Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1993, Az.: VIII ZR 79/92
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Videothek wegen Herstellung von Raubkopien; Ausschluss der Wandlung wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der Kaufsache; Möglichkeit der Berufung auf eine Wandlung trotz Unmöglichkeit der Herausgebe des Kaufgegenstandes; Berücksichtigung eines Fehlers im Urteil von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 79/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.03.1992
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Holger K., R. straße ..., M./M.,
2. Willi H. H. straße ..., H./M.,
3. Firma V. -V. -R.-C., Willi H. OHG, I. straße ..., H./M.,
Prozessgegner
Jeroen van L. B. weg ..., H.-O.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
An der Aktivlegitimation mangelt es nicht, wenn ein Kläger Ansprüche einer mittlerweile aufgelösten OHG an sich selbst geltend macht, deren Geschäfte er nach der Auflösung der Gesellschaft allein weiter geführt hat.
- 2.
Die Wandlung eines Kaufvertrages ist nicht deshalb gem. § 351 BGB ausgeschlossen, weil nach Vollzug der Wandlung die Rückgabe der Kaufsache unmöglich geworden ist. Auch ist es dem Kläger nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe nach der vollzogenen Wandlung zu berufen.
- 3.
Das Berufen auf Mängel am Sach- und Streitstand im Berufungsurteil ist ohne Beantragung einer Tatbestandsberichtigung unzulässig.
- 4.
Wird ein Fehler im Urteil von der Revision nicht gerügt, ist er von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn es um einen nicht vollstreckungsfähigen Titel geht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Kaufvertrag vom 12. Juli 1984 mit "Anhang" vom 23. Juli 1984 erwarb der Kläger von der drittbeklagten offenen Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter der Erst- und der Zweitbeklagte sind, einen Video-Film-Verleih (Videothek) in F. zum Preis von 235.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf den Kaufpreis zahlte der Kläger bei Vertragsschluß vereinbarungsgemäß 100.000,00 DM und später noch einmal 45.600,00 DM. Weitere 30.000,00 DM zahlte - wie in dem Kaufvertrag vorgesehen - der in der Videothek angestellte Franz Josef A., der den Kaufvertrag und den "Anhang" jeweils unter der Unterschrift des Klägers mit unterzeichnet hat. Durch "Gesellschaftsvertrag" vom 1. August 1984 gründeten der Kläger und A. zum Zweck der "gemeinsamen Betreibung" der Videothek eine Gesellschaft. Ab Dezember 1984 verhandelte und korrespondierte der Kläger mit den Beklagten über eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Zunächst machte er u.a. geltend, daß die Umsatzentwicklung nicht den vertraglichen Zusicherungen der Beklagten entspreche. Später erhob er auch den Vorwurf, daß ein großer Teil der übernommenen und danach von den Beklagten noch hinzugekauften Video-Filme aus sogenannten Raubkopien oder Identitätsfälschungen bestehe, die unter maßgeblicher Mitwirkung der Beklagten zu 1 und 2 hergestellt worden seien. Durch "Auflösungs-Vereinbarung" vom 15. Januar 1986 lösten der Kläger und A. die von ihnen gegründete Gesellschaft auf und vereinbarten, daß der Kläger die Videothek alleine weiterführe. Im Mai 1986 erhoben die Beklagten gegen den Kläger Klage auf Zahlung des Restkaufpreises, nahmen diese aber alsbald wieder zurück. Durch anwaltliches Schreiben vom 5. Januar 1987 ließen sie dem Kläger auf dessen wiederholte Aufforderung zur Wandelung "rechtsverbindlich" erklären, "daß der Kaufvertrag ... vom 12. Juli 1984 ... rückabgewickelt wird". Unter dem 25. Juni 1987 vereinbarten der Kläger und A., die Videothek in der Form weiterzuführen, daß der Kläger "bis auf weiteres aus dem aktiven Geschäftsleben" ausscheidet und A. "das Geschäft in eigener Regie und Verantwortung" betreibt. Später zerstritten sich der Kläger und A., Seit November 1991 ist A. mit dem Inventar der Videothek bis auf einen Teil der Videofilme, die sich noch im Besitz des Klägers befinden, unauffindbar verschwunden.
Mit der im April 1987 erhobenen Klage hat der Kläger von den Beklagten die Rückzahlung der von ihm und A. geleisteten Kaufpreisraten sowie Verwendungs- und Schadensersatz begehrt. Nach einer Klageerhöhung hat er die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 544.903,51 DM nebst Zinsen an ihn - hilfsweise an ihn und A. zur gesamten Hand - Zug um Zug gegen Rückgabe von 2172 VHS -, 665 Betamax- und 583 VCC - (= insgesamt 3420) Videofilmen und weiteren näher bezeichneten Inventars der Videothek sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Die Beklagten haben - unter anderem - unter Hinweis auf die von dem Kläger und A. gegründete Gesellschaft die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie haben gegen den Kläger und A. Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen sowie auf Zahlung von 9.840,00 DM und 3.748,93 DM aus dem Verkauf von weiteren Videofilmen erhoben. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die vom Kläger begehrte Rückzahlung der von ihm und A. geleisteten Kaufpreisraten entschieden. Hinsichtlich des vom Kläger selbst gezahlten Kaufpreisanteils in Höhe von 145.600,00 DM nebst Zinsen hat es der Klage Zug um Zug gegen Rückgabe des vom Kläger angeführten Inventars der Videothek und von insgesamt 3420 Videofilmen stattgegeben, hinsichtlich des von A. gezahlten Kaufpreisanteils in Höhe von 30.000,00 DM hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Beklagten u.a. ergänzend geltend gemacht, die Wandelung des Kaufvertrages sei ausgeschlossen, weil dem Kläger durch das Verschwinden seines Erfüllungsgehilfen A. die Herausgabe des von diesem mitgenommenen Inventars der Videothek schuldhaft unmöglich sei. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger beantragt, die Beklagten - ohne Zug-um-Zug-Leistung - zur Zahlung von 145.600,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise Zug um Zug gegen Herausgabe von 872 VHS-, 514 Betamax- und 441 VCC- (= insgesamt 1827) Videokassetten sowie weiteren näher bezeichneten Inventars der Videothek. Den ersatzweise angekündigten Hilfsantrag mit einer Beschränkung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auf 250 VHS-, 514 Betamax- und 441 VCC- (= insgesamt 1205) Videokassetten hat der Kläger nicht gestellt. Er hat behauptet, nach dem Verschwinden von A. nur noch im Besitz von 250 VHS-, 650 Betamax- und 580 VCC- (= insgesamt 1480) Videokassetten zu sein. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 145.600,00 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe von 250 VHS-, 514 Betamax- und 441 VCC- (= insgesamt 1205) Videokassetten zu zahlen. Im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt:
Das Landgericht habe durch Teilurteil über das Verlangen des Klägers auf Rückzahlung der von ihm und A. geleisteten Kaufpreisraten entscheiden dürfen. Der Umstand, daß der Klage nur zu einem Teil stattgegeben, die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Klägers dagegen im vollen Umfang ausgeurteilt worden sei, benachteilige den Kläger nicht, da er es selbst in der Hand habe, ob er aus dem Urteil vollstrecke oder nicht. Letztlich könne dies aber offenbleiben, da das Landgericht zwischenzeitlich am 18. (nicht: 28.) September 1991 ein Schlußurteil erlassen habe, durch das der weiteren Zahlungsklage ganz überwiegend stattgegeben worden sei. Der Kläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Wandelung des Kaufvertrages vom 12. Juli 1984 aktivlegitimiert. Einerseits ergebe sich aus dem Kaufvertrag, daß allein der Kläger - und nicht auch A. - Käufer der Videothek sei. Andererseits lasse sich dem zwischen dem Kläger und A. geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 1. August 1984 nicht entnehmen, daß der Kläger die Videothek in die Gesellschaft eingebracht habe. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sei, könne hieraus nicht unbedingt geschlossen werden, daß der Kläger auch seine - nur ihm persönlich als Käufer zustehenden - eventuellen schuldrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer miteingebracht habe oder nach Treu und Glauben habe miteinbringen müssen. Der Kläger könne von den Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund vollzogener Wandelung Rückzahlung des von ihm geleisteten Teilkaufpreises in Höhe von 145.600,00 DM verlangen. Die Wandelung sei nicht nach §§ 467, 351, 278 BGB wegen vom Kläger verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe der Kaufsache ausgeschlossen, weil der frühere Mitgesellschafter des Klägers A. im November 1989 mit einem wesentlichen Teil des Inventars der Videothek verschwunden sei. Dies sei nach Vollzug der Wandelung durch das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1987 geschehen. Nach Vollzug der Wandelung sei § 351 BGB nicht mehr anwendbar. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Teilkaufpreises sei gemäß § 348 BGB grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Inventars der Videothek zu erfüllen. Da der Kläger aber substantiiert vorgetragen habe, nach dem Verschwinden von A. nur noch im Besitz von 1480 Videokassetten zu sein, und die Beklagten dies nicht substantiiert bestritten hätten, sei der Kläger gemäß § 275 BGB nur zur Rückgabe dieser Videofilme verpflichtet. Der Kläger habe zwar seinen angekündigten Hilfsantrag, der eine entsprechende Einschränkung der Zug um Zug zu erbringenden Rückgabeverpflichtung enthalten habe, nicht gestellt, sondern an dem zunächst gestellten Hilfsantrag festgehalten. Dieser sei jedoch gemäß dem Vorbringen des Klägers dahin auszulegen, daß er nur die in seinem Besitz befindlichen 1480 Videofilme Zug um Zug gegen Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreisanteils herausgeben wolle.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Wandelung des Kaufvertrages vom 12. Juli 1984 aktivlegitimiert sei. Sie rügt vergeblich, die Vorinstanz habe unter Beweis gestellten Sachvortrag übergangen, wonach der Kläger seine Rechte an der Videothek in vollem Umfang in die Gesellschaft mit A. eingebracht habe; auch habe sie die Bedeutung der Wandelung hinsichtlich des Gesellschaftszwecks verkannt. Hierauf kommt es nicht an.
Die Gesellschaft zwischen dem Kläger und A. war zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wandelung (§ 465 BGB) durch Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 5. Januar 1987 und bei Klageerhebung im April 1987 einvernehmlich gemäß der "Auflösungs-Vereinbarung" vom 15. Januar 1986 aufgelöst. Der Kläger führte die Videothek alleine weiter. Danach ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht zur Geltendmachung der Wandelungsansprüche aktivlegitimiert sein sollte, zumal er nach der von der Revision nicht angegriffenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Auslegung des Kaufvertrages vom 12. Juli 1984 durch das Berufungsgericht alleiniger Käufer der Videothek war. Dafür, daß die Aktivlegitimation des Klägers später durch seine Vereinbarung mit A. über die Weiterführung der Videothek entfallen sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Wandelung nach § 351 BGB liegen nicht vor, weil die Gesellschaft zwischen dem Kläger und A. - wie bereits oben unter 1 dargelegt - zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wandelung durch Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 5. Januar 1987 einvernehmlich aufgelöst war und der Kläger die Videothek alleine weiterführte. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Rückgabe der Videothek unmöglich war. Ob in der "Auflösungs-Vereinbarung" vom 15. Januar 1986 der von den Beklagten bestrittene Satz steht "Amrhein verzichtet auf jegliche Ansprüche im Hinblick auf sein Verhalten beim Erwerb des Geschäfts im Jahre 1984", ist unerheblich. Falls er in dem Schriftstück enthalten ist, spricht das zusätzlich für das "Vermögen" des Klägers zur Rückgabe der Videothek, während sein Fehlen dieses nicht ausschließt. Selbst wenn dem Kläger durch die spätere Vereinbarung mit A. über die Weiterführung der Videothek deren Rückgabe (wieder) unmöglich geworden sein sollte, wäre dadurch die vollzogene Wandelung nicht nach §§ 467, 351 BGB ausgeschlossen. § 351 BGB gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und auch die Revision nicht verkennt - nur für Veränderungen vor Vollzug der Wandelung; danach gilt § 347 BGB, der die Wandelung nicht ausschließt, sondern lediglich einen - hier nicht in Rede stehenden - Schadensersatzanspruch gewährt (MünchKomm-Janßen, BGB, 2. Aufl., § 351 Rdnr. 1).
Dem Kläger ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, daß ihm die Rückgabe eines Teils der Einrichtung der Videothek infolge des Verschwindens von A. nach Vollzug der Wandelung unmöglich geworden ist. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn nicht die Beklagten nach Vollzug der Wandelung die Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigert hätten, so daß der Kläger bereits im April 1987 die vorliegende Klage erheben mußte. Die Beklagten verhalten sich vielmehr selbst widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn sie einerseits die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß der vollzogenen Wandelung verweigern, andererseits aber dem Kläger vorwerfen, während der jahrelangen Dauer des hierüber geführten Rechtsstreites sei ihm die Rückgabe der Videothek unmöglich geworden.
3.
Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Zug um Zug gegen Rückzahlung des Teilkaufpreises zu erfüllende Herausgabepflicht des Klägers im Urteilstenor auf insgesamt 1205 Videokassetten beschränkt hat.
Allerdings kann sie nicht damit durchdringen, die Beklagten hätten bestritten, daß A. nicht nur mit einem Teil der Videokassetten, sondern auch mit dem sonstigen Inventar der Videothek verschwunden sei. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist unstreitig, daß A. "mit dem Inventar der Videothek (bis auf einen Teil der Filme, die sich noch im Besitz des Klägers befinden) unauffindbar verschwunden" ist; streitig ist lediglich die Behauptung des Klägers, daß nach dem Verschwinden von A. nur noch insgesamt 1480 Videokassetten vorhanden sind. Von diesem Sach- und Streitstand ist nach § 314 ZPO auszugehen. Eine Tatbestandsberichtigung haben die Beklagten nicht beantragt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zug um Zug gegen Rückzahlung des Teilkaufpreises zu erbringende Gegenleistung des Klägers auf die Herausgabe von Videokassetten beschränkt. Was deren Zahl anbetrifft, hat das Berufungsgericht entgegen der Revision auch nicht die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für seine Behauptung verkannt, nach dem Verschwinden von A. nur noch im Besitz von 1480 Videokassetten zu sein. Es hat jedoch das Bestreiten dieser Behauptung durch die Beklagten zu Unrecht für nicht substantiiert gehalten. Bei der vom Kläger behaupteten Tatsache handelt es sich weder um eine eigene Handlung der Beklagten noch um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Daher war ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ausreichend; einer Substantiierung bedurfte es nicht. Da der Kläger für die von ihm behauptete und von den Beklagten in zulässiger Weise bestrittene Unmöglichkeit der Herausgabe eines Teils der Videofilme nicht den ihm obliegenden (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Zivilrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 347 BGB Rdnr. 1) Beweis angetreten hat, hätte das Berufungsgericht die Zug um Zug gegen Rückzahlung des Teilkaufpreises zu erfüllende Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe der Videokassetten nicht auf die ihm nach seiner Behauptung verbliebenen Kassetten - ob nun 1205 oder 1480 mag hier dahingestellt bleiben - beschränken dürfen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
4.
Die im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, Zug um Zug gegen Zahlung von 145.600,00 DM "250 VHS-Videokassetten, 441 VCC-Videokassetten und 514 Betamax-Videokassetten" herauszugeben, leidet darüberhinaus an dem Mangel, daß das Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil die Videokassetten nicht näher - nach Titeln, Nummern o.ä. - bezeichnet sind. Dieser Mangel wird zwar von der Revision nicht gerügt, ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]). Das Urteil bedarf daher der Ergänzung durch nähere Bezeichnung der vom Kläger herauszugebenden Videokassetten. Diese Ergänzung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nicht möglich sind. Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5.
Leidet ein Urteil, das den Beklagten zur Leistung Zug um Zug gegen Gewährung einer Gegenleistung verurteilt, nur an einem die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung betreffenden Mangel, braucht es grundsätzlich nicht im Ganzen aufgehoben zu werden, sondern nur soweit es den Mangel enthält (BGHZ a.a.O.). Hier ist das Berufungsurteil indessen im vollen Umfang aufzuheben, weil das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Teilurteil über den Kaufpreisrückerstattungsanspruch des Klägers entscheiden durfte. Insoweit kommt es allerdings nicht auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage an, daß der Klage nur zu einem Teil stattgegeben werden konnte, während die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Klägers im vollen Umfang ausgeurteilt worden ist. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern des richtigen Umfangs der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung. Das Teilurteil war hier vielmehr wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig. Voraussetzung für ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist - neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes und der Entscheidungsreife - die Unmöglichkeit widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlußurteil (BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 = WM 1992, 203 unter III 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 301 Rdnr. 2). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der im Teilurteil zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung des Teilkaufpreises beruht auf der rechtlichen Annahme, daß die Wandelung des Kaufvertrages über die Videothek vollzogen und wirksam und der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Wandelung aktivlegitimiert ist. Diese Annahme für sich erwächst aber nicht in Rechtskraft, sondern ist nur Vortrage für den Ausspruch, daß dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Verwendungsersatzanspruch aus § 347 BGB setzt die gleiche Annahme voraus. Da über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hätte sie im inzwischen vorliegenden Schlußurteil des Landgerichts anders entschieden werden können und kann sie insoweit, da gegen das Schlußurteil bereits Berufung eingelegt ist, noch in einer höheren Instanz abweichend vom Teilurteil beantwortet werden. Allerdings wird der im Erlaß des Teilurteils liegende Verfahrensfehler von der Revision nicht gerügt. Hat das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen, so ist das vom Revisionsgericht nur auf entsprechende Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen (BGHZ 16, 71, 73 f; BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90 = BGHR ZPO, § 301 Abs. 1 Zurückverweisung 1 = NJW 1991, 2082, 2083). Der Verfahrensfehler ist jedoch vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, wenn das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (BGH, Urteil vom 22. März 1991 a.a.O.). Das ist hier wegen der die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Klägers betreffenden Mängel der Fall und gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das unzulässige Teilurteil des Landgerichts zu berichtigen.
6.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
Wie groß die Zahl der vom Kläger Zug um Zug herauszugebenden Videofilme letzlich ist, hängt davon ab, ob und inwieweit sein Verwendungsersatzanspruch begründet ist. In der nach dem landgerichtlichen Teilurteil vom Kläger herauszugebenden Zahl von 2172 VHS-, 665 Betamax- und 583 VCC (= insgesamt 3420) Videofilmen sind nicht nur die Videofilme enthalten, die Teil des verkauften Inventars der Videothek waren (lt. "Anhang-Inventar" zum Kaufvertrag vom 12. Juli 1984 872 VHS-, 514 Betamax- und 441 VCC- = insgesamt 1827 Videofilme), sondern auch die Videofilme, die der Kläger nachträglich angeschafft hat und deren Anschaffungskosten er mit dem Verwendungsersatzanspruch geltend macht.
Bei der einheitlichen Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers kann die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Klägers je nachdem, ob und inwieweit der Verwendungsersatzanspruch begründet ist, auf die Summe der im Kaufvertrag genannten zuzüglich der vom Kläger hinzugekauften Zahl von Videofilmen festgesetzt oder auf die im Kaufvertrag genannte Zahl von Videofilmen beschränkt werden.
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß
Wiechers