Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1996, Az.: BVerwG 1 B 159/96
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Wirksamkeit einer das Aufenthaltsrecht beschränkenden oder beendenden Verfügung; Aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Befristungsverfügung; Umfang der Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung einer Frist zur Ausreise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 159/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.05.1996 - AZ: 11 S 308/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG
- § 42 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80)
Fundstelle
- InfAuslR 1997, 15-16 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Hat ein türkischer Arbeitnehmer das gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei erforderliche Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn der Zeitpunkt der einjährigen Beschäftigung in den Zeitraum zwischen Bekanntgabe einer das Aufenthaltsrecht beschränkenden Verfügung und den Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung fällt, ohne daß der Betroffene den Eintritt der Rechtskraft durch Einlegen von Rechtsmitteln hemmt?"
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie einen Sachverhalt betrifft, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Die Frage beruht auf der Unterstellung, der Kläger habe die Verfügung des Landratsamtes vom 27. Juni 1994, durch die die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zum 29. Juni 1994 befristet worden war, hingenommen und hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Das aber ist unzutreffend; der Kläger hat gegen diese Verfügung Widerspruch und Klage erhoben; die angefochtene Verfügung ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - Gegenstand des Klageverfahrens.
Richtig ist allerdings, daß der Kläger die Verfügung, die ihrem Inhalt nach im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam werden sollte, erst am 25. Juli 1994 und damit erst nach Ablauf des 30. Juni 1994 angefochten hat, den der Kläger im Hinblick auf die Erfüllung der Einjahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 für maßgeblich hält. Die aufschiebende Wirkung des innerhalb der Widerspruchsfrist erhobenen Widerspruchs wirkt jedoch auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zurück (Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 79.69 - DÖV 1973, 785, 787; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl., § 80 Rn. 6; Kopp, VwGO 10. Aufl., § 80 Rn. 33; Puttler in Sodan/Ziekow, NKVwGO § 80 Rn. 50; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Rn. 100), so daß die in der Frage bezeichnete Voraussetzung letztlich bereits bei Erlaß des Bescheides nicht gegeben war.
Darüber hinaus ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, daß die Wirksamkeit der Befristungsverfügung durch den eingelegten Widerspruch unberührt blieb. Nach dieser Bestimmung lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet, unberührt. Das bedeutet, daß der Kläger vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Befristungsverfügung an und damit erst recht bei Ablauf der von ihm für maßgeblich gehaltenen Jahresfrist ungeachtet der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Die außerdem für klärungsbedürftig gehaltene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine aufenthaltsrechtliche Position als umstritten anzusehen ist, bedarf im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keiner weiteren Klärung. Sie geht von der Annahme aus, in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden der Befristung der Aufenthaltserlaubnis und dem Ablauf der von der Ausländerbehörde gesetzten Ausreisefrist sei der Aufenthalt des Ausländers erlaubt. Wie sich aus § 42 Abs. 1-3 AuslG ergibt, ist der Ausländer, der die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besitzt, jedoch zur Ausreise verpflichtet; die Gewährung einer Ausreisefrist ändert hieran nichts. Ist die Ausreisepflicht wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollziehbar, bildet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften der nur durch den Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs gewährleistete weitere Verbleib des Ausländers keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (Urteile vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - Sevince, Slg. 1990 I-3461 = InfAuslR 1991, 2, und vom 16. Dezember 1992 - Rs C-237/91 - Kus, Slg. 1992 I-6781 = InfAuslR 1993, 41). Das ist auch in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (BVerwGE 98, 298 <311>[BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]; Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 1 B 133.95 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 6). Einen weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
2.
Mit der Verfahrensrüge rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zur Angemessenheit der von der Ausländerbehörde gewährten Anhörungsfrist nicht erwogen. Damit ist ein die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt. Wie sich der Beschwerde im einzelnen nämlich entnehmen läßt, kritisiert der Kläger in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Berufungsurteils, daß eine Anhörung im behördlichen Verfahren entbehrlich gewesen und ein eventueller Mangel jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Damit wird in Wirklichkeit kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens gerügt, sondern beanstandet, daß das Berufungsgericht den Ausführungen des Klägers zu einem Fehler des behördlichen Verfahrens nicht gefolgt ist. Auch mit seinen Ausführungen zu einem Aufklärungsmangel behauptet der Kläger nicht, dem Berufungsgericht seien die in der Beschwerde genannten Umstände infolge mangelhafter Aufklärung unbekannt geblieben, sondern rügt, daß das Berufungsgericht aus diesen Umständen nicht die nach Auffassung des Klägers gebotenen Schlüsse gezogen hat. Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Groepper
Richter