Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1995, Az.: BVerwG 1 B 133.95
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis als grundsätzlich bedeutsame Rechtssache; Durch den Suspensiveffekt in der Schwebe gehaltenes Aufenthaltsrecht; Prüfungsumfang des Revisionsgerichtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 133.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1995 - AZ: 1 S 2032/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 133 Abs. 1 VwGO
- § 12 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 EWG/Türkei, ARB 1/80
Fundstelle
- InfAuslR 1996, 87 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Stadt ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1995
durch
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie hält für klärungsbedürftig, ob eine für einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) vorausgesetzte "ordnungsgemäße Beschäftigung" vorliegt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt wird, gleichwohl aber vorläufig als fortwirkend anzusehen ist, weil dem gegen die nachträgliche Befristung eingelegten Widerspruch mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung zukommt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die nach der Befristung liegende Zeit der weiteren Beschäftigung nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist, weil die Aufenthaltserlaubnis nur als Folge des Suspensiveffekts fortgilt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis vermittelt kein gesichertes Aufenthaltsrecht (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3 im Anschluß an EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - Sevince, Slg. 1990 I - 3461 = InfAuslR 1991, 2). Ein durch den Suspensiveffekt in der Schwebe gehaltenes Aufenthaltsrecht begründet nur dann die erforderliche gesicherte Position am Arbeitsmarkt, wenn es nachträglich gerichtlich bestätigt wird. Erweist sich dagegen wie hier die Beendigung des Aufenthaltsrechts auch im gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig, so kann der Suspensiveffekt nicht dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Aufenthaltsrechts deswegen entfällt, weil der Ausländer die beendigende Maßnahme angegriffen und damit lediglich als Folge von Verfahrensvorschriften die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt (BVerwG a.a.O.). Der Kläger zeigt auch mit seinem Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. März 1993 - VGH 12 UE 1461/90 - DVBl 1993, 1021 <1023>[VGH Hessen 29.03.1993 - 12 UE 1461/90]) keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren erfordern.
Mit seinem weiteren Vorbringen, seine Ehe mit Frau N. sei keine Scheinehe, wendet sich der Kläger gegen die revisionsgerichtlicher Prüfung grundsätzlich nicht unterliegende tatsächliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen einer Gehörsversagung sowie einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Denn es fehlt an Darlegungen, aus welchem Grund das Berufungsgericht sein Vorbringen, insbesondere die in dem Urteil erwähnte und gewürdigte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 8. August 1994 (vgl. BU S. 6), nicht zur Kenntnis genommen bzw. ungeachtet dieser Erklärung Anlaß zu weiterer Sachaufklärung gehabt habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Hahn