Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1988, Az.: BVerwG 2 C 2.87

Anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug; Dienstgeschäfte; Sachschaden; Selbstbeteiligung; Vollkaskoversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 2.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 09.10.1981 - AZ: 4 A 72/79
OVG Niedersachsen - 02.09.1986 - AZ: 2 A 89/81

Fundstellen

  • BWV 1989, 282-283
  • DokBer B 1988, 314
  • DÖD 1989, 240-241
  • PersR 1989, 52-53
  • ZTR 1989, 42

Amtlicher Leitsatz

Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an die Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170[BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - <Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = ZBR 1986, 304>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. September 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Gewerbeamtmann beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Anläßlich einer für den 28. und 29. ... 19... geplanten Dienstreise, bei der er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Betriebe bei Nachtbetrieb besichtigen wollte, benutzte er sein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug. Am 28. ...77 kam es gegen ... Uhr zu einem Verkehrsunfall, als der Kläger nach links in eine andere Straße einbiegen wollte. Er stieß mit einem entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Kraftwagen zusammen, wobei der Beifahrer jenes Kraftwagens leicht verletzt und das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde.

2

Der Kläger beantragte,

den ihm entstandenen Sachschaden in Höhe von insgesamt 5.556,85 DM zu erstatten.

3

Die Bezirksregierung gewährte ihm mit Bescheid vom 12. Juni 1978 einen Betrag von 500 DM und lehnte im übrigen den Antrag ab. Sie wies den Widerspruch des Klägers zurück.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und nach Erhalt eines weiteren Teilbetrages von 150 DM beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 4.906,85 DM nebst Mehrwertsteuer zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie sich nicht durch die Zahlung des weiteren Teilbetrages von 150 DM erledigt hatte, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (BVerwGE 72, 170[BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]) zu § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - entwickelt habe, seien auf die von § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - gekennzeichnete Rechtslage nicht anwendbar. Hiernach beschränke sich der Anspruch des Klägers auf die Zahlung des Selbstbehalts, der ihn treffen würde, wäre eine Vollkaskoversicherung für den Wagen abgeschlossen gewesen. Die Ersatzleistung für Sachschäden liege in dem von der Fürsorgepflicht geprägten Ermessen des Dienstherrn. Dieses werde in zulässiger Weise durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Die Höhe des Schadensausgleichs werde auf höchstens 650 DM begrenzt. Das gelte insbesondere für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge. Diese in Niedersachsen geltende Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf vergleichbare Landesrechte wiederholt geprüft und nicht beanstandet. Sie werde durch das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - nicht in Frage gestellt. Dieses sei zu § 94 HBG ergangen, nach dem nicht nur Ersatz geleistet werden könne, sondern Ersatz in angemessenem Umfange geleistet werden solle. Die Grundsätze zur Eigen- oder Fremdnützigkeit der Benutzung des Kraftwagens, die den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgedanken zugrunde lägen, ließen sich auf das in Niedersachsen geltende Recht nicht übertragen.

7

Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder eine Überspannung der Treuepflicht des Beamten sei nicht zu erkennen. Die einheitliche Handhabung sei den Beamten bekannt. Ihnen werde dadurch nahegelegt, entweder auf die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen zu drängen, oder, wenn sie aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges vorzögen, eine Kaskoversicherung abzuschließen, die im allgemeinen für sie erschwinglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch die großzügige, den Beamten wirtschaftliche Spielräume eröffnende Reisekostenbemessung bei Kraftfahrzeugbenutzung zu berücksichtigen. Nach dem gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG anwendbaren § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - erhalte derjenige, der mit schriftlicher Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse einen privateigenen Kraftwagen benutze, die nach der Verordnung des § 6 Abs. 2 BRGK vorgesehene erhöhte Kilometerpauschale. Der Abschluß einer Vollkaskoversicherung gehöre im Sinne von § 6 Abs. 2 BRKG zu den Betriebskosten.

8

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1981 die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 4.906,85 DM nebst Mehrwertsteuer und 4 % gesetzlicher Zinsen seit dem Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 1978 zu verurteilen.

9

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

13

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170[BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und - BVerwG 2 C 48.82 - <ZBR 1986, 174> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - <Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = ZBR 1986, 304>) nicht vereinbar.

14

Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG kann dem Beamten Ersatz geleistet werden, wenn bei Ausübung des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - wie unter den Beteiligten nicht umstritten ist - erfüllt. Dieses im Gesetz - anders als etwa in § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - nicht näher eingegrenzte Ermessen hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 96 NBG vom 29. Juli 1969 (Nds.MBl. S. 940), ergänzt durch den Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 14. September 1971 (Nds.MBl. S. 1191), im einzelnen konkretisiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstherr befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - <a.a.O.> m.w.N.). Das ist bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art hinsichtlich der hier einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu § 96 NBG nicht der Fall.

15

Nr. 7 Abs. 1 der VV zu § 96 NBG sieht - übrigens ebenso wie unter anderem Abschnitt III. Nr. 10 Satz 2 der in Erfüllung der Fürsorgepflicht im Bundesbereich (§ 79 BBG) erlassenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", vom 10. Dezember 1964 (GMBl. 1965, 395 mit späteren Änderungen) und Nr. 32.1.9. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) - bei Schäden an Kraftfahrzeugen eine Begrenzung der Zuwendung auf 650 DM vor. Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (a.a.O.) in der Entscheidung vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann. Das gilt aber dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug, dessen Benutzung - wie im vorliegenden Falle - ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein Sachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlaßt statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Der Beamte ist nicht durch seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern.

16

Die Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten, die Rechtsprechung des erkennenden Senats sei auf die in Niedersachsen geltende Rechtslage nicht übertragbar, weil das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (a.a.O.) nicht zu § 96 NBG, sondern zu der Soll-Vorschrift des § 94 HBG ergangen sei, trifft nicht zu. Diese rechtliche Beurteilung kommt bereits in dem Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (a.a.O.) eindeutig zum Ausdruck, das die Rechtslage im Bundesbereich betrifft und zu den allein aufgrund der Fürsorgepflicht ergangenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", ergangen ist. Dem Umstand, daß der Beamte in jenem Verwaltungsstreitverfahren "auf dringende Bitte der Dienststelle" sein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke verwendet hat, kommt dabei nicht die von der Beklagten angenommene ausschlaggebende rechtliche Bedeutung zu.

17

Ebenso wie in den den Urteilen vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - zugrundeliegenden Sachverhalten verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß der Beamte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits eine Wegstreckenentschädigung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) erhält. Denn die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht (auch) als anteiliger Betrag für eine Fahrzeugvollversicherung bzw. als Abgeltung des Schadenrisikos bestimmt. Bei ihrer Bemessung sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Hierunter fällt eine Kraftfahrzeugvollversicherung nicht, insbesondere nicht unter den Begriff der Betriebskosten im Sinne dieser reisekostenrechtlichen Vorschrift, weil sie für den Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht notwendig ist. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich zwischen 13.000 und 15.000 km Fahrstrecke im dienstlichen Interesse zurückgelegt hat und er jährlich rund 4.500 DM Wegstreckenentschädigung erhalten hat. Zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung war er - wie ausgeführt - nicht verpflichtet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

18

Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, ist es unerheblich, ob der Kläger wußte, daß die Beklagte nur zu einem begrenzten Sachschadensersatz bereit ist und eine Vollkaskoversicherung unterstellt (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - <a.a.O.>).

19

Dem erkennenden Senat ist gleichwohl eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der dem Kläger entstandene Schaden tatsächlich ist und mit welchem Grade der Fahrlässigkeit der Kläger an dem Unfall beteiligt war. Da der Senat die hiernach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.906,85 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald