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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: IV ZR 117/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1953
Aktenzeichen
IV ZR 117/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 20.03.1953
Landgerichts in Lübeck - 18.04.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 231 (Kurzinformation)

Prozessführer

1. der a) Frau Elsa von der L. Wwe. geb. K., b) Elsa-Ruth von der L., c) Jutta-Wiebke von der L., d) Ellen-Karin von der L., e) Ina-Gertraude von der L., sämtlich wohnhaft in M. bei Mö./L.,

2. des Landwirts H. D. in Sch. bei T.,

Prozessgegner

den Landwirt Bremer W., Domäne H., Post S.-N., über Br.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer sich einem anderen gegenüber verpflichtet hat, eine schadenverhütende Handlung vorzunehmen, kann von einem Dritten wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nur in Anspruch genommen werden, soweit er damit eine seinem Vertragsgegner der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen hat.

  2. 2.

    Auf Grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit werden allgemeine Rechtspflichten, insbesondere Obhuts- oder Überwachungspflichten, deren Nichterfüllung nach §823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, nur geschaffen, wenn es sich um Personen handelt, die beruflich oder im gewerblichen Leben eine gewisse selbständige Stellung erlangt haben oder ihre beruflichen oder gewerblichen Dienste der Allgemeinheit anbieten, nicht aber dann, wenn weisungsgebundene Arbeitnehmer oder Angestellte ihren Dienstherren gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen haben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. März 1953 aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 18. April 1952, soweit es diesen Beklagten betrifft, teilweise geändert.

    Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

    Die dem Beklagten zu 2) erwachsenen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. III.

    Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Eigentümer des in der sowjetischen Besatzungszone gelegenen Gutes K.-H. bei G. in Mecklenburg und Pächter des an der Zonengrenze innerhalb der russischen Besatzungszone gelegenen Gutes Dutzow. Er betrieb auf diesen Gütern die Pferdeaufzucht. Am 30. Juni 1945 brachte er 34 Pferde, unter denen sich 12 jährige Fohlen befanden, über die Zonengrenze, um sie dem Zugriff der Russen zu entziehen. Die Tiere wurden zunächst diesseits der Zonengrenze in deren Nähe an verschiedenen Stellen untergebracht. Der Kläger fürchtete jedoch, dass die Pferde dort nicht sicher seien und heimlich des Nachts über die Grenze zurückgetrieben werden könnten. Er bat daher den Gutsbesitzer von der Lieth, die Pferde auf das Gut T. im Kreise Herzogtum L. aufzunehmen. Von der L. konnte diese Bitte nicht erfüllen, doch bot er dem Kläger an, die Pferde auf Fennen (Weiden) in Sch. in E. an der Westküste von Schleswig-Holstein unterzubringen, die von der L. von seinem Vater gepachtet hatte. Der Kläger war damit einverstanden.

2

Mitte Juli 1945 wurden die Pferde nach E. verbracht. Der Kläger und von der L. begleiteten den Transport. Als dieser am anderen Morgen in Sch. eingetroffen war, benachrichtigte von der Lieth den Beklagten zu 2). Dieser hatte von dem Vater von der L. gleichfalls etwa 18 ha Land gepachtet und führte über das Vieh, das auf den von von der L. gepachteten Fennen graste, die Aufsicht. Von der L. wies den Beklagten zu 2) an, die Pferde des Klägers auf den von ihm gepachteten Fennen unterzubringen. Der Beklagte zu 2) verteilte daraufhin die Pferde auf die Fennen. An dem Ausladen und Auftreiben beteiligte sich auch der Kläger. Die 12 jährigen Fohlen kamen auf zwei Parzellen in der Gesamtgrösse von 3,8881 ha. Ausser ihnen graste auf diesen ein Teil der anderen Pferde des Klägers und Rindvieh.

3

Bereits wenige Tage nach der Ankunft der Pferde wurde eines von den jährigen Fohlen sowie ein anderes Pferd des Klägers auf Anraten eines Tierarztes notgeschlachtet, weil sie sich Verletzungen zugezogen hatten.

4

Der Kläger, der inzwischen einen Hof in der Nähe von W. gepachtet hatte, begab sich am 28. oder 29. August 1945 nochmals nach Sch., um nach seinen Pferden zu sehen. Zu weiteren Reisen dorthin, die er zusammen mit von der L. in dessen Kraftwagen hatte unternehmen wollen, kam er jedoch nicht, und auch der Vorschlag, den er von der L. im September 1945 machte, mit dessen Wagen die Fohlen auf einer ohnehin erforderlichen Fahrt zu ihm zu bringen, wurde nicht ausgeführt.

5

Etwa Mitte Oktober 1945 fiel dem Beklagten zu 2) auf, dass die Fohlen des Klägers matt wurden, ein struppiges Fell bekamen und Durchfall hatten. Bis Ende Oktober 1945 gingen zwei Fohlen ein. Bald darauf ertrank ein weiteres Fohlen in einem Graben.

6

Der Beklagte zu 2), der die Anschrift des Klägers nicht kannte, benachrichtigte Ende Oktober 1945 von der Lieth von den eingetretenen Verlusten. Dieser kam ohne den Kläger nach Sch. und gab dem Beklagten zu 2) dessen Anschrift, damit die restlichen Fohlen an den Kläger verladen werden konnten. Ein Tierarzt wurde nicht hinzugezogen. Dem Kläger teilte von der L., der inzwischen nach Hause zurückgekehrt war, am 3. November 1945 mit, dass die Fohlen schnellstens zu ihm transportiert werden sollten. Auf die bereits eingetretenen Verluste wies er in dem Schreiben nicht hin.

7

Der Beklagte zu 2) bestellte nunmehr einen Eisenbahnwaggon, doch zog sich dessen Gestellung hin. Am 7. November 1945 ging von den Fohlen, die sich immer noch auf der Weide befanden, ein weiteres Tier zu Verlust. An diesem Tage benachrichtigte der Beklagte zu 2) den Kläger telegrafisch von dem Abgang von vier Fohlen und der für die anderen Fohlen bestehenden Gefahr. Auch der Schwiegervater des Klägers, der sich vom 6. bis zum 8. November 1945 in Schrapenbüll aufhielt, um die von dem Kläger verkauften älteren Pferde an den Käufer zu übergeben, sandte dem Kläger wegen der Fohlen mehrere Telegramme.

8

Als am 9. November 1945 die Verladung durchgeführt werden konnte, waren noch zwei Fohlen eingegangen, so dass nur mehr fünf Tiere auf den Transport gebracht wurden. Eines von ihnen verendete während der Fahrt und lag tot im Wagen, als dieser am 11. November 1945 in Wremen eintraf. Von den vier übrig gebliebenen Tieren gingen dann noch drei ein. Nur ein Fohlen konnte am Leben erhalten werden.

9

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Gräsungsgeld täglich für jedes Fohlen 0,75 RM und für jedes ältere Pferd 1,- RM zu zahlen hatte und nach der Beendigung des Weideganges als Weidegeld insgesamt einen Betrag von 3.385,50 RM schuldete.

10

Die Beklagten zu 1) sind die Erben des am 26. August 1947 verstorbenen von der Lieth. Der Kläger verlangt von innen und von dem Beklagten zu 2) Schadensersatz wegen des Verlustes der elf Fohlen.

11

Er hat behauptet, er habe mit von der L. einen entgeltlichen Weidevertrag abgeschlossen. Das Entgelt für die Gräsung der Tiere sei bereits vereinbart worden, als er mit von der L. über ihre Verbringung nach Sch. übereingekommen sei. Von der L. habe dann die Aufsicht über die Pferde dem Beklagten zu 2) übertragen, der sich auch als Angestellter von der L. gefühlt habe. Ein Zeitpunkt für das Ende der Gräsung sei nicht vereinbart worden.

12

Von der L. und der Beklagte zu 2) hätten die Pflichten, die ihnen dem Kläger gegenüber bezüglich der Wartung der Fohlen obgelegen hätten, nicht erfüllt und dadurch den Tod der Tiere herbeigeführt. Diese seien in ordnungsmässigem Futterzustand und frei von Würmern in Sch. eingetroffen. Sie seien auch das Seeklima gewohnt gewesen, da sie an der hannoverschen Nordseeküste geboren und aufgekauft worden seien. Wenn sie ausreichendes Futter vorgefunden hätten, hätten sie auch bei kalter Witterung ohne gesundheitliche Schädigungen im Freien verbleiben können. Die Beklagten hätten die Fohlen jedoch auf Fennen grasen lassen, die schliesslich völlig kahl gefressen worden seien, und infolgedessen seien die Tiere an Unterernährung eingegangen. Der Beklagte zu 2) habe es auch zumindest Mitte Oktober 1945 schuldhaft unterlassen, einen Tierarzt zuzuziehen, und er sowie von der Lieth hätten ihm, dem Kläger, auch alsbald von dem schlechten Zustand der Fohlen Nachricht geben müssen. Wenn ein bis in den Spätherbst dauernder Weidegang unter den besonderen klimatischen Verhältnissen von E. den Tieren schädlich und mit ursächlich für ihren Tod gewesen sei, gehe auch das zu Lasten der Beklagten, weil er, der Kläger, in diesem Falle auf die mit der Weide verbundenen Gefahren hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

13

Von der L. sei Anfang Oktober und am 31. Oktober 1945 nach Sch. gefahren, ohne ihn, den Kläger, davon zu benachrichtigen. Auch dadurch habe er gegen seine Vertragspflichten verstossen, da vereinbart worden sei, dass er ihn, den Kläger, mitnehme. Er selbst habe sich, soweit es in seiner Macht gestanden habe, um die Pferde gekümmert, ihn treffe kein Verschulden an dem Tod der Tiere.

14

Von den verendeten Fohlen seien neun hochwertige Zuchthengste und zwei wertvolle Wallache gewesen. Die Hengste hätten auf den Herbstauktionen durchschnittlich mit 8.000,- RM je Stück verkauft werden können.

15

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.700,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen.

16

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Sie haben geltend gemacht, von der Lieth habe die Pferde des Klägers nur aus Entgegenkommen und aus dem Gefühl, diesem als Flüchtling nachbarliche Hilfe gewähren zu müssen, aufgenommen. Dieses Entgegenkommen habe er gezeigt, obwohl er selbst die Fennen als Gräserweiden von seinem Vater zur Verfügung gestellt erhalten und diesem dafür ein entsprechendes Weidegeld gezahlt habe und nicht berechtigt gewesen sei, weiteres Vieh, insbesondere Pferde Dritter, auf die Weide zu schicken. Über ein Entgelt für dieses Entgegenkommen sei zunächst überhaupt nicht, sondern erst später auf Veranlassung des Klägers gesprochen worden. Als Endtermin der Weidezeit hätten von der Lieth und der Kläger alsbald den 15. Oktober 1945 vereinbart. Im übrigen hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen beiden bestanden. Es sei nämlich in E. allgemeiner Brauch, dass sich der Aufsichtsmann, der über das in Pension gegebene Vieh die Aufsicht führe, unmittelbar mit dessen Eigentümer in Verbindung setze und über Auftrieb, Umtrieb und Abtrieb in eigener Verantwortlichkeit entscheide. So habe auch der Beklagte zu 2), der in seiner Eigenschaft als selbständiger Landwirt die Aufsicht über das Vieh von der L. für ein festes Entgelt je Tier übernommen habe, dasselbe Kopfgeld je Tier von dem Kläger erhalten, das ihm auch von der L. für sein Weidevieh gezahlt habe. Nur der Beklagte zu 2) habe also diesem gegenüber vertragliche Verpflichtungen übernommen.

18

Unrichtig sei, dass die Fohlen keine hinreichende Futtergrundlage erhalten hätten. Die in Frage stehenden Fennen, von denen sie später noch auf andere getrieben worden seien, seien nicht völlig kahl gefressen worden. Nach dem Abtrieb der Pferde hatten noch 27 Rinder etwa zwei Wochen lang auf ihnen gegrast. Davon, dass von der L. gehalten gewesen sei, den Pferden Beifutter zu geben, könne keine Rede sein, zumal da es im Herbst 1945 ausgeschlossen gewesen sei, solches zu beschaffen. Es sei auch nicht Sache von der L. und des Beklagten zu 2) gewesen, den Kläger über den Zustand seiner Tiere zu unterrichten.

19

Die Fohlen seien eingegangen, weil sie die Kälte und Nässe der Herbsttage nicht vertragen und sich eine Erkältung zugezogen hätten, die - vermutlich in Verbindung mit einem erheblichen Wurmbefall - zu einer blutigen Darmentzündung geführt habe. Wenn der Kläger die Tiere entsprechend der von ihm übernommenen Verpflichtung bis zu dem vereinbarten Termin vom 15. Oktober 1945 weggeschafft hätte, wäre das Unglück verhütet worden. Nach diesem Zeitpunkt hätten von der L. und der Beklagte zu 2) keinesfalls noch Verpflichtungen gegenüber dem Kläger gehabt. In E. bestehe allgemein keine Haftung für Witterungseinflüsse oder mangelndes Futter nach Ablauf der vereinbarten Weidezeit.

20

Die Beklagten haben ferner die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bestritten. Sie sind der Meinung, dass eine etwaige Schadensersatzforderung im Verhältnis 10 : 1 von Reichsmark in Deutsche Mark umzustellen sei.

21

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 18. April 1952 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.361,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es den Beklagten 14/17, dem Kläger 3/17 auferlegt. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. März 1953 kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

22

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

23

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen von der Lieth und dem Kläger ein entgeltlicher Weidevertrag abgeschlossen worden sei. Dieser enthalte im wesentlichen die Elemente eines Verwahrungsvertrages, er habe jedoch zu seinem Inhalt auch die Verpflichtung von der Lieths gehabt, dafür zu sorgen, dass die auf die Weide genommenen Pferde des Klägers das nötige Futter erhielten und in ihrer normalen Entwicklung gefördert würden. Um eine reine Gefälligkeit, die keine vertraglichen Bindungen hervorgerufen habe, habe es sich bei der Aufnahme der Pferde nicht gehandelt. Von der Lieth möge sich dabei auch von der Absicht haben leiten lassen, einem durch die Ungunst der Zeitverhältnisse geschädigten Berufskollegen und Ostflüchtling zu helfen; er habe jedoch auch Interesse daran gehabt, dass der zu hohe Graswuchs der von ihm gepachteten Fennen durch den Weidegang der Pferde eingedämmt würde, und bei der zwischen von der L. und dem Kläger vereinbarten Zahlung eines Grasgeldes je Tier habe es sich um ein echtes, wenn auch bescheidenes Entgelt gehandelt.

24

Der Beklagte zu 2) habe nicht selbst eine Vereinbarung mit dem Kläger getroffen. Von der L. habe ihm die Aufsicht über seine Pachtfennen übertragen, wofür er dem Beklagten zu 2) eine nach der Grosse dieser Fennen berechnete Entschädigung gezahlt habe; der Beklagte zu 2) sei der "Aufsichtsmann" von der L. gewesen. Zusätzlich habe er dann auch noch die Aufsicht über die Pferde des Klägers übernommen, ohne hierfür besonders entlohnt zu werden. Insoweit sei er der Erfüllungsgehilfe von der L. hinsichtlich der in dem Weidevertrag gegenüber dem Kläger übernommenen pflichten gewesen. Dieser habe von von der L. nicht verlangen können, dass er sich in eigener Person ständig um das Wohl der Pferde kümmerte.

25

Die grundlegende Beurteilung, die das Berufungsgericht den Rechtsbeziehungen zuteil werden lässt, die zwischen dem Kläger und von der L. bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Festzustellen ist mithin, dass nach der unangreifbaren Auflegung, die der Berufungsrichter dem zwischen dem Kläger und von der Lieth abgeschlossenen Vertrag gibt, dieser seinen Verpflichtungen nicht dadurch nachkommen konnte, dass er die Pferde an den Beklagten zu 2) übergab; vielmehr blieb er für die ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen verantwortlich. Soweit er sich dabei des Beklagten zu 2) bediente, haftet er für dessen Verschulden (§§691 Satz 3; 278 BGB), während der Beklagte zu 2) selbst von dem Kläger auf Grund vertraglicher Haftung nicht in Anspruch genommen werden kann.

26

Dieser Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen.

27

II.

1.

Eine schuldhafte, von von der L. zu verantwortende Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht darin erblickt, dass der Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfe von der L. nichts Durchgreifendes zur Erhaltung der Fohlen des Klägers tat, als er Mitte Oktober 1945 bemerkt hatte, dass die Tiere schlecht aussahen, und als dann mehrere Fohlen eingingen. Nach Auffassung des Berufungsrichters hätte der Beklagte zu 2) mindestens alsbald einen Tierarzt zuziehen müssen, ausserdem hätte er, so wird in dem Berufungsurteil weiter ausgeführt, von der Lieth viel früher davon benachrichtigen müssen, dass mit den Pferden nicht alles in Ordnung war. Er habe durch seine Versäumnisse die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt.

28

Demgegenüber rügt die Revision, dass das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber enthalte, inwieweit der Kausalablauf durch die Zuziehung eines Tierarztes hätte geändert werden können. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen begründen nach Auffassung der Revision auch nicht die Annahme, dass der Beklagte zu 2) die unter den Fohlen eingetretenen Verluste zu spät an von der L. gemeldet habe; denn obwohl die Verluste erst Ende Oktober eingetreten seien, sei von der L. auf Grund der Benachrichtigung bereits am 31. Oktober 1945 in Schrapenbüll gewesen.

29

Die bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils über die dem Beklagten zu 2) von dem Berufungsgericht vorgeworfenen Versäumnisse rechtfertigen, wie der Revision zugegeben werden muss, die Haftung für die eingetretenen Verluste nicht. Darüber, ob und in welchem Umfang ein Eingreifen eines Tierarztes zu der Zeit, als der Beklagte zu 2) ihn pflichtgemäss hätte zu Rate ziehen müssen, den Schaden noch verhütet hätte, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Wenn auch die Tatsache, ob das Eingreifen des Tierarztes die Fohlen oder einen bestimmten Teil von ihnen am Leben erhalten hätte, gemäss §287 ZPO zu ermitteln war (BGHZ 7, 198 [204]), so war eine konkrete Feststellung darüber doch nicht zu entbehren. Die allgemein gehaltenen Wendungen, die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt und die mangelnde Fürsorge für die Fohlen oder die Unterlassung des Einschreitens des Beklagten zu 2) seien ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen, reichen dafür nicht aus. Zuzugeben ist der Revision ferner, dass die Annahme des Berufungsgerichts, trotz der sichtbar werdenden Verschlechterung des Aussehens der Fohlen und der eingetretenen Teilverluste habe der Beklagte zu 2) von der L. zu spät benachrichtigt, in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage findet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt traten die ersten Verluste an Fohlen - abgesehen von der bereits im Juli 1945 erfolgten Notschlachtung eines Fohlens zugleich mit einem älteren Pferd - bis Ende Oktober 1945 ein; an anderer Stelle des Berufungsurteils heisst es, dass zwei Fohlen sehr bald, nachdem der Beklagte zu 2) Mitte Oktober das schlechte Aussehen der Tiere bemerkt hatte, eingingen. Von der L. war bereits Ende Oktober 1945 in Sch.. Da der genaue, jedenfalls nach Mitte Oktober liegende Zeitpunkt nicht feststeht, an dem ihm der Beklagte zu 2) bei der gegebenen Sachlage Nachricht über den verschlechterten Zustand der Fohlen geben musste und eine solche Nachricht gegeben hat, ist insoweit eine Pflichtwidrigkeit auf seiner Seite nicht eindeutig nachgewiesen, abgesehen davon, dass auch in dieser Hinsicht die Frage, ob eine frühere Benachrichtigung von der L. den Schaden verhindert oder verringert hätte, besonders hätte geprüft werden müssen. Ebensowenig hat das Berufungsgericht feststellt, dass von der L. selbst seine Reise nach E., zu der er sich auf Grund der Benachrichtigung des Beklagten zu 2) veranlasst sah, schuldhaft verzögert hätte, und dass der Schaden, soweit er in diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war, verhütet worden wäre, wenn von der L. nach seinem Eintreffen in Sch. so durchgegriffen hätte, wie es nach Auffassung des Berufungsrichters erforderlich gewesen wäre. Bei der Beurteilung des ganzen Sachverhalts dürfen auch die besonders schwierigen Verhältnisse des Jahres 1945 nicht unbeachtet bleiben.

30

2.

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, litten die Fohlen an einem erheblichen Futtermangel, der sie veranlasste, mit den herausgerissenen Graswurzeln Erdreich in sich aufzunehmen. Dadurch kam es bei ihnen zu einem blutigen Darmkatarrh, der in Verbindung mit Wurmbefall und den Einflüssen des Klimas ihren Tod herbeiführte. Das Berufungsgericht ist - unabhängig von den Versäumnissen, denen sich von der L. und der Beklagte zu 2) nach seiner Ansicht seit Mitte Oktober 1945, als der schlechte Zustand der Fohlen erkennbar wurde, schuldig gemacht haben - der Auffassung, dass die Beklagten zu 1) für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich seien, weil von der L. verpflichtet gewesen sei, für die nötigen Futtermengen zu sorgen, und weil ihn deshalb ein Verschulden an diesem Ergebnis treffe. Dabei hat das Berufungsgericht, wie seine über die Bemessung des Schadensersatzes angestellten Erwägungen zeigen, nicht eindeutig die Möglichkeit ausgeschlossen, dass einige Fohlen auch bei richtigem Verhalten von der L. und des Beklagten zu 2) lediglich auf Grund des Wurmbefalls eingegangen sein würden.

31

Mit Recht macht die Revision geltend, dass der Berufungsrichter auch insoweit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und die Voraussetzungen für das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nicht ausreichend dargelegt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war von der L. allerdings auf Grund des Weidevertrages verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Pferde des Klägers das nötige Futter erhielten, und es musste deshalb der Beklagte zu 2), da ihm die Aufsicht über die Tiere übertragen worden war, als Erfüllungsgehilfe von der L. die dafür nach der Sachlage erforderlichen Maßnahmen treffen. Wann für den Beklagten zu 2) erkennbar war, dass für die Fohlen auf die Dauer nicht genügend Futter vorhanden sein würde, und was er in diesem Zeitpunkt tun konnte und musste, um ein Verhungern der Tiere zu verhindern, ist im einzelnen von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Gleichwohl würde grundsätzlich angenommen werden können, dass der Beklagte zu 2) mindestens von der L. nachdrücklich auf die Notwendigkeit, die Fohlen abzuholen, hätte hinweisen müssen, sobald vorauszusehen war, dass in absehbarer Zeit eine ausreichende Futtergrundlage für ihre Ernährung nicht mehr zur Verfügung stehen und auch anderweitig ohne Zurücksetzung der sonst auf den Pachtfennen von der L. weidenden Tiere Futter für die Fohlen des Klägers nicht zu beschaffen sein würde. Eine Pflicht, von der L. wegen des bevorstehenden Futtermangels zu benachrichtigen, hatte an sich schon für die Zeit vor Mitte Oktober 1945 in Betracht kommen können. In diesem Zusammenhang durfte jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger persönlich zugegeben hatte, bei seinem Besuch in Sch. am 28 oder 29. August 1945 dem Beklagten zu 2) erklärt zu haben, die jährigen Fohlen würden in drei bis vier Wochen abgeholt werden. Diese Tatsache kann für die Entscheidung des Rechtsstreits besondere Bedeutung gewinnen. Der Berufungsrichter hätte sich mit den dahingehenden Erklärungen der Parteien unter dem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, ob der Beklagte zu 2) daraufhin mit einer Abholung der Pferde gegen Ende September 1945 rechnen und, als die Fohlen zu dieser Zeit noch nicht geholt wurden, täglich erwarten konnte, dass dies in kürzester Frist gesehenen würde, und ob er sein Verhalten darauf einstellen durfte. Wenn das Berufungsgericht auch nicht für erwiesen gehalten hat, dass der Kläger sich in dem Weidevertrag verpflichtet hatte, die Pferde spätestens am 15. Oktober 1945 abzuholen, so würden derartige Ende August 1945 getane Äusserungen des Klägers doch unter Umständen die mangelnde Vorsorge des Beklagten zu 2) für eine ausreichende Futtergrundlage oder die Unterlassung einer Benachrichtigung von der L. über den zu erwartenden Futtermangel entschuldbar machen und die Haftbarkeit der Beklagten zu 1) wegen fehlerhafter Vertragserfüllung durch den Erfüllungsgehilfen ausschließen oder mindestens stark mindern. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob ein Weidegang der Fohlen über den Monat September hinaus den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung widersprach, und ob der Beklagte zu 2) auch aus diesem Grunde damit rechnen durfte, dass die Tiere zu dem von dem Kläger, einem erfahrenen Pferdezüchter, am 28. oder 29. August 1945 genannten Zeitpunkt oder bald darauf abgeholt werden würden.

32

Die Beweislast dafür, dass den Erfüllungsgehilfen von der Lieths kein Verschulden an den von dem Berufungsgericht festgestellten Umständen traf, die die Herausgabe in einwandfreiem Zustand befindlicher Tiere unmöglich gemacht haben, haben allerdings die Beklagten (§282 BGB; vgl. BGHZ 3, 162 [174]). Mit Recht hat das Berufungsgericht diese auch als beweispflichtig dafür angesehen, dass die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Herausgabe des bereits im Juli 1945 notgeschlachteten Fohlens nicht auf Umständen beruht, die sie zu vertreten haben. Wenn jedoch die Behauptung - die der Kläger in dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2. September 1952 aufgestellt hatte -, dieses Tier sei auf der Weide verunglückt, etwa so zu verstehen wäre, dass die Beklagten diesen Schaden nicht zu verantworten hätten, würde insoweit von vornherein eine Ersatzpflicht der Beklagten entfallen.

33

Da das Berufungsgericht nach den obigen Darlegungen den schwierig zu klärenden Sachverhalt, den es durch eine sehr eingehende und besonders sorgfältige Beweisaufnahme aufzuhellen bestrebt war, immerhin in den erwähnten Punkten nicht erschöpfend gewürdigt hat (§286 ZPO), konnte die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Leistung von Schadensersatz wegen Vertragsverletzung nicht aufrechterhalten werden. Auch ist auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses eine Verurteilung der Beklagten zu 1) wegen einer von von der L. selbst oder dem Beklagten zu 2) als seinem Verrichtungsgehilfen begangenen unerlaubten Handlung (§§823, 831 BGB), auf die es im übrigen hier neben einer Haftung aus Vertrag nicht weiter ankommen würde, nicht gerechtfertigt. Da es einer erneuten umfassenden Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Beachtung der vorstehend angegebenen Gesichtspunkte bedarf, musste das Berufungsurteil, soweit es die Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

34

3.

Das Berufungsgericht wird nunmehr auch Gelegenheit haben, die Frage nachzuprüfen, welchen Umfang und Inhalt die Pflichten hatten, die von der Lieth in dem Weidevertrag übernommen hatte. Es wäre denkbar, dass den, wie schon oben angedeutet, in jeder Beziehung schwierigen allgemeinen Verhältnissen, wie sie in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch herrschten, nach Treu und Glauben eine gewisse Bedeutung für die Bemessung des Umfangs dessen zukommt, was von der L. und sein Erfüllungsgehilfe zur Erhaltung der Fohlen zu tun verpflichtet waren. Auch das könnte unter Umständen erheblich dafür sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagten zu 1) für den eingetretenen Schaden haftbar sind.

35

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht dem Vertrag auf Grund der Verkehrssitte eine natürliche Begrenzung innegewohnt habe derart, dass Mitte Oktober 1945 keine Verpflichtungen aus dem Weidevertrage gegenüber dem Kläger mehr bestanden hätten. Die unterlassene Abholung der Tiere zu der dafür üblichen Zeit allein würde jedoch nicht die Vertragspflicht aufheben, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - unter Berücksichtigung der sich mit dem Vorschreiten der Jahreszeit vergrössernden Schwierigkeiten - weiterhin auf die Erhaltung der Tiere bedacht zu sein.

36

4.

Das angefochtene Urteil enthält, was die Feststellung der Kausalität zwischen der fehlenden Futtergrundlage für die Fohlen und ihrem Tod betrifft, einen Widerspruch. Einmal wird in der Entscheidung ausgeführt, nach der Überzeugung des Gerichts sei die mangelnde Fürsorge auch insoweit für das Verenden der Fohlen ursächlich gewesen, als der Tod der Tiere auf die Mitwirkung des Wurmbefalls zurückzuführen sei, andererseits wird jedoch bei der Bemessung des Schadens berücksichtigt, dass vielleicht einige Fohlen auch bei richtigem Verhalten von der L. und des Beklagten zu 2) eingegangen wären. Die Feststellung, dass alle Fohlen durch deren Schuld verendeten, ist mithin nicht eindeutig getroffen worden. Dann aber durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, diesem Umstand nicht in der Weise Rechnung tragen, dass es unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers aussprach, es sei ihm die Hälfte des entstandenen Gesamtschadens zu ersetzen. Das Berufungsgericht konnte zwar gemäss §287 ZPO nach freier Überzeugung eine Zerlegung des eingetretenen Gesamtschadens entsprechend den verschiedenen selbständigen Schadensursachen vornehmen und dem bei der Bemessung des Schadens Rechnung tragen (RG HRR 1931 Nr. 824; BGH Urteil vom 26. Mai 1952 III ZR 73/51 [S. 15, 16]). Es musste aber die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung darlegen, wenn es auch nicht das gewonnene Ergebnis durch die Angabe der einzelnen für die Schadensbemessung massgebenden Tatsachen zu begründen brauchte (BGHZ 6, 62 [63]). Indem es ohne nähere Darlegungen aussprach, dass die Zurückführung eines Teiles des Schadens auf von den Schädigern nicht zu vertretende Ursachen und das Mitverschulden des Geschädigten diesem nur einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des eingetretenen Schadens gäben, vermengte es in unzulässiger Weise zwei verschiedene Gesichtspunkte, die nicht zusammenhingen so dass nunmehr weder erkennbar war, wie hoch das Gericht den Schaden, für den es die Beklagten verantwortlich machte bewertete, noch in welchem Umfang es das Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigte. Beide prägen hätten vielmehr unabhängig voneinander entschieden werden müssen. Auch aus diesem Grunde konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; vielmehr musste der Rechtsstreit, was die Beklagten zu 1) betrifft, an das Berufungsgericht weiterhin deshalb zurückverwiesen werden, damit die hier behandelten Feststellungen, sofern sich wiederum ergibt, dass die Beklagten zu 1) dem Kläger Schadensersatz zu leisten haben, einwandfrei getroffen werden können. An sich würde übrigens das Berufungsgericht entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht rechtlich nicht gehindert sein, das Mitverschulden des Klägers geringer zu bewerten als es das Landgericht getan hat, obwohl der Kläger dessen Entscheidung nicht angegriffen hat; nur würde ihm im Ergebnis nicht mehr zugesprochen werden können, als ihm von dem Landgericht zuerkannt worden ist (§536 ZPO). Der bisher festgestellte Sachverhalt ergibt allerdings nichts dafür, dass das Verschulden des Klägers geringer zu veranschlagen wäre, als es auch das Landgericht angenommen hat.

37

5.

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Kläger die Fohlen, wenn sie ihm erhalten geblieben wären, noch vor der Währungsumstellung verkauft haben würde. Das Berufungsgericht geht trotzdem gemäss §251 BGB bei der Zuerkennung des Schadensersatzes von demjenigen Geldbetrag aus, den er benötigt, um sich jetzt Pferde gleicher Art und Güte anzuschaffen, weil es für erwiesen hält, dass der Kläger die Fohlen seinerzeit nicht verkauft haben würde, ohne sich vorher entsprechende Sachwerte zu sichern. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da keine Umstände dafür hervorgetreten sind, dass die Schadensersatzforderung vor der Währungsumstellung zu einer blossen Reichsmarkforderung geworden ist. Das Berufungsgericht wird jedoch in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob dem Kläger seinerzeit die Beschaffung dieser Sachwerte - ohne Verstoss gegen die vor der Währungsumstellung geltenden Bewirtschaftungsvorschriften - möglich gewesen wäre. Nur wenn es der Fall war, würde angenommen werden können, dass der Kläger sich den Wert der Erlöse über die Währungsumstellung hinaus erhalten hätte.

38

6.

Wenn die Beklagten zu 1) sich in der neuen Verhandlung auf die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung auf Zahlung des Weidegeldes berufen, so wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass sich die Schadensersatzforderung des Klägers und die Gegenforderung der Beklagten bereits vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenüberstanden. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Es ist deshalb nicht unbedenklich, dass das Berufungsgericht, indem es insoweit den in dem Urteil des Landgerichts enthaltenen Ausführungen folgt, von der als Schadensersatz zuerkannten Summe nur den im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellten Betrag des von dem Kläger geschuldeten Weidegeldes abgesetzt hat.

39

Vielmehr wird unter Beachtung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der Grundsätze, die der Grosse Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Fall der Aufrechnung mit nicht umgestellten Forderungen gegen das Reich entwickelt hat (BGHZ 2, 300), zu erwägen sein, ob nicht auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach der Währungsumstellung abgegeben wurde, die Forderungen insoweit erloschen sind als sie sich vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenüberstanden. Dabei wird jedoch beachtet werden müssen, dass die auf Schadensersatz gehende Forderung des Klägers nicht wie andere Forderungen durch die Währungsumstellung in einem bestimmten Verhältnis von Reichsmark in Deutsche Mark umgestellt ist, sondern dass sie sich in ihrem Inhalt gewandelt hat, denn sie ging stets auf die Leistung des zum Schadensausgleich erforderlichen Ersatzes in Höhe des dazu jeweils erforderlichen Geldbetrages. Der in ihrer Wirksamkeit gemäss §389 BGB auf die Zeit vor die Währungsreform zurückbezogenen Aufrechnung wird etwa derart Rechnung getragen werden können, dass ermittelt wird, welcher Bruchteil des zu ersetzenden Gesamtschadens mit dem Reichsmarkbetrage der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in dem Zeitpunkt hätte ausgeglichen werden können, in dem beide Forderungen sich aufrechenbar gegenübertraten; ein entsprechender Bruchteil wäre dann von dem DM-Beträge abzusetzen, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für die Tilgung des Schadens benötigt wird.

40

III.

1.

Den Beklagten zu 2), den keine vertraglichen Abreden mit dem Kläger verbinden, erklärt das Berufungsgericht nach den §§823 ff BGB für haftbar. Der Beklagte zu 2) habe, so heisst es in dem angefochtenen Urteil, die Aufsichtspflicht über das Eigentum des Klägers verletzt, die er gegenüber von der L. übernommen habe, dadurch habe er auch gegenüber dem Kläger eine unerlaubte Handlung begangen. Das Berufungsgericht stellt auch hier vornehmlich darauf ab, dass der Beklagte zu 2) es unterlassen habe, von der L. bereits Mitte Oktober 1945 von dem Zustand der Pferde in Kenntnis zu setzen. Es kann hier jedoch dahinstehen, ob sich Vorwürfe gegen ihn erheben lassen; denn zutreffend hat die Revision ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) aus Rechtsgründen kein Anspruch wegen einer von diesem begangenen unerlaubten Handlung zusteht.

41

2.

Die Revision macht geltend, dass die Nichterfüllung der Pflichten, die dem Beklagten zu 2) auf Grund seines mit von der L. abgeschlossenen Dienstvertrages oblagen, keine unerlaubte Handlung gegen den Kläger dargestellt habe, weil es sich bei den übernommenen Pflichten nicht um solche handele, die der Vertragsgegner des Beklagten zu 2) der Allgemeinheit gegenüber gehabt habe. Mit Recht weist sie darauf hin, dass die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts sich nur auf Fälle beziehen, in denen jemand in Anspruch genommen wurde, weil er es versäumt hatte, eine schadenverhütende Handlung vorzunehmen, deren Vornahme die Allgemeinheit von einem anderen erwarten konnte, zu der er sich aber diesem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet hatte. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass der Verletzte in solchem Fall auch den Säumigen aus unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen kann, vornehmlich in Fällen ausgesprochen, in denen es sich um Körper- oder Gesundheitsschädigungen handelte (RGZ 127, 14 [18]; 156, 193 [198]; RG JW 1906, 59; 1938, 3163; RG Warn 1911 Nr. 28; RG LZ 1918, 623 [624]; RG Gruch 55, 970). Auch bei der Verletzung des Eigentums kann nichts anderes gelten. Steht jedoch keine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit in Frage so lässt sich die gegenüber bestimmten Personen bestehende Verpflichtung zum Handeln, sofern dieses unterblieb, nicht dazu heranziehen, Schadensersatzansprüche dritter Personen aus unerlaubter Handlung zu begründen. So hat das Reichsgericht den Schadensersatzanspruch eines Mieters gegen den Zwangsverwalter des Hauses, der nicht verhindert hätte, dass in den Keller eindringendes Wasser das Eigentum des Mieters beschädigte, für unbegründet erklärt, weil die dem Zwangsverwalter obliegende Rechtspflicht nur den Beteiligten im Sinne des §154 ZVG, nicht aber dem Mieter gegenüber bestand (RGZ 97, 11 [12]). Ebenso hat es die nach der VerglO vom 5. Juli 1927 bestellte Vertrauensperson, die die ihr in dieser Eigenschaft obliegende Prüfung eines Vertrages auf seine Rechtsgültigkeit unterlassen und dadurch die Schädigung des Eigentums eines an dem Verfahren unbeteiligten Dritten nicht verhindert hatte, diesem gegenüber nicht für haftbar erklärt (RG JW 1939, 487 [488]). In einer weiteren Entscheidung hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass derjenige, der es vertraglich übernommen hat, Obliegenheiten eines anderen zu erfüllen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das Leben, den Körper oder die Gesundheit einer dritten Person zu verletzen, wegen unterlassener Handlungen von dem Dritten nur nach Maßgabe der dem zunächst Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann. Soweit er darüber hinaus vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, kann auf deren Verletzung der Schadensersatzanspruch eines Dritten nach §823 BGB nicht gestützt werden (RG Gruch 70, 612 [614]; ebenso RGRK BGB 10. Aufl. §823 Anm. 10 [S. 734]). Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich deshalb die Verurteilung des Beklagten zu 2) zum Schadensersatz nicht rechtfertigen. Insbesondere würde es zu weit gehen, anzunehmen, dass der Beklagte zu 2) im Hinblick auf den grossen Mangel an Pferden, der nach dem Zusammenbruch in einigen Teilen des Reichs herrschte, der Allgemeinheit gegenüber die Rechtspflicht gehabt habe, auf die Erhaltung der Pferde des Klägers bedacht zu sein.

42

3.

In der Rechtsprechung ist nun zwar ferner der Gedanke entwickelt worden, dass derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, dass da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist, und dass durch einen Beruf oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach §823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372 [375]; 120, 121 [122]). Derselbe Gedanke findet sich in etwas abgewandelter Form in dem Satz, dass derjenige, der als Gewerbeunternehmer fremdes Eigentum verwahrt oder befördert, auch abgesehen von den einzelnen darüber abgeschlossenen Verträgen eine Obhuts- oder Überwachungspflicht an allen in seinem Gewerbebetrieb an ihn gelangenden fremden Sachen hat (RGZ 102, 38 [42, 43]; 105, 302 [304]; ebenso Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearb §234 II 2 c [S. 890]).

43

Von derartigen allgemeinen Rechtspflichten, deren Verletzung als solche auch ausserhalb vertraglicher Beziehungen zum Schadensersatz verpflichtet, lässt sich jedoch nur bei Personen sprechen, die beruflich oder im gewerblichen Leben eine gewisse selbständige Stellung erlangt haben oder ihre beruflichen oder gewerblichen Dienste der Allgemeinheit anbieten, und die damit kraft ihres Berufes oder Gewerbes eine besondere Verantwortlichkeit der Allgemeinheit gegenüber übernommen haben. Wer jedoch als Arbeitnehmer oder Angestellter den Weisungen seines Dienstherrn nachzukommen und ihm gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen hat, kann bei mangelhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht unter dem Gesichtspunkt, er habe seinen Beruf schlecht ausgeübt, von einem dadurch betroffenen aber sonst unbeteiligten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Andernfalls würde der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen in sachlich ungerechtfertigter und nahezu schrankenloser Weise ausgedehnt; die ausservertragliche Haftung wegen Verletzung beruflicher und gewerblicher Fürsorge- und Verwahrungspflichten ist deshalb in der angegebenen Weise zu begrenzen.

44

Der Beklagte zu 2) hatte zwar auch Land zur selbständigen Bewirtschaftung gepachtet. Hier handelte er jedoch als der "Aufsichtsmann" von der L., für den er auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Aufsicht über dessen Pachtfennen ausübte, und der in dieser Hinsicht sein. Dienstherr war. In dieser Eigenschaft oblag ihm auch die Aufsicht über die Pferde des Klägers. Seine berufliche Stellung war, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, diejenige eines zwar nicht ständig beaufsichtigten und in gewissem Umfang unter eigener Verantwortung handelnden, aber doch weisungsgebundenen Dienstverpflichteten und nicht derart, dass er der Öffentlichkeit gegenüber gehalten gewesen wäre, die ihm anvertrauten Tiere nicht zu Schaden kommen zu lassen; diese Verpflichtung bestand vielmehr ausschliesslich seinem Dienstherrn gegenüber. Davon, dass er dem Kläger wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar sei, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

45

4.

Dass der Beklagte zu 2) nicht nur durch Unterlassungen, die in der mangelnden Fürsorge für die Fohlen bestanden, sondern auch durch positive Handlungen das Eingehen der Fohlen verschuldet habe, ist von dem Kläger nicht behauptet worden, abgesehen davon, dass er dem Beklagten zu 2) vorgeworfen hat, er habe zu viele Pferde auf engem Raum gräsen lassen. Auch soweit ein derartiges oder ähnliches Verhalten des Beklagten zu 2) sich als ein positives den Schaden verursachendes Tun darstellen sollte, würde es dem Kläger nicht als Grundlage für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dienen können. Denn die Verteilung der Tiere auf die Weiden, deren Belegung mit weiterem Vieh oder ähnliche im Rahmen der Weidewirtschaft vorgenommene Handlungen waren als solche nicht rechtlich unzulässig, selbst wenn sie unsachgemäss gewesen sein sollten, und sie begründeten auch keine Verpflichtung des Beklagten zu 2) unmittelbar dem Kläger gegenüber, auf die Abwendung nachteiliger Folgen dieser Handlungen für die Fohlen bedacht zu sein.

46

IV.

Soweit sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 2) richtet, ist die Sache nach alledem zur Endentscheidung reif, ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf. Gemäss §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war deshalb insoweit abschliessend zu erkennen und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen, während der Rechtsstreit im übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden musste.

47

Dass der Kläger gemäss §91 ZPO die dem Beklagten zu 2) erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, konnte bereits in der vorliegenden Entscheidung ausgesprochen werden; dagegen musste die Entscheidung über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht vorbehalten werden.

Schmidt Ascher Johannsen Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Wüstenberg