Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1965, Az.: Ib ZR 130/63
Verjährung von Ansprüchen aus einem Beförderungsvertrag; Einklagen des Unterschiedsbetrags zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich errechneten Entgelt ; Merkmale einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung ; Unterbezahlung des Unternehmers; Schuldrechtlicher Erfüllungsanspruch auf den tarifgerechten Frachtlohn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 130/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.12.1962
- LG Paderborn - 06.06.1962
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1 KVO
- § 23 Abs. 1 GüKG
- § 23 Abs. 2 GüKG
- § 35 GüKG
- § 5 GüKG
Prozessführer
Firma Walter M. KG, Spedition und Güterfernverkehr, S. N. bei P., M.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Walter M., ebenda
Prozessgegner
Josef W. KG, P., U.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Marianne S. geb. W., ebenda
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland
und der Bundesrichter Pehle. Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 20. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Spediteure. Die Klägerin ist auch im Güterfernverkehr tätig. Die Beklagte betätigt sich auf diesem Gebiet als Abfertigungsspediteur. Die Beklagte beauftragte im eigenen Namen die Klägerin in der Zeit vom 7. Januar 1959 bis zum 19. September 1960 mit der Erledigung mehrerer Fernfrachten, über die später Abrechnungen erteilt wurden, die den tariflichen Bestimmungen entsprachen. Die Beklagte zahlte der Klägerin jedoch nur 95 % des dieser zustehenden Beförderungsentgelts aus.
Nach Darstellung der Klägerin war die Beklagte mit der für sie in Frage kommenden tarifmäßigen Abfertigungsgebühr nicht zufrieden, sondern verlangte von vornherein eine weitere Entschädigung in Höhe von 5 % der Frachtgebühren der Klägerin. Zur Verschleierung seien in Höhe der 5 % fingierte Rechnungen über angebliche Sonderleistungen der Beklagten (Gestellung von Lastkraftwagen und Auftanken solcher Fahrzeuge) ausgestellt und um diese Beträge die Forderungen der Klägerin verkürzt worden. Diese zu den Gerichtsakten überreichten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1.495,85 DM sind unstreitig von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) überprüft und als tarifwidrig beanstandet worden. Die Klägerin hat bereits an 6. Juni 1961 von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangt und nach Setzung einer Frist seitens der BAG bis zum 1. Juni 1962 am 30. Mai 1962 die am 6. Juni 1962 zugestellte Klage eingereicht mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. Juni 1962 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß die Rechnungen fingiert seien. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung gemäß § 40 KVO erhoben und für den Fall der Verwerfung dieser Einrede Aufrechnung mit den Beträgen in Aussicht gestellt, die sie für Sonderleistungen zu beanspruchen habe, die sie entgegen der Darstellung der Klägerin tatsächlich erbracht haben will.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Verjährungseinrede als begründet angesehen, weil es sich bei dem Anspruch der Klägerin um eine untertarifliche Berechnung des Beförderungsentgelts im Sinne des § 23 Abs. 1 GüKG, nicht dagegen um eine übertarifliche Berechnung und Zahlung zu Gunsten der Beklagten im Sinne des § 23 Abs. 2 handele. Denn die Klägerin habe in Höhe des Abzuges von 5 % niemals eine Bezahlung erhalten.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach dem Klageantrage erkannt. Es hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt die Beklagte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Kraftverkehrsordnung (KVO) verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahre. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede muß daher durchgreifen, wenn der Klageanspruch als Anspruch aus einem Beförderungsvertrag anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht darauf beschränkt sei, den Unterschied zwischen der verkürzten und der tariflichen Entlohnung aus dem Gesichtspunkt des Beförderungsvertrages einzuklagen (§ 23 Abs. 1 GüKG), sondern daß sie von der Beklagten als Bereicherung nach § 23 Abs. 2 GüKG die Beträge herausverlangen könne, die diese über die ihr zustehende Abfertigungsgebühr hinaus aus der Frachtvergütung für sich einbehalten habe.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hat der Unternehmer, wenn das Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet worden ist, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich errechneten Entgelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Ist dagegen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet, so muß nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung der Leistende diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und in Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer von der BAG festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die BAG über, die das zuwenig bzw. zuviel berechnete Entgelt in eigenen Namen einzuziehen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2). Es ist anerkannt, daß der Unterschied der in Abs. 1 und in Abs. 2 des § 25 geregelten Ansprüche nicht in dem Gegensatz der untertariflichen und übertariflichen Berechnung, sondern in der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen der Ansprüche beruht, da Abs. 1 solche aus dem Beförderungsvertrag, Abs. 2 dagegen Bereicherungsansprüche zum Inhalt hat (BGH NJW 1960, 1057 f; BGH VRS 22, 204).
Zu dem Ergebnis, daß es sich bei den Klageanspruch um einen Bereicherungsanspruch handele, gelangt das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen. Dem übereinstimmenden Parteivortrag sei zu entnehmen, daß die errechnete und von den jeweiligen Auftraggebern gezahlte Fracht den tariflichen Bestimmungen entsprochen habe. Bestimnungswidrig sei nach Darstellung der Klägerin nur gewesen, daß entsprechend einer von vornherein getroffenen Absprache der Parteien der Frachtlohn der Klägerin um 5 % verkürzt worden und dieser Betrag der Beklagten zusätzlich zu deren Abfertigungsgebühr zugeflossen sei. Dieser Vorgang weise die Merkmale einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten auf. Da die Beklagte als Abfertigungsspediteur nach § 35 GüKG von der Klägerin als den Frachtunternehmer lediglich ein den geltenden Preisrecht entsprechendes Entgelt zu erhalten gehabt habe, habe die Mehrleistung des Rechtsgrundes entbehrt.
Die Beklagte könne sich der Rechtsfolge des § 23 Abs. 2 GüKG nicht dadurch entziehen, daß sie auf den von vornherein abgesprochenen Aufrechnungsvertrag in Höhe von 5 % der gesetzlichen Frachtgebühr und damit auf eine Unterbezahlung des Unternehmers im Sinne des Absatzes dieser Vorschrift verweise. Denn es gelte auch insoweit das Verbot des § 5 GüKG, die Vorschriften dieses Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen. Da somit Inhalt des geltend gemachten Anspruchs der Ausgleich einer bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung sei, komme nach § 195 BGB nur eine Verjährung nach 30 Jahren in Betracht.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Unstreitig hat die Beklagte als Abfertigungsspediteur die Beförderungsverträge mit der Klägerin nicht im Namen ihrer Auftraggeber, sondern im eigenen Namen geschlossen. Sie schuldete daher der Klägerin das Beförderungsentgelt. Soweit die Auftraggeber der Beklagten die Frachtgebühren an diese bezahlten, tilgten sie damit eine Forderung der Beklagten. Die geleisteten Zahlungen gingen unmittelbar in das Vermögen der Beklagten über. Wenn die Beklagte nun ihrerseits bei Begleichung ihrer eigenen Schuld gegenüber der Klägerin die dieser tariflich zustehenden Frachtgebühren um 5 % kürzte, so behielt die Klägerin in Höhe der abgezogenen Betrage ihre Erfüllungsansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsverträgen, falls der Beklagten, wie hier zu unterstellen ist, keine entsprechenden Gegenforderungen gegen die Klägerin zustanden. Durch diese "Kürzung" der Rechnungsbeträge eines schuldrechtlichen Anspruches hat keine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien stattgefunden, wie dies ein Bereicherungsanspruch voraussetzt. Der Klägerin ist vielmehr der Anspruch auf den tarifgerechten Frachtlohn ungeschmälert verblieben. Der vertragliche Erfüllungsanspruch aber schließt regelmäßig den Bereicherungsanspruch aus, da er seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage findet (RG JW 1934, 632). Zwar streiten die Parteien nicht um die Höhe des Beförderungsentgelts an sich, sondern um die Berechtigung eines Abzuges vom tarifmäßigen Entgelt. Das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung als Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts im Sinne, des § 23 Abs. GüKG gerichtet ist (BGH NJW 1960, 335 f zu II).
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die an die Beklagte von deren Auftraggebern gezahlten Frachtgebühren bereits zu dem Vermögen der Klägerin rechnet und auf diese Weise in der "Einbehaltung" eines Teiles der Frachtvergütung durch die Beklagte den Vorgang "einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten" erblickt. In Wahrheit besteht aber nur ein von den jeweiligen Zahlungen der Auftraggeber der Beklagten unabhängiger schuldrechtlicher Frachtlohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (vgl. BGH NJW 1960, 335). Bei dieser Sachlage scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 2 GüKG schon daran, daß es an einer tarifwidrigen Zuwendung der Klägerin an die Beklagte fehlt. Die Klägerin hat an die Beklagte keine "Leistung" erbracht, die sie "zurückfordern" könnte.
Da der Klageanspruch demnach einen Erfüllungsanspruch aus den Beförderungsvertrag zum Gegenstand hat, unterliegt er, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, der einjährigen Verjährung des § 40 Abs. 1 KVO. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c KVO kam nicht in Betracht, da Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert wäre, die Verjährung geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.
Da hiernach die Verjährungseinrede durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Revisionsangriffe, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht den Nachweis für die Behauptung der Beklagten nicht als erbracht angesehen hat, wonach die Kürzung des Frachtlohnes der Klägerin auf Grund von Gegenforderungen wegen angeblich von der Beklagten erbrachter Sonderleistungen berechtigt gewesen sein soll.
Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff