Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.05.2026, Az.: B 1 KR 8/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.05.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 8/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:150526BB1KR826B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 13.10.2025 - AZ: S 14 KR 489/25
- LSG Baden-Württemberg - 10.02.2026 - AZ: L 11 KR 3375/25
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger hatte mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten in Höhe von 6584,28 Euro für eine (privat-)zahnärztliche Behandlung einschließlich einer Implantatversorgung bei der Beklagten und in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung - teilweise unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides - ausgeführt: Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3 SGB V scheitere zum einen daran, dass die Voraussetzungen einer implantologischen Versorgung nach § 28 Abs 2 Satz 9, § 92 Abs 1 SGB V iVm der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie, zuletzt geändert am 16.12.2021, BAnz AT vom 8.3.2022 B4) nicht erfüllt seien, da bei dem Kläger keine der dort geregelten Ausnahmeindikationen vorgelegen habe. Zum anderen sei die Behandlung nicht unaufschiebbar gewesen und der Kläger auf eine Behandlung durch die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärztin K vorfestgelegt gewesen. Eine Befragung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen habe unterbleiben können, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankomme bzw deren Angaben zur Behandlung des Klägers als wahr unterstellt werden könnten (Urteil vom 10.2.2026).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Er begehrt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu a), der Divergenz (dazu b) und des Verfahrensmangels (dazu c).
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger begründet die grundsätzliche Bedeutung damit, dass
"in vorliegendem Verfahren die Problemkonstellationen zu klären sind, wann eine Ausnahmeindikation für eine Implantatversorgung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung vorliegt und unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse verpflichtet ist, zur Frage, ob eine Ausnahmeindikation vorliegt, ein Gutachten und ein Obergutachten in Auftrag zu geben".
Hierbei handelt es sich schon nicht um hinreichend konkretisierte Rechtsfragen (dazu aa) und es fehlt zudem an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit (dazu bb) und Klärungsfähigkeit (dazu cc).
aa) Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt (vgl BSG vom 22.8.2023 - B 1 KR 22/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10).
Die Fragen des Klägers sind so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnten offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. In dieser Weise unkonkrete Fragen können jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).
bb) Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Daran fehlt es.
(1) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass nach § 28 Abs 2 Satz 9 SGB V implantologische Leistungen - verfassungskonform - nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn seltene vom GBA in Richtlinien nach § 92 Abs 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliegen, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Wann eine solche Gesamtbehandlung vorliegt, hat der Senat dabei ebenfalls näher konkretisiert (vgl ua BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5, juris RdNr 18 ff; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 19/12 R - SozR 4-2500 § 28 Nr 6 RdNr 9 ff; BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 6/13 R - SozR 4-2500 § 28 Nr 7 RdNr 9 ff; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 8/21 R - SozR 4-2500 § 28 Nr 10 RdNr 9 ff; BSG vom 10.3.2022 - B 1 KR 2/21 R - juris RdNr 9 ff). Der Kläger setzt sich mit dieser Rechtsprechung und der Behandlungsrichtlinie nicht inhaltlich auseinander und zeigt nicht auf, welcher höchstrichterliche Klärungsbedarf hiernach im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene Frage noch verbleiben sollte.
(2) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse verpflichtet ist, zum Vorliegen einer Ausnahmeindikation ein Gutachten und ein Obergutachten in Auftrag zu geben, enthält die Behandlungsrichtlinie unter B VII 4 eine ausdrückliche Regelung. Inwiefern insoweit ein weitergehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
cc) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).
Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (stRspr; vgl BSG vom 24.9.1980 - 11 BLw 4/80 - SozR 1500 § 160a Nr 38 S 55; BSG vom 18.1.2012 - B 8 SO 36/11 B - juris RdNr 5; BSG vom 10.3.2016 - B 4 AS 699/15 B, B 4 AS 700/15 B - juris RdNr 9; BSG vom 3.3.2021 - B 1 KR 89/20 B - juris RdNr 6; vgl auch BAG vom 23.7.1996 - 1 ABN 18/96 - juris RdNr 9 = NZA 1997, 281). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Das LSG hat die Verneinung des von dem Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs auf mehrere Begründungen gestützt, unter anderem darauf, dass der Kläger von vornherein auf die privatärztliche Behandlung durch K festgelegt gewesen sei. Dieser, die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung ist der Kläger lediglich in der Sache entgegengetreten, ohne insoweit einen Grund für die Revisionszulassung aufzuzeigen. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). Die gesamte Beschwerdebegründung ist jedoch, abgesehen von den ausdrücklich erhobenen Verfahrensrügen (dazu RdNr 17 ff) in ihrem Duktus ab den Ausführungen "Im einzelnen" davon geprägt, die vom Kläger angenommene Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen näher zu begründen.
b) Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt. Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt. An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 9). Auch daran fehlt es.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung des LSG weiche "darauf beruhend von mindestens zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab, und zwar vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2013, B 1 KR 19/12 R, in welchem die Anforderungen an eine erforderliche medizinische Gesamtbehandlung erläutert sind und vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.03.2022, B 1 KR 2/21 R, in welchem ausgeführt ist, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur, aber immerhin dann besteht, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist". Er stellt insofern weder sich widersprechende abstrakte Rechtssätze des BSG und des LSG gegenüber, noch legt er - auch mit Blick auf die weiteren Begründungen des LSG (siehe RdNr 14) - dar, dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Vielmehr greift er auch insoweit nur die vermeintliche Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen an (vgl RdNr 14).
c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
Wer sich - wie vorliegend der Kläger - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Sie geht schon nicht darauf ein, dass der Kläger zuletzt mit Fax vom 9.2.2026 nur mitgeteilt hat, er werde nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, die "Lage der Akten, inklusive des letzten nachgereichten Einwurf Einschreibens von S, Zahnarzt, vorab benannter sachverständiger Zeuge, sollte in der Verhandlung vollkommen ausreichend sein, daß der sog. Richter eine für alle Beteiligten zufriedenstellende und gerechte Entscheidung finden kann". Die Beschwerdebegründung legt schon nicht dar, dass der Kläger neben S in diesem maßgeblichen Schreiben noch die Vernehmung anderer Zeugen für notwendig angesehen hat. Zu S hat das LSG ausgeführt, die schriftlichen Ausführungen in dessen Attest zur Behandlung Anfang 2024 könnten als wahr unterstellt werden, enthielten aber keine Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers im Oktober 2024.
Das LSG hat zudem ausgeführt, dass eine Befragung der von dem Kläger benannten sachverständigen Zeugen (Behandler) habe unterbleiben können, weil selbst der Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unaufschiebbare Leistung biete und selbst bei deren Zugrundelegung der Kostenerstattungsanspruch (ua aufgrund der Vorfestlegung) ausscheide.
Inwiefern das LSG sich ausgehend von diesem rechtlichen Standpunkt zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar.
d) Sofern der Kläger schließlich geltend macht, das SG und das LSG hätten verkannt, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer nach § 27c Abs 1 der Satzung der Beklagten vorgelegen hätten, wendet er sich abermals lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (siehe dazu bereits RdNr 14).
2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Legt ein anwaltlich vertretener Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne diese zugleich zu begründen, und stellt er daneben einen PKH-Antrag, ist Prüfungsmaßstab für die Erfolgsaussicht nicht die spätere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels im Zeitpunkt des PKH-Antrags (vgl BSG vom 4.4.2024 - B 1 KR 38/23 B - juris RdNr 19).
Ungeachtet der unter 1. aufgezeigten Darlegungsmängel bietet die Rechtsverfolgung des Klägers auch ansonsten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3. Mangels PKH-Bewilligung kommt auch die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.