 Anm. 5). Wenn die Revision auch in diesem Zusammenhang einen freien Willensentschluß der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bei Zustandekommen der Vorträge leugnet, so wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; danach erachtete die Vertragsgegnerin der Straßenbauverwaltung damals die wirtschaftlichen Vorteile, die ihr durch eine unentgeltliche Straßenbenutzung zufließen würden, für derartig groß, daß sie die ihr gleichzeitig angesonnene Folgepflicht, d.h. das Risiko, im Falle einer späteren Straßenverlegung auch ihre eigenen Leitungen entsprechend verlegen und dafür unter Umständen hohe Kosten aufwenden zu müssen, bewußt in Kauf nahm und sich freiwillig zu ihrer Übernahme bereitfand. Die Möglichkeit einer vom Veranlassungsprinzip abweichenden Vertragsregelung findet ihre Grenze lediglich in der Vorschrift des §138 BGB. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Nr. 4), jedoch nicht vor. Etwas Gegenteiliges ergibt sich schließlich nicht aus den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Darlegungen von Peters/Salzwedel (a.a.O. S. 122; ebenso bereits S. 94); dort wird, was die Revision verkennt, Sittenwidrigkeit bejaht, wenn der Träger der Straßenbaulast seinem Vertragsgegner "die volle Veränderungslast", also auch die Kosten für den Straßenumbau selbst, aufzubürden versucht (vgl. Peters/Salzwedel S. 19 ff); das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte muß nur die Verlegungskosten für ihre eigenen, "straßenverbundenen" Leitungsanlagen bezahlen.

17

6.

Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des §242 BGB darin, daß der Berufungsrichter keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen hat. Das angefochtene Urteil geht davon aus, 1952 habe man allgemein gewußt, daß mit der Möglichkeit einer starken Zunahme des Kraftverkehrs zu rechnen sei und daher auch mit Straßenausbauten erheblichen Umfangs; zu solchen Ausbauten gehörten insbesondere Verbreiterung der Straßen, Änderungen der Straßendecke, Begradigung sowie Höher- und Tieferlegung, - Arbeiten wie sie die Klägerin später an der Bundesstraße 51 tatsächlich ausgeführt habe. Dies alles umfasse der Vertragstext. Die leitenden Männer der Beklagten hätten nicht verkannt, daß derartige Veränderungen, insbesondere eine Verlegung der Bundesstraße, sehr hohe Kosten verursachen würden infolge der alsdann erforderlichen Verlegung auch ihrer Versorgungsleitungen. Die bloße Hoffnung, es werde, obwohl der Fall der Straßenverlegung im Vertrag ausdrücklich genannt worden sei, nicht zu einer Verlegung oder wesentlichen Änderung kommen, befreit nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte nicht von ihrer vertraglich übernommenen Pflicht zur Kostentragung: schließe jemand einen für ihn im allgemeinen sehr günstigen Vertrag, der freilich eine Klausel enthalte, nach welcher er bei Eintritt einer bestimmten, klar genannten Voraussetzung zu einer ihn möglicherweise wirtschaftlich sehr stark belastenden Leistung verpflichtet sei, hoffe er aber, diese Voraussetzung werde nicht eintreten oder die wirtschaftliche Belastung durch die Leistung, zu der er sich für den Fall des Eintritts verpflichte, werde nicht so sehr groß werden, so könne er sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn entgegen seiner Hoffnung die Voraussetzung doch eintrete und die wirtschaftliche Belastung durch die von ihm zu erbringende Leistung sich als sehr groß erweise.

18

Dem ist beizupflichten. Nach dem Grundsatz der Vertragstreue müssen Vereinbarungen so, wie sie getroffen worden sind, erfüllt werden, auch wenn sie sich nachträglich für den einen Vertragspartner unvorteilhaft auswirken. Für ein Abgehen vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ist kein Raum, falls die Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, von den Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen wurde; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach der vertraglichen Regelung (Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 , vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f). Wenn die Revision einwendet, die tatsächliche Entwicklung sei aber im Jahre 1952 noch nicht entfernt vorauszusehen gewesen und habe der gemeinsamen Vorstellung der Vertragsbeteiligten vom Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage sich der Vertragswille aufgebaut habe, keineswegs entsprochen, setzt sie sich in Widerspruch mit den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§561 Abs. 2 ZPO), aus denen sich das Gegenteil ergibt.

19

Das Zahlenwerk, auf das die Beklagte sich in ihrem Schreiben an das Landesstraßenbauamt vom 14. März 1958 sowie im Schriftsatz vom 18. Februar 1960 berufen hatte, ist bei der Entscheidung nicht übergangen (§286 ZPO), sondern ausdrücklich gewürdigt worden, wie die wiederholten Hinweise im Berufungsurteil auf die Auswirkungen der Folgepflicht zeigen (z.B. S. 12: " ... wirtschaftliche Belastung ... sehr groß"; S. 13: "sehr belastend", "sehr hohe Kosten"; S. 14: "sehr ungünstiger Umstand"). Das Urteil hat sich auch (S. 14) mit der Behauptung der Beklagten, daß diese Pflicht für sie "wirtschaftlich untragbare Folgen" habe, auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, das seien keine rechtlichen, sondern wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte. Die von der Revision angeführten Darlegungen von Fischerhof zur Frage der "überobligationsmäßigen Aufwendungen" (Elektrizitätswirtschaft 1959, 674, 675) und von Peters/Salzwedel über die "vertragliche Opfergrenze" (Die Kostenverteilung zwischen Straßenbaulastträgern und öffentlichen Verkehrsunternehmern, S. 125 ff) treffen nicht den zur Entscheidung stehenden Fall; sie gelten nur bei Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage, während hier die Beteiligten gerade eine Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, als möglich einkalkuliert und vertraglich geregelt haben.

20

Selbst wenn übrigens die Geschäftsgrundlage weggefallen oder erschüttert wäre, könnte das der Revision nicht zum Siege verhelfen. Denn dann wäre nicht das Vertragsverhältnis als solches beseitigt, in Betracht käme vielmehr eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistungen an die veränderte Sachlage (BGH LM BGB §242 Bb Nr. 18), was sich hier allenfalls dahin auswirken würde, daß der von der Beklagten geschuldete Geldbetrag angemessen herabzusetzen wäre. Die Klägerin macht aber im gegenwärtigen Rechtsstreit nur einen Teil der Verlegungskosten geltend. Dieser ist - selbst bei dem geringsten der von ihr verauslagten Einzelbeträge (47.000 DM) - so niedrig bemessen, daß auch im Falle einer Herabsetzung immer noch eine den eingeklagten Betrag übersteigende Zahlungsverpflichtung der Beklagten übrig bliebe.

21

Nicht stichhaltig sind auch die sonstigen Revisionsrügen zu diesem Punkt. Bei ihrem Einwand, der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern falle ein Verschulden bei Vertragsabschluß zur Last, wenn sie mit der Entstehung hoher Kosten gerechnet, ihr Wissen aber verschwiegen hätten, und deshalb sei die Rechtsausübung der Klägerin ebenfalls unzulässig (§242 BGB), übersieht die Revision, daß nach tatrichterlicher Feststellung den leitenden Männern der Beklagten die Möglichkeit der späteren Entwicklung bekannt gewesen ist; ihnen konnte also nichts "verschwiegen" werden. Wieso es ein Denkfehler sein soll, aus Vereinbarungen von 1952 "zurückzuschließen" auf gemeinsame Vorstellungen der Beteiligten im Kriegsjahr 1941, hat die Revision nicht dargetan. Außerdem ist zweifelhaft, ob überhaupt ein solcher Rückschluß vorliegt; denn der Berufungsrichter hat es als gleichgültig bezeichnet, ob die spätere Entwicklung schon 1941 voraussehbar gewesen sei, und hat lediglich aus der Tatsache, daß 1952 trotz nunmehriger Voraussicht wieder das gleiche vereinbart wurde, die Folgerung gezogen, es fehle auch hinsichtlich der Vereinbarungen von 1941 am Nachweis eines Geschäftsgrundlage-Wegfalls.

22

7.

Die von der Revision zur Erörterung gestellte Frage, ob eine "entschädigungslose Enteignung im Gewande eines privatrechtlichen Vertrages" und damit ein "Rechtsformenmißbrauch" gegeben sei, hat bereits das Berufungsgericht geprüft und verneint. Nach seiner Auffassung stellt weder der Abschluß der Gestattungsverträge von 1941 und 1952 noch das spätere Verlangen nach ihrer Erfüllung eine Enteignung dar: Diese setze einen hoheitlichen Eingriff voraus, dem der Betroffene sich nicht entziehen könne; wer dagegen trotz Vorhandenseins anderer Möglichkeiten freiwillig einen Vertrag schließe, der teils günstige und teils ungünstige Bestimmungen enthalte, sei wegen der ungünstigen kein Opfer einer Enteignung; so verhalte es sich hier, denn die Beklagte habe freiwillig Verträge geschlossen mit zwei Bestimmungen, von denen die eine (unentgeltliche Benutzung der Straße für ihre Versorgungsleitungen) sogleich und sicher für sie vorteilhaft gewesen sei, während die andere, nur möglicherweise in Zukunft sich verwirklichende (Folgepflicht bei Straßenverlegungen) im Falle ihrer Verwirklichung zu erheblichen Belastungen für sie führen konnte. Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei (vgl. auch BGHZ 36, 1, 9) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

23

8.

Da somit die Revisionsrügen nicht durchgreifen und das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsverstoß erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Offterdinger