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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1975, Az.: VI ZR 131/73

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht; Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Zufahrt zu den Zementsilos ; Bedeutung einer Warnung und des Hinweises des Befahrens einer Baustelle auf eigene Gefahr; Ausnahme aus dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht ; Verkehrssicherungspflicht an Baustellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
VI ZR 131/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.03.1973
LG Bonn

Fundstellen

  • BB 1975, 1085
  • DB 1975, 1792-1793 (Volltext)
  • MDR 1975, 1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 49, 241

Redaktioneller Leitsatz

  1. Zu A:

    Die Verkehrssicherungspflicht für den Baustellenverkehr an Gefahrenstellen obliegt dem Polier eines Bauunternehmers, der einen Bau unter eigener Verantwortung leitet.

    Sie entfällt, wenn die gefährdeten Personen gewarnt und davon in Kenntnis gesetzt worden sind, daß die Benutzung eines bestimmten Weges auf der Baustelle auf eigene Gefahr geschieht.

  2. Zu B:

    Für den Baustellenverkehr obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem bauleitenden Architekten, der gleichzeitig Bauherr war, wenn er in diesen Eigenschaften durch den Aushub einer Baugrube und eines Kanalschachts Gefahrenquellen begründet hat.

  3. Zu C:
    1. a.

      Die Verkehrssicherungspflicht für den Baustellenverkehr an Gefahrenstellen kann sowohl dem Bauunternehmer, als auch dem bauleitenden Polier oder dem Architekten obliegen.

    2. b.

      Sie entfällt, wenn die gefährdeten Personen gewarnt und davon in Kenntnis gesetzt worden sind, daß die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr geschieht.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm am 26. Juli 1967 dadurch entstanden ist, daß sein Silo-Lastzug bei der Anlieferung von Zement zu einer Baustelle in Siegburg in einen Kanalschacht stürzte.

2

Die Erstbeklagte, eine GmbH, führte an dieser Baustelle als Bauunternehmer Rohbauarbeiten aus; der Zweitbeklagte war ihr Polier, sowie gleichzeitig ihr Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Drittbeklagte war der Architekt des Bauvorhabens.

3

Am Vortag oder Vormittag des Unfalltages war auf Veranlassung des Drittbeklagten etwa 60 m von den Zement-Standsilos entfernt an der rechten Seite des Zufahrtweges eine Baugrube ausgehoben worden. Auf der linken Wegseite befand sich bereits seit einiger Zeit ein Kanalschacht, dessen Aushub ebenfalls der Drittbeklagte veranlaßt hatte. Infolge der neuen Baugrube verengte sich der Zufahrtsweg teilweise bis auf etwa 3,80 m. Als der Fahrer des Klägers am Spätnachmittag nach Arbeitsschluß zur Baustelle kam, stürzte er mit dem gesamten Zug nach links in den Kanalschacht. Dabei wurde die Zugmaschine unbrauchbar und der Siloaufleger erheblich beschädigt.

4

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang, das Oberlandesgericht in Höhe von 4/5 des Schadens stattgegeben.

5

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, sämtliche drei Beklagte seien aufgrund ihrer Tätigkeit für die Baustelle verpflichtet gewesen, die dort zur Sicherung des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. An dieser Verkehrssicherungspflicht habe sich nichts dadurch geändert, daß der Lastzug des Klägers erst nach dem Ende der üblichen Arbeitszeit auf der Baustelle eingetroffen sei. Unter den gegebenen Umständen sei es "offensichtlich" erforderlich gewesen, entweder die Engstelle des Zufahrtsweges zu den Zementsilos in ausreichendem Maße abzusichern oder gänzlich für den Verkehr zu sperren. Das Berufungsgericht hat es deshalb dahingestellt sein lassen, ob der Zweitbeklagte, wie er behauptet hatte, den Fahrer des Klägers vor der Gefährlichkeit der Engstelle gewarnt und ihn darauf hingewiesen hat, daß er auf eigene Gefahr handele. Die Beklagten seien nämlich aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu aktivem Handeln verpflichtet gewesen und hätten nicht dulden dürfen, daß sich der Fahrer des Klägers in Gefahr begab. Daß der Zweitbeklagte dem Fahrer des Klägers strikt verboten habe, über die Engstelle zu fahren, sei weder dem Sachvortrag der Beklagten noch der Aussage des Zweitbeklagten vor dem Landgericht zu entnehmen.

7

Etwas anderes könne, so meint das Berufungsgericht, nur dann gelten, wenn es offensichtlich gewesen wäre, daß das Erdreich an der Engstelle dem Druck des Silozuges nicht habe stand halten können. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden.

8

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1.

Zwar hat alle drei Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Zufahrt zu den Zementsilos getroffen.

10

a)

Hatte die Erstbeklagte die Anlieferung von Zement, die über diesen Weg erfolgen mußte, veranlaßt, dann hatte sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - dadurch einen Verkehr auf diesem Weg eröffnet. Nachdem die Zufahrt aber infolge der zusätzlichen Aushubarbeiten teilweise nur noch 3,80 m breit war und an der Engstelle der Belastung durch schwere Lkw nicht stand halten konnte, hat sie auch eine Gefahrenstelle für die Transportfahrzeuge geschaffen, aufgrund dessen sie verpflichtet war, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

11

b)

Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht für eine solche Gestaltung auch eine eigene Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Verkehrssicherung. Ob es insoweit, wie dies das Berufungsgericht getan hat, der Heranziehung des bereits vom Reichsgericht entwickelten und in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übergegangenen Gedankens bedarf, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß dort, wo er tätig wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist (RGZ 102, 372, 375; BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 [H] Nr. 2) kann offenbleiben. Den Zweitbeklagten traf jedenfalls neben der Erstbeklagten schon deshalb eine eigene Verkehrssicherungspflicht, da er es übernommen hatte, die ihr obliegende Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle zu erfüllen. Er trug damit eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit und war nicht nur im Verhältnis zum Erstbeklagten, sondern auch im Verhältnis zu den von ihr vor Gefahren zu schützenden Dritten zur Verkehrssicherung verpflichtet (vgl.Senatsurteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 - VersR 1967, 1199, 1201; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12, Aufl. TZ 110). Das ist bei Bauarbeitern sogar regelmäßig dann anzunehmen, wenn der betreffende Bedienstete am Bau eine solche Leitungsfunktion ausübt, daß er dadurch in seinem Arbeitsbereich praktisch den Unternehmer ersetzt (Korbion/Scherer, Gesetzliches Bauhaftungsrecht - Bauliches Nachbarrecht, S. 20 f, Rdnr. B 60). Eine solche Aufgabe war dem Zweitbeklagten im Streitfall auch übertragen, da er nicht nur Polier des Rohbauunternehmers, der Erstbeklagten, war, sondern den Bau unter eigener Verantwortung leitete. Darauf, daß er gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten war, kommt es nicht entscheidend an.

12

c)

Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht schließlich auch den Drittbeklagten für verpflichtet halten, an der Baustelle Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, nachdem es festgestellt hatte, daß er selbst bauleitender Architekt oder gegebenenfalls sogar Bauherr war und in dieser Eigenschaft sowohl den Aushub der Baugrube als auch des Kanalschachts durch einen anderen Unternehmer als die Erstbeklagte veranlaßt und damit die sich als Gefahrenstelle erweisende Verengung auf dem Zufahrtswege zu den ihm bekannten Zementsilos der Erstbeklagten geschaffen hatte. Wenn der Drittbeklagte in seiner Revision wiederholt darauf abstellt, er sei ein "nur planender Architekt" gewesen, den keine Verkehrssicherungspflichten an der Baustelle treffen könnten, so versucht er in unzulässiger Weise, die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts anzugreifen.

13

2.

Die Revisionen haben jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht es dahinstehen gelassen hat, ob der Zweitbeklagte den Fahrer des Klägers vor dem Befahren der Zufahrt zu den Zementsilos gewarnt und ihn darauf hingewiesen hat, daß er auf eigene Gefahr handele.

14

a)

Hätte sich nämlich das Berufungsgericht aufgrund der bereits vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme oder gegebenenfalls weiterer Beweiserhebungen von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten überzeugt, dann hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Verkehrssicherungspflicht und damit die Haftung der Beklagten entfiele. Denn bei einer derartigen Gestaltung ist den in solcher Weise gewarnten Personen nicht mehr im Rechtssinne ein Verkehr "eröffnet". Ihnen gegenüber kann dann aber auch keine Verkehrssicherungspflicht mehr bestehen; denn was der Verkehrssicherungsflichtige zur Abwendung der Gefahr zumutbarerweise tun mußte, hat er getan (BGH Urt. v. 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 = NJW 1966, 1456, 1457 ; vgl. auch BGH Urt.v.16. Dezember 1963 - III ZR 169/62 = VersR 1964, 323, 324 ; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr S. 272; Weidner, Die Mitverursachung als Entlastung des Haftpflichtigen S. 42). Wer von dem Bestimmungsberechtigten die Belehrung erhalten hat, daß ihm auf einem bestimmten Weg Gefahren drohen und er auf eigene Gefahr handele, wenn er den Weg dennoch betrete oder befahre, ist aus dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht herausgenommen. Dem Berufungsgericht kann nicht dahin gefolgt werden, daß die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nur bei einem aktiven Tun in der Weise hätte entfallen können, daß der Fahrer des Klägers gar noch an der Fahrt durch jene Engstelle hätte gehindert werden müssen. Von Sonderfällen abgesehen, in denen sich die Gefährdeten in psychischen Ausnahmesituationen befinden (vgl. BGH Urt.v.16. Februar 1959 - III ZR 188/57 = VersR 1959, 433), besteht jedenfalls gegenüber erwachsenen Personen eine Pflicht zur Verkehrssicherung bereits dann nicht mehr, wenn diese darauf aufmerksam gemacht worden sind, daß sie nur auf eigene Gefahr einen bestimmten Weg benutzen können.

15

b)

Aus der Tatsache allein, daß der Zweitbeklagte nach den getroffenen Feststellungen zwei Holzbohlen auf die rechte Seite des Zufahrtsweges (zur Baugrube hin) legte, folgt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung weder, daß seine Warnung nicht ernst gemeint war, noch daß er damit zum Ausdruck bringen wollte, nach Verlegung dieser Bohlen sei das Befahren der Engstelle nun doch gefahrlos möglich. Zu einer solchen Würdigung nötigt auch nicht der Umstand, daß der Zweitbeklagte den Zement für die Erstbeklagte bestellt hatte. Bei dieser Art von "Absicherung" kann es sich, der Einlassung des Zweitbeklagten entsprechend, auch nur um eine Hilfs- oder Notmaßnahme gehandelt haben, nachdem er erkannt hatte, daß der Fahrer des Klägers entschlossen war, über die Engstelle zu fahren.

16

Wie diese Tätigkeit des Zweitbeklagten rechtlich zu bewerten ist, kann nur der Tatrichter nach eingehender Würdigung seines Gesamtverhaltens und desjenigen des Fahrers entscheiden.

17

3.

Ist aber der Zweitbeklagte im Streitfall durch eine entsprechende Warnung des Silofahrers seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sowie derjenigen der Erstbeklagten, dann scheidet auch eine Haftung des Drittbeklagten aus, da dann die von ihm unterlassene Verkehrssicherung nicht mehr ursächlich für den Unfall geworden ist.

18

III.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben worden.

19

Da, wie ausgeführt, noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Weber
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr Kullmann
Dr. Ankermann