Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1959, Az.: III ZR 188/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 188/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 12.06.1957
Rechtsgrundlagen
- § 823 Db BGB
- § 823 Ea BGB
Fundstelle
- MDR 1959, 466 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Gemeinde K. Landkreis F. (...), vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
Prozessgegner
den minderjährigen Elektro-Installateur und Hilfsarbeiter Fritz K., gesetzlich vertreten durch seinen Vater Fritz K., beide wohnhaft in F., E.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde kann als Veranstalterin eines Volksfestes auf einem Bergplateau verpflichtet sein, die Teilnehmer des Festes vor natürlichen Gefahren, wie Steinschlag, zu bewahren, die ihnen bei dem Aufsuchen einer in dem Steilhang des Festplatzes befindlichen Höhle drohen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juni 1957, ergänzt durch Beschluß vom 24. Juni 1957, insoweit aufgehoben, als es zu Ungunsten der Beklagten erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im September 1938 geborene Kläger nahm am 2. Mai 1954 an dem sog. Walberla-Fest teil, das alljährlich von der beklagten Gemeinde auf einem in ihrer Gemarkung liegenden, Ehrenbürg genannten Tafelberg veranstaltet und jeweils von Tausenden besucht wird; am 1. und 2. Mai 1954 wurde es nach Zeitungsberichten von etwa 40.000 Personen besucht. An der Nordseite des Felsplateaus fällt eine Felsenwand steil ab. Gegen sie ist der Berg mit einem Eisengeländer gesichert; über diesem ist während des Festes eine Tafel mit einer Anordnung des Lendratsamtes angebracht, wonach u.a. "das Einsteigen in die Berghänge, das Klettern in den Felsen des Berges" und das Betreten der Schonungen verboten ist. Unterhalb der Felswand befindet sich eine Höhle, die anläßlich des Festes viele Personen, namentlich Jugendliche besuchen und die auch der Kläger damals hat besuchen wollen. Als er zu diesem Zweck einen vom Festplatz den Berg abwärts führenden Fußpfad zu dem Eingang der Höhle hinabgestiegen war und von dort die Aussicht genoß, traf ihn ein vom Fels hexabfallender Felsbrocken am Kopf und verletzte ihn schwer.
Für diesen Unfall macht der Kläger die beklagte Gemeinde als Veranstalterin des Festes verantwortlich, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, namentlich nicht durch Anbringung von Verbotstafeln oder Absperrungen das Begehen der Fußpfade zu der Höhle hinab verhindert habe. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 DM verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf ein dem Kläger zur Last zu legendes Mitverschulden unter Klagabweisung im übrigen das Schmerzensgeld um die Hälfte gekürzt und die weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten ebenfalls auf die Hälfte der künftigen Schäden beschränkt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision findet statt, da ihr für die Zulässigkeit der Revision maßgeblicher Wert 6.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Der Wert setzt sich zusammen aus dem bezifferten Urteilsbetrag von 2.000 DM und dem Wert des der Hälfte nach zugesprochenen Feststellungsanspruchs. Als künftig noch zu befürchtende ausgleichsfähige Schäden kommen im wesentlichen neben Heilkosten künftige Verdienstausfälle in Betracht. Zu diesen hat der Kläger vorgetragen, er habe zwar mit Mühe die Prüfung als Elektro-Installateur abgelegt, könne aber in Zukunft nicht mehr als solcher, sondern nur als Hilfsarbeiter oder ungelernter Arbeiter Arbeiten verrichten, die üblicherweise Frauen zugeteilt würden; auf Grund seiner Verletzung sei mit dem späteren Auftreten epileptischer Anfälle zu rechnen. Würde der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente als Ausgleich für den ihm entstehenden Verdienstentgang verlangen, so wäre insoweit die Revisionssumme gemäß § 546 Abs. 3, § 9 ZPO nach dem zwölfeinhalbfachen Jahresbetrag der Rente zu bestimmen. Da der Kläger aber eine Feststellung begehrt, auch die Höhe des Verdienstentgangs nur in großen Umrissen überblickt werden kann, greift insoweit die über § 546 Abs. 3 ZPO anwendbare Vorschrift des § 3 ZPO ein, wonsch der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen und namentlich der Feststellungsantrag im allgemeinen nicht nach dem zwölfeinhalbfachen, sondern dem zehnfachen Jahresbetrag der Rente zu bemessen ist (vgl. BGHZ 1, 43). Aus dem Ineinandergreifen der §§ 3 und 9 ZPO, wobei richtiger Ansicht nach der Wert der Feststellung maßgeblich nach dem Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses und nicht nach dem individuellen Interesse der Klagepartei an der Rechtssicherheit (s. hierzu bei Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl., § 3 I 1 b; Hillach, Handbuch des Streitwerts 2. Aufl., § 5 B II) zu bestimmen und namentlich ein künftiger Verdienstausfall des Klägers im Wege der nach dem Sachvortrag allein möglichen freien Schätzung auf monatlich 100 DM zu veranschlagen ist, ergibt sich für den Feststellungsanspruch, soweit er den Ersatz künftigen Verdienstausfalls betrifft, folgende Berechnung:
100 DM monatlicher Verdienstausfall in zehn Jahren = 12.000 DM. Soweit der Feststellungsanspruch auf Ausgleich etwaiger weiterer Heilkosten geht, kann er auf 1.000 DM geschätzt werden. Zu den vom Berufungsgericht zugesprochenen 2.000 DM Schmerzensgeld treten also, da das Berufungsurteil dem Feststellungsanspruch nur zur Hälfte entsprochen hat, 6.000 DM + 500 DM hinzu.
II.
Das Berufungsgericht würdigt die örtlichen Verhältnisse an der Felswand und vor der Höhle dahin, an sich müsse sich jedem, der sich auf den zu der Höhle führenden Pfaden oder vor der Höhle aufhalte, die Überlegung aufdrängen, er betrete auf eigene Gefahr nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege und ein nicht ungefährliches Gebiet, wobei er von den Fußpfaden abrutschen oder sonst auf ihnen zu Fall kommen oder von einem sich aus der Felswand lösenden Stein oder Brocken getroffen werden könne. Unter den besonderen Umständen während, des Walberlafestes, bei denen der einzelne Besucher nicht wie sonst eine Überlegung über die Gefährlichkeit seines Tuns anstelle und ihm durch schlechtes Beispiel zur Höhle hinabsteigender Festbesucher in weitgehendem Maße das Gefühl für die Gefährlichkeit genommen werde, hätte die beklagte Gemeinde jedoch als Veranstalterin die Festplatzbesucher vor der Begehung der gefährlichen Fußpfade zur Höhle hinunter durch entsprechende Warnungstafeln oder durch Sperrung der Pfede schützen müssen. Sie habe es jedoch hieran fehlen lassen und dadurch in adäquat ursächlicher Weise den Unfall des Klägers herbeigeführt.
1.)
Was das Berufungsgericht über das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs sagt, gibt, wie der Revision zuzugeben ist, zu Bedenken Anlaß, die für sich allein zu einer Aufhebung des Urteils führen. Im vorliegenden Fall geht es um die Ursächlichkeit einer Unterlassung. Letztere ist nach feststehender Rechtsprechung für einen Erfolg nur kausal, wenn pflichtmäßiges Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit der Verhinderung genügt nicht, ebensowenig eine gewisse Wahrscheinlichkeit; anders, wenn sich diese in einem Ausmaß verdichtet, daß sie an Sicherheit grenzt. Hierüber hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung zu befinden, wobei er sich bewußt zu sein hat, daß der Kausalverlauf, wie er bei Einführung der unterlassenen Handlung in das Geschehen anzunehmen wäre, nicht mit der Genauigkeit wird festgestellt werden können wie ein Geschehensablauf, der sich tatsächlich zugetragen hat. Immer aber bedarf es einer klaren Feststellung darüber, ob der schädliche Erfolg nicht (oder nicht in dem Umfang) eingetreten wäre, wenn die gebotene Handlung nicht unterlassen, sondern vorgenommen worden wäre.
An dieser fehlt es. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es lasse sich zwar nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht abstreiten, daß Sicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen von Absperrplanken die Festbesucher und auch den Kläger nicht an dem Einstieg in den Berg gehindert haben würden. Es fährt dann fort, gleichwohl fehle es nicht an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen; denn bei Anbringung von Schildern, die in entsprechender Weise auf die Gefahren beim Betreten des Berghanges hingewiesen hätten, oder bei der Anbringung von Sicherungsplanken wäre dem jugendlichen Kläger "die Gefährlichkeit seines Tuns, unmittelbar bevor er zu diesem geschritten sei, klar vor Augen geführt und er möglicherweise doch davon abgehalten worden, sich in die Gefahr zu begeben", deren Opfer er nachher geworden sei. Damit bleibt im Zweifel, wie der Kläger sich verhalten haben würde, und ist daher der ursächliche Zusammenhang nicht frei von Rechtsirrtum festgestellt. Andererseits läßt sich entgegen der Annahme der Revision nicht ausschließen, daß der Tatrichter, wenn er die Kausalität einer Unterlassung in sachlicher Hinsicht richtig gewürdigt hätte, zu einer klaren Feststellung zum Nachteil der Beklagten gelangt wäre.
Nach dem bisher Gesagten muß sonach in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zu Ungunsten der Beklagten erkannt hat, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erforderlichen tatsächlichen Klärung an den hierzu berufenen Tatrichter zurückverwiesen werden.
2.)
Eine sofortige Abweisung der Klage im vollen Umfang, wie sie die Revision erstrebt, kann auch bei Würdigung der weiteren Revisionsrügen nicht ausgesprochen werden.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht noch vor: Es habe einmal verkannt, daß es im gegenwärtigen Fall nicht um die Sicherung der Festgäste auf den zur Höhle führenden Pfaden gehe, sondern um die Sicherung der Festbesucher vor herabstürzenden Steinen und ähnlichem, während sie auf dem kanzelartigen Platz vor der Höhle beim Betrachten der sich dort ihnen bietenden Aussicht oder aus einem anderen Anlaß verweilten; es habe ferner nicht bedacht, daß ein Festteilnehmer bei einem Spaziergang in der Umgebung des Festplatzes sich aus dem Bereich der Veranstaltung herausbegebe, für die allein der Festveranstalter sicherungspflichtig sein könne; dessen Pflichten erschöpften sich darin, den Festgästen Sicherheit auf dem Festplatz zu bieten und ihnen einen ungefährdeten Zu- und Abgang zu ihm zu ermöglichen. Damit will jedoch die Revision die Sicherungspflicht der beklagten Gemeinde zu sehr einengen.
Hier steht eine Sicherungspflicht in Frage, wie sie sich für eine Gemeinde oder eine andere Rechtsperson aus der Abhaltung einer Veranstaltung, etwa einer Schaustellung, eines Pferdemarktes (vgl. hierzu LM BGB § 823 Dc 19) oder wie hier eines Volksfestes ergeben kann. Diese Sicherungspflicht wurzelt in dem Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von der Veranstaltung eine Gefahr für Dritte ausgeht, für die derjenige einzustehen hat, der die Gefahrenlage "schafft", indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder andauern läßt. Welche Gefahren von der Veranstaltung drohen oder auf eine andere Tatsache zurückzuführen sind, richtet sich, wenn nicht eine positive Vorschrift eingreift, nach der Verkehrsauffassung (vgl. LM BGB § 823 Dc 9).
Die konkrete Situation wird hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dadurch gekennzeichnet, daß sich in dem Steilhang des als Festplatz dienenden Bergplateaus eine in ihrer Umgebung und im besonderen mit der ihr vorgelagerten Kanzel unter Steinschlag liegende Höhle befindet, die ungeachtet der damit verbundenen Gefahr von einem Großteil der nach Tausenden und Zehntausenden zählenden Besucher des Volksfestes aufgesucht wird; hierbei stelle - so Berufungsurteil - der einzelne Besucher im Trubel des Festes nicht die Überlegungen über die Gefährlichkeit seines Tuns an, wie er es sonst tue, und verliere angesichts des schlechten Beispiels anderer im weitgehenden Maße das Bewußtsein und das Gefühl für die Gefährlichkeit seines Unterfangens. Lassen sich aber die Besucher eines solchen Volksfestes in gehobener Feststimmung, in einer allgemeinen Lockerung ihrer Haltung und in einer Verminderung ihres Urteils- und Hemmungsvermögens verleiten, eine in unmittelbarer Nähe des Festplatzes gelegene und zum Besuch verlockende Gefahrenstelle aufzusuchen, so läßt sich die mit dem Aufsuchen der Höhle und dem Verweilen vor ihr eintretende Gefahrensituation nicht von der Veranstaltung des Festes lösen. Mit anderen Worten: Die den Teilnehmern des Volksfestes beim Aufsuchen der Höhle drohende Gefahr wird - zumindest auch - durch die Veranstaltung des Festes "geschaffen". Das bedeutet rechtsgrundsätzlich, daß die Beklagte die Besucher des von ihr veranstalteten Volksfestes vor der Gefahr zu bewahren hat und sich dem nicht mit der Begründung entziehen kann, der Besuch der Höhle sei nicht als Teil des Festprogramms vorgesehen und falle aus dem Bereich der Veranstaltung heraus. Für ihre gegenteilige Auffassung vermag die Revision der von ihr herangezogenen und bereits erwähnten Entscheidung in LM BGB § 823 Dc 9 nichts Entscheidendes zu entnehmen; denn jenes Urteil grenzt die Sicherungspflicht, die sich aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück ergibt, gegenüber den Pflichten des Anliegers ab. Wie aus dem Gesagten weiter folgt, kann der Revision auch insofern nicht beigetreten werden, als sie es für einen rein zufälligen, von dem Wesen des Festes unabhängigen Umstand erklärt, ob der Steinschlag in größerer Nähe oder weiterer Entfernung des Festplatzes stattgefunden habe.
Die mithin rechtsgrundsätzlich zu bejahende Pflicht der Beklagten zur Bewahrung der Festplatzbesucher vor den ihnen bei einem Aufsuchen der Höhle drohenden Gefahren ist nunmehr näher abzugrenzen, wobei zugleich auf die Bedenken der Revision nach der Richtung einzugehen ist, für die Gemeinde als Festveranstalterin sei bereits eine Absicherung der nächsten Umgebung des durch Steinschlag gefährdeten Gebietes undurchführbar gewesen.
Vorweg ist gegenüber der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht zwischen der Sicherung der Kanzel vor der Höhle und der Sicherung der zu der Hohle führenden Pfade unterschieden, zu bemerken: Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls bei der erneuten Verhandlung diesem Gesichtspunkt Beachtung zu schenken und zu prüfen haben, ob eine Sperre der Kanzel die in Frage stehende Gefahr ausgeräumt hätte und für die Beklagte durchzuführen gewesen wäre. Doch hätte die drohende Gefahr naturgemäß auch durch Maßnahmen beseitigt oder gemindert werden können, die das Betreten der zu der Höhle führenden Pfade verhindert hätten. Im übrigen hat allgemein folgendes zu gelten:
Kraft der ihr obliegenden Sicherungspflicht mußte die Beklagte zur Abwendung der Gefahren die erforderlichen Maßnahmen treffen, diese aber nur insoweit, als sie nach objektiven Maßstäben zumutbar waren. Die Auswahl unter den für dieses Ziel in gleicher Weise tauglichen Mitteln konnte die Beklagte nach ihrem Ermessen treffen. Warnschilder, auch in größerer Zahl, hätten die Besucher des Volksfestes schwerlich davon abgehalten, zur Höhle zu steigen und sich vor ihrer Kanzel aufzuhalten. Die Anbringung der Schilder allein wäre daher nur eine unzureichende Maßnahme gewesen. Eine Wirkung hätten dagegen auf längere Strecken, allenfalls den ganzen Hang entlang angebrachte und nicht nur auf die unmittelbare Nähe der zu einem Einstieg in die Felswand verlockenden Stellen begrenzte Absperrungen versprochen, etwa mit Stacheldraht, Dorngestrüpp, die bei entsprechender Verbindung mit dem Boden nicht leicht zu beseitigen und nur schwer zu bewältigen gewesen wären. Alle diese Maßnahmen hätten aber für die Beklagte zumutbar sein müssen. Das läßt sich, weil Feststellungen hierzu, namentlich über das erforderliche räumliche Ausmaß der Sicherungen und über den mit ihnen verbundenen Kostenaufwand fehlen, gegenwärtig nicht beurteilen. Auch in dieser Hinsicht muß der Berufungsrichter, soweit es darauf noch ankommen sollte, eine Klärung herbeiführen. Ihm ist auch die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob und inwieweit eine Unterlassung der von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen der Beklagten zum Verschulden gereicht. Auf die verkehrsübliche Sorgfalt ist dabei nicht abzustellen (§ 276 BGB), so daß es entgegen der Revision jedenfalls nicht als mißbräuchlich beanstandet werden kann, wenn der Tatrichter davon abgesehen hat, den Deutschen Städtetag oder eine ähnliche Organisation darüber zu befragen, ob für Massenveranstaltungen im dreien unter vergleichbaren Umständen anderweit weitergehende Sicherungsmaßnahmen als hier getroffen worden sind.
3.)
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils muß sonach in dem bereits erwähnten Umfang zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision ist nicht mehr geboten. Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt, ist auch sie dem Berufungsgericht zu übertragen.