Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1987, Az.: BVerwG 2 C 57.86
Genehmigungsversagung; Nebentätigkeit eines Richters; Richterliche Unvereinbarkeit; Befürchtung; Dienststunden für Beamte; Privates Referendar-Repetitorium
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 57.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 04.10.1985 - AZ: 6 K 19/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.02.1986 - AZ: 2 A 124/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 97 Abs. 1 GG
- § 25 DRiG
- § 26 DRiG
- § 46 DRiG
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
- § 5 Abs. 1 (entspr. § 46 DRiG) LRiG Rh.-Pf.
- § 73 (vgl. § 65 BBG) LBG Rh.-Pf.
Fundstellen
- BVerwGE 78, 211 - 216
- DRiZ 1988, 139-140
- DVBl 1988, 350-351
- DVBl 1988, 349-351 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1988, 71-75
- DÖD 1988, 218-220
- DÖV 1988, 601-602
- JZ 1988, 417
- NJW 1988, 139-140
- NJW 1988, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 539 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1988, 167-168
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Genehmigung der Nebentätigkeit eines Richters läßt dessen Pflicht unberührt, Sitzungen und sonstige zeitgebundene richterliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Sie kann nicht wegen der für Beamte festgesetzten Dienststunden versagt werden.
- 2.
Die Nebentätigkeit eines Richters bei einem privaten Repetitorium zur Examensvorbereitung für Rechtsreferendare stellt nicht den Wert der Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Frage.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Genehmigung der Nebentätigkeit eines Richters:
Genehmigungsversagung, die mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar ist, schon weil befürchtet wird, daß die für Beamte geltenden Dienststunden nicht eingehalten werden;
Versagung nicht schon wegen Absicht der Mitarbeit in einem privaten Referendar-Repetitorium.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 1986 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahren.
Gründe
I.
Der klagende Richter erstrebt die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitarbeiter eines privaten juristischen Repetitoriums.
Der Kläger war zur Zeit der angefochtenen Berufungsentscheidung Richter am Verwaltungsgericht und mit dem stellvertretenden Vorsitz einer Kammer betraut. Der Beklagte hat ihn außerdem zum Leiter einer periodisch stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare bestellt und ihn mehrfach als Übungsleiter für öffentliches Recht im Referendar-Abschlußlehrgang eingesetzt. Ferner ist der Kläger Mitglied der Prüfungsabteilung II (2. jur. Staatsprüfung) beim Landesprüfungsamt für Juristen. - Nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten wurde der Kläger inzwischen zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt -.
Der Kläger plant, künftig in einem juristischen Repetitorium, das in Mainz und später möglicherweise auch in Heidelberg/Mannheim zweimal im Jahr jeweils vier Monate dauernde Kurse für Referendare abhält, mitzuarbeiten. Er will freitags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentliches Recht unterrichten. Er bat den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts um Genehmigung für diese Nebentätigkeit und berichtete, es sei abgesprochen, daß seine Tätigkeit als Prüfer im 2. Staatsexamen bis auf weiteres ruhen solle. Mündlich teilte er weiterhin mit, er wolle seine Tätigkeit als Übungsleiter in den Arbeitsgemeinschaften der Rechtsreferendare auch künftig ausüben, zu den Abschlußlehrgängen hingegen, weil ihn dies neben seinem Richteramt zu sehr belaste, nicht mehr entsandt werden.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1984 lehnte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts den Antrag ab: Es sei zu besorgen, daß die beabsichtigte Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige. Denn die Nebentätigkeit sei mit dem Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vereinbar und würde den Kläger außerdem in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten als Richter bringen. Die Referendarausbildung obliege dem Staat und sei auch Teil der eigenen dienstlichen Aufgaben des Richters. Wenn der Richter ungeachtet dessen einen finanziellen Gewinn daraus ziehe, Referendare in einem Unternehmen der Privatwirtschaft auszubilden, müsse dies in der Öffentlichkeit zwangsläufig Zweifel an der Güte und Effektivität der amtlichen Juristenausbildung erwecken. Ferner sei es, auch wenn der Richter keine Dienststunden einzuhalten brauche, doch mit seinen Pflichten unvereinbar, sich vertraglich dahin zu binden, am Nachmittag eines bestimmten Arbeitstages einer jeden Woche entfernt von seinem Dienstort Dienste für einen privaten Dritten zu leisten. - Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.
Auf die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Mitarbeiter eines Repetitoriums in Mainz und Mannheim/Heidelberg die an acht Monaten des Jahres jeweils freitags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausgeübt wird, zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung dieses Urteils die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz auf der Grundlage des jetzt geltenden Nebentätigkeitsrechts (§ 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz - LRiG - i.d.F. vom 16. März 1975 <GVBl. S. 117>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 <GVBl. S. 245>, in Verbindung mit § 73 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LEG - i.d.F. vom 14. Juni 1970 <GVBl. S. 241>, insoweit geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 <GVBl. S. 286>).
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen entfallen. Ob der Kläger die beabsichtigte Nebentätigkeit tatsächlich antreten kann - woran der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Zweifel vorgetragen hat -, bedarf grundsätzlich und auch hier keiner näheren Ermittlung und Prüfung durch die Genehmigungsbehörde und die Gerichte. Die insoweit gleichfalls vom Beklagten angesprochene neue Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 2 LBG, wonach die Genehmigung spätestens nach Ablauf eines Jahres oder bei einem Wechsel der Dienststelle erlischt, betrifft eine erteilte Genehmigung, nicht aber den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung.
2.
Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 LRiG in Verbindung mit § 73 LBG n.F., da kein Versagungsgrund vorliegt.
a)
Das Berufungsgericht hat einen Versagungsgrund für die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung darin gesehen, daß die Nebentätigkeit den Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringe. Es hat hierzu u.a. ausgeführt, die beabsichtigte regelmäßige Abwesenheit vom Gericht, jeweils freitags nachmittags, würde die anderen Kammermitglieder und die Geschäftsstelle zu Vorkehrungen zwingen, damit ihre eigene Arbeit nicht leide; so stünde der Kläger für Beratungen, Rückfragen usw. nicht zur Verfügung; daß die regelmäßige und unabänderliche Anwesenheit eines Richters aus einem Kollegialgericht zu einer Zeit, in der die weiteren Richter regelmäßig und nichtrichterliche Bedienstete immer Dienst verrichten, Dispositionen bei diesen Personen notwendig mache, ergebe sich aus der Natur der Sache.
Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Sie setzen im Ergebnis voraus, daß während der genannten Zeit grundsätzlich die Anwesenheit des Klägers im Gericht erwartet werden müsse. Das entspricht nicht dem Inhalt der Dienstpflichten des Richters.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Richter nicht verpflichtet sind, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - <Buchholz 238.5 § 46 Nr. 1>; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <Buchholz, a.a.O. Nr. 2> und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - <Buchholz a.a.O. Nr. 4>). Das ist kein Privileg des Richters, sondern Ausdruck seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit.
Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Schon diese Geschäftsverteilung ist vom Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen, steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 46, 147 <149>; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 2>; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 2 B 76.86 -) und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidiums (BVerwGE 50, 11 <20>; Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 2 B 56.86 -). Im Rahmen der Geschäftsverteilung kann, wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - (a.a.O.) ausgeführt hat, die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten einen Anhaltspunkt für die einem Richter zuzuteilenden Aufgaben und den damit von ihm zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand ergeben. Da die Arbeitszeit eines Richters jedoch nicht exakt meßbar ist, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen. Hieraus kann sich - je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet sowie dem Schwierigkeitsgrad der jeweils anstehenden Rechtsstreitigkeiten - ein längerer oder auch kürzerer tatsächlicher Zeitaufwand ergeben.
Die Erfüllung dieser richterlichen Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit. Dies dient inbesondere der sachlichen Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsprechung und bei seiner mit der Rechtsfindung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeit, indem sie die Selbständigkeit des Richters gegenüber der Dienstaufsicht und seine Freiheit sichert, die richterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrzunehmen (vgl. Bayer. Dienstgerichtshof für Richter, Beschluß vom 5. Februar 1969 - DGH 2/68 - DRiZ 1969, 292 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 2/69] <293>). Der Richter muß demnach, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - <Buchholz 238.5 § 46 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen>; Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <Buchholz a.a.O. Nr. 2> und vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - <Buchholz a.a.O. Nr. 4>). Eine allgemein gültige Festlegung der Arbeitszeiten in der Dienststelle ist zudem wegen der Verschiedenartigkeit des jeweiligen, dem Richter verliehenen konkreten Richteramts und der ihm durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben nicht möglich. Mangels fester Dienstzeiten hat der erkennende Senat demnach auch § 43 SchwbG (Herabsetzung der Arbeitszeit) für Richter für nicht anwendbar erklärt (Beschluß vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - <a.a.O.>).
Daraus folgt auch, daß die für andere Beschäftigte geltenden Dienststunden für die Frage der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht maßgebend sein können. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit bei Richtern steht vielmehr von vornherein unter dem Vorrang der Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben. Von dieser Verpflichtung würde der Kläger durch die beabsichtigte Nebentätigkeit und deren Genehmigung nicht befreit. Bei zeitlich mit der Nebentätigkeit etwa zusammenfallenden Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst in Eilsachen müßte er die Unterrichtsveranstaltung absagen; bei Nichtteilnahme an Sitzungen wegen Nebentätigkeit läge grundsätzlich keine Verhinderung vor, sondern gegebenenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Für die anderen Bereiche richterlicher Tätigkeit könnte - wie bereits ausgeführt - ein Widerstreit mit den dienstlichen Tätigkeiten schon deshalb nicht eintreten, weil der Kläger insoweit seine Arbeitszeit ohnehin selbst einteilen kann.
b)
Der Beklagte und das Berufungsgericht sehen allgemein dadurch, daß der Kläger als Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit an einem privaten Repetitorium zur Examensvorbereitung für Rechtsreferendare mitwirkt, das Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beeinträchtigt (jetzt § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG): Der Kläger bringe durch eine solche Nebentätigkeit für einen unbefangenen Beobachter Zweifel an einer dem eigenen Anspruch entsprechenden Effektivität und Güte der staatlichen Referendarausbildung zum Ausdruck. Dieser Erwägung folgt der Senat schon deshalb nicht, weil den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG - vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 229, mit späteren Änderungen) und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO - vom 16. Oktober 1985 (GVBl. S. 227, mit späterer Änderung) in keiner Weise zu entnehmen ist, daß die staatliche Referendarausbildung den Anspruch erhebe, den Referendar ohne zusätzliche eigene Examensvorbereitung bestmöglich auf die zweite juristische Staatsprüfung vorzubereiten. Im Gegenteil ist eine ergänzende eigene Aus- und Fortbildung nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 LBG; z.B. auch Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 2 CB 37.86 - <Buchholz 232.1 § 20 Nr. 1>). Wenn Referendare sich hierbei durch private Lehr- und Übungsveranstaltungen unterstützen lassen, wird dadurch eine dem eigenen Anspruch genügende Qualität der Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst nicht in Frage gestellt.
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, daß der Kläger bei der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht, wie in dem im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 37.78 - (BVerwGE 60, 254) entschiedenen Fall, in einem der amtlichen Tätigkeit entgegengesetzten Interesse tätig würde. Vielmehr ergänzen sich beide Tätigkeiten.
c)
Der Kläger ist auch nicht - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - verpflichtet, sich anstelle der beabsichtigten privaten Nebentätigkeit vorrangig für die bisher wahrgenommenen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 72 LBG) zur Verfügung zu stellen. Diese gehören nicht zu den Nebentätigkeiten in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung, zu denen ein Richter nach § 42 DRiG verpflichtet werden kann.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald