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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1990, Az.: III ZR 196/87

Enteignung; Entschädigung; Grundstückspreis; Anrufung des BVerfG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1990
Aktenzeichen
III ZR 196/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 740 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1990, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 381-382 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 804 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3210 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1173-1175 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung - und hilfsweise die Höhe der Entschädigung - durch Klage oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zum Abschluß des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten.

2. Ruft der Eigentümer gegen ein Revisionsurteil, das die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, das BVerfG erfolglos an, so bleiben auch die während des Verfahrens vor dem BVerfG eingetretenen Steigerungen des Grundstückspreises unberücksichtigt.

Tatbestand:

1

Durch Enteignungsbeschluß der Beteiligten zu 4 (Bezirksregierung R./P.) vom 31. Mai 1978 wurde den damaligen Mitgliedern der Erbengemeinschaft H., P. S. M. H., geborene K., H. H. K. H. (dem jetzigen Beteiligten zu 1) und H. K. H., auf Antrag der Beteiligten zu 3 (Stadt L.) das. Eigentum an dem Grundstück L.-F., Parzelle Nr. 2971/4 mit einer Größe von 1.266 m2, entzogen und auf die Beteiligte zu 3 als Enteignungsbegünstigte übertragen. Die von der Beteiligten zu 3 an die Eigentümer zu leistende Entschädigung wurde auf 189.900 DM (150 DM/m2) festgesetzt. Die Enteignung diente der Verwirklichung des von der Beteiligten zu 3 im Jahre 1968 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 189, der im Zuge einer Erweiterung der Städtischen Krankenanstalten eine Verlegung der B. -straße in westlicher Richtung vorsah und die hier in Rede stehende Parzelle als Teil der Fläche jener Straße im Bereich von deren Einmündung in die H. -straße auswies.

2

Gegen diesen Beschluß stellten die Enteignungsbetroffenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie sich in erster Linie gegen die Zulässigkeit der Enteignung wandten und hilfsweise eine Heraufsetzung der Entschädigung begehrten. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind P. S. M. H. und H. K. H. verstorben; ihre (jetzigen) Rechtsnachfolger kraft mehrfachen Erbgangs sind die Beteiligten zu 1 und zu 2 a und b.

3

Das Landgericht wies durch Urteil vom 25. Januar 1980 den Antrag zurück, soweit die Zulässigkeit der Enteignung angegriffen wurde, setzte jedoch die Entschädigung auf 286.116 DM (226 DM/m2) nebst Zinsen fest. Gegen dieses Urteil legten die beteiligte Stadt und die Eigentümer Berufung ein. Die Beteiligte zu 3 erstrebte eine Änderung des Zinsausspruchs; die Eigentümer verfolgten ihr Begehren weiter, die Enteignung für unzulässig zu erklären, hilfsweise beantragten sie, die Entschädigung höher, als vom Landgericht zuerkannt, festzusetzen. Auf die Berufung der Eigentümer änderte das Oberlandesgericht Zweibrücken durch Urteil vom 22. Dezember 1980 das landgerichtliche Urteil ab und hob den Enteignungsbeschluß auf. Die Revision der Beteiligten zu 3 führte jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Eigentümer, soweit diese sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtete. Wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81).

4

Durch die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Baulandsachen vom 28. Dezember 1982 wurde die Sache mit Wirkung vom 1. Januar 1983 dem Oberlandesgericht Koblenz zugewiesen. Dieses setzte durch Beschluß vom 2. März 1983 auf Antrag der Eigentümer das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus, die jene gegen das Senatsurteil vom 6. Mai 1982 eingelegt hatten. Diese Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6 - 11. September 1984 (l BvR l113/82) nicht angenommen. Bereits am 21. Februar 1983 hatte die Beteiligte zu 3 den vom Landgericht festgesetzten Entschädigungsbetrag von 286.116 DM zur Zahlung angewiesen; er ging bei den Eigentümern spätestens am 2. März 1983 ein.

5

Im zweiten Berufungsurteil änderte das Oberlandes- gericht nach ergänzender Beweisaufnahme auf die Berufungen der Eigentümer und der Beteiligten zu 3 das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Höhe der Enteignungsentschädigung und im Zinsausspruch ab. Die Entschädigung wurde auf 460.403 DM festgesetzt; darauf war die geleistete Zahlung von 286.116 DM anzurechnen. Die Verzinsung wurde auf 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank festgesetzt, beginnend mit dem 8. August 1966, und zwar aus 189.900 DM bis zum 31. Mai 1978, aus 349.416 DM in der folgenden Zeit bis zum 2. März 1983, aus 159.516 DM in der folgenden Zeit bis zum 31. Dezember 1984 und aus 174.287 DM ab 1. Januar 1985; jeweils unter Anrechnung der von der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit bereits gezahlten Nutzungsentschädigung. Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 4 in ihrer Eigenschaft als Enteignungsbehörde Revision eingelegt, der sich die beteiligten Eigentümer zu 1 und 2 (jetzt: zu 1 und 2 a und b) angeschlossen haben. Die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 3 erstreben eine Zurückweisung der Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 a und b gegen das landgerichtliche Urteil; die Beteiligten zu 1 und 2 a und b begehren eine weitere angemessene Erhöhung der Enteignungsentschädigung, mindestens 13.025,23 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

6

I.1. Die Revision der Beteiligten zu 4 ist zulässig. Die gegen die Zulässigkeit erhobenen Verfahrensrügen der Beteiligten zu 1 und 2 a und b hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

7

Die Enteignungsbehörde ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen und daher ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 = NJW 1975, 1638, 1640).

8

2. Die Revision ist auch begründet. Den Beteiligten zu 1 und 2 a und b steht eine über den vom Landgericht festgesetzten Betrag hinausgehende Entschädigungs (haupt)forderung nicht zu.

9

a) Zwar war die den Grundeigentümern in dem Enteignungsbeschluß vom 31. Mai 1978 zugesprochene Entschädigung "nicht unwesentlich" zu niedrig festgesetzt worden. Diese Festsetzung beruhte auf einem Quadratmeterpreis von 150 DM, während nunmehr unter allen Beteiligten außer Streit steht, daß dieser Preis richtigerweise 200 DM hätte betragen müssen. Die festgesetzte Entschädigung lag somit um 25 % unter der angemessenen; die konkrete Differenz betrug 63.300 DM (1.266 x 50 DM). Diese Abweichung ist sowohl nach dem Prozentsatz als auch nach dem konkreten Wert als erheblich anzusehen (vgl. dazu auch die Beispiele aus der Senatsrechtsprechung bei Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984 Rn. 330 bis 332).

10

b) Dementsprechend ist im Grundsatz davon auszugehen, daß der Enteignungsbeschluß nicht zu einer Fixierung der Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt seines Erlasses (31. Mai 1978) geführt hat. Die betroffenen Grundstückseigentümer mußten den Klageweg beschreiten, um die ihnen zustehende Entschädigung zu erlangen.

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c) Indessen hatte die Rechtsverfolgung der Eigentümer nicht in erster Linie dieses Ziel. Sie hatten sich vielmehr vorrangig gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewandt und geltend gemacht, daß die geplante Verlegung der B. -straße und die Inanspruchnahme der enteigneten Grundstücksfläche nicht erforderlich gewesen sei. Die Angemessenheit der festgesetzten Entschädigung hatten sie nur "rein vorsorglich" beanstandet. Auch ihren Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil hatten sie in erster Linie mit der Unzulässigkeit der Enteignung und nur vorsorglich auch mit der Unangemessenheit der landgerichtlichen Wertfestsetzung begründet.

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aa) In der "Steigerungsrechtsprechung" des Senats ist anerkannt, daß Verzögerungen bei der Auszahlung der Entschädigung, die der Eigentümer durch eine unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten gehen und nicht zu einer Verschiebung des für die Preisbemessung maßgebenden Stichtags führen. Dies beruht auf der Erwägung, daß es dem Enteignungsbegünstigten (hier: der Beteiligten zu 3) nicht zuzumuten ist, die Entschädigung zu entrichten, bevor die Zulässigkeit der Enteignung feststeht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 = DVBl. 1983, 1147, 1148 m.w.Nachw.).

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bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes erfordert nicht zwingend, daß die festgesetzte Enteignungsentschädigung angemessen gewesen ist, also der Höhe nach nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte angegriffen werden können. Vielmehr gilt der Grundsatz auch dann, wenn der Eigentümer (zu Unrecht) die Zulässigkeit der Enteignung und hilfsweise (zu Recht) die Höhe der Entschädigung beanstandet. In einem solchen Falle bleiben die bis zur "Erledigung" des Streites über die Zulässigkeit eingetretenen Wertsteigerungen unberücksichtigt (Krohn in Berl.Komm. zum BauGB, 1988, § 95 Rn. 6 m.w.Nachw.), während die in der folgenden Verfahrensphase, nämlich dem alleinigen Streit über die Höhe, eintretenden Wertsteigerungen in den Risikobereich des Enteignungsbegünstigten fallen. Dies hat der Senat bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen: Damals ging es um eine Vorabentscheidung über den Grund der Enteignung nach § 112 Abs. 2 BBauG 1976, die vom Eigentümer angefochten worden war, und zwar sowohl mit der Begründung, daß die auf die Entschädigung zu leistende Vorauszahlung (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976) offensichtlich fehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden sei, als auch (daneben) aus sonstigen Gründen, die mit der Höhe der Entschädigung nicht zusammenhingen. Der Senat hat damals den Angriff gegen die Festsetzung der Vorauszahlung für berechtigt, die weiteren Rügen gegen die Zulässigkeit jedoch für unbegründet gehalten. Obwohl somit die Festsetzung der Vorauszahlung zu niedrig gewesen war, hat der Senat diejenigen Preissteigerungen, die in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses und der endgültigen Erledigung jener anderen Anfechtungsgründe eingetreten waren, für nicht berücksichtigungsfähig gehalten (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 aaO.).

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d) Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies: Durch die unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung hatten die Eigentümer selbst einen Zustand der Unsicherheit geschaffen. Diese Unsicherheit hätte die enteignungsbegünstigte Gemeinde auch dann berechtigt, die Entschädigungszahlung zurückzuhalten, wenn diese nicht zu niedrig, sondern in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre. Solange aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Eigentümers fallen, nicht feststeht, ob die Enteignung überhaupt zulässig ist, ist dem Enteignungsbegünstigten die Zahlung nicht zumutbar. Ihm kann in solchen Fällen auch nicht entgegengehalten werden, er würde selbst dann, wenn der Betroffene die Zulässigkeit der Enteignung nicht angefochten hätte, nicht bezahlt haben (Kreft, WM 1977, Sonderbeilage 2, S. 16).

15

e) Dies hat mithin zu Folge, daß die Preissteigerungen, die bis zum Abschluß des Streites über die Zulässigkeit der Enteignung eingetreten sind, außer Betracht bleiben müssen. Ihre Zulässigkeit wurde erst durch das erste Revisionsurteil vom 6. Mai 1982 rechtskräftig festgestellt. Der Streit war aber auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig erledigt, sondern wurde durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgesetzt, mit dem die Eigentümer ihren Rechtsstandpunkt, die Enteignung sei unzulässig, auch gegenüber dem rechtskräftigen Senatsurteil durchzusetzen trachteten. Dies bedeutete, daß der Zustand der Unsicherheit zunächst andauerte. Die Verfassungsbeschwerde führte - durch Aktenanforderungen des Bundesverfassungsgerichts - zunächst zu einem faktischen Stillstand des zurückverwiesenen Verfahrens über die Höhe der Entschädigung und sodann, auf Antrag der Eigentümer, zu dessen förmlicher Aussetzung, die das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Erwägung stützte, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben werde. Nach - zu billigender - Auffassung des Berufungsgerichts war der Streit der Beteiligten noch nicht endgültig auf die Entschädigungshöhe beschränkt, mithin derjenige über die Zulässigkeit der Enteignung noch nicht endgültig abgeschlossen. Dies hat die Folge, daß auch die Verzögerungen, die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursacht worden sind, in den Verantwortungs- und Risikobereich der Eigentümer als derjenigen fallen, die diesen - letztlich unbegründeten - Rechtsbehelf ergriffen haben. Der Zeitraum der auf die Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung entfallen war, dauerte vom 31. Mai 1978 (Erlaß des Enteignungsbeschlusses) bis zum 11. September 1984 (Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde). Während dieses Zeitraums blieb mithin für die Höhe der Entschädigung der für den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses ermittelte - inzwischen unstreitig gewordene - Grundstückswert von 200 DM/m2, d.h. ein Gesamtbetrag von (1.266 x 200 -) 253.200 DM maßgeblich. Dieser Betrag wurde durch die von der Beteiligten zu 3 im Februar/März 1983 geleistete Zahlung abgedeckt.

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f) Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht darauf an, ob die Anfechtung der Zulässigkeit offensichtlich unbegründet oder willkürlich gewesen ist. Ebenso ist es unerheblich, daß das mit fünf Berufsrichtern besetzte Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil die Anfechtung für begründet gehalten hat. Es geht hier lediglich um eine nach objektiven Zurechnungskriterien vorzunehmende Verteilung der Verantwortung für den "Steigerungszeitraum" und nicht etwa um eine "Disziplinierung" des Grundstückseigentümers, der die Entscheidung nicht hinnehmen will. Der Grundsatz, daß der Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, dem Enteigneten zur Last fällt, ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = WM 1972, 795, 797; Kreft aaO.).

17

g) Im Ergebnis hat es somit bei der Entschädigungsfestsetzung des Landgerichts zu verbleiben. Diese wird von den Beteiligten zu 3 und 4 hingenommen.

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II. Die Anschlußrevision der Beteiligten zu 1 und 2 a und b ist unbegründet.

19

Die Beteiligten zu 1 und 2 a und b machen im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das ihnen verbleibende Restgrundstück durch die Abtrennung der enteigneten Fläche eine zusätzliche Wertminderung erfahren habe.

20

Hiermit können sie jedoch keinen Erfolg haben.

21

1. Das Landgericht hat, gestützt auf die Bekundung des Sachverständigen S. bei dessen Vernehmung vom 14. Dezember 1979, den Eigentümern eine Entschädigung wegen einer Wertminderung des Restgrundstücks versagt.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Landgerichts zu diesem Punkt sind in der Berufungsbegründung der Eigentümer vom 2. Juni 1980 nicht substantiiert, in einer den Anforderungen des § 519 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise, angegriffen worden. Erst im Schriftsatz vom 14. Oktober 1980 sind die Eigentümer auf diese Frage eingegangen, jedoch eher beiläufig und ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil, die dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen hätte in Frage stellen können. Die Eigentümer sind sodann erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 1987, nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, auf diesen Gesichtspunkt zurückgekommen. Dieser Schriftsatz war ihnen vom Berufungsgericht jedoch nicht zu diesem Zwecke, sondern ausschließlich zur Erwiderung auf das neue Vorbringen der beteiligten Stadt L. in deren Schriftsatz vom 5. Juni 1987 nachgelassen worden.

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3. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht - wie die Beteiligte zu 3 in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt - keinen Anlaß, auf einen etwaigen Wertverlust des Restgrundstücks näher einzugehen. Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, daß es sich die diesbezügliche Auffassung des Landgerichts stillschweigend zu eigen gemacht hat. Aus diesem Grund kann die Frage, ob eine Wertminderung eingetreten ist, auch im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).

24

III.1. Die Entschädigung ist mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen (§ 99 Abs. 3 BBauG 1976), und zwar, wie unter den Parteien außer Streit steht, ab 8. August 1966. Die zu verzinsende Hauptforderung ist wie folgt festzusetzen:

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a) bis zum 31. Mai 1978 (Erlaß des Enteignungsbeschlusses) auf 189.900 DM, wie im Berufungsurteil, das insoweit von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Diese Regelung entspricht derjenigen im Enteignungsbeschluß; daher machen die Beteiligten zu 1 und 2 a und b zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Enteignungsbeschluß zu ihrem Nachteil abgeändert;

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b) vom 1. Juni 1978 bis zum 13. Dezember 1979: auf 253.200 DM, d.h. den Betrag, auf den die Entschädigung richtigerweise hätte festgesetzt werden müssen;

27

c) vom 14. Dezember 1979 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht) bis zum 2. März 1983 (Zahlung des Entschädigungsbetrages): auf 286.116 DM, entsprechend der Festsetzung im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsantrag der Beteiligten zu 3.

28

Auf die Zinsen ist die von der Beteiligten zu 3 gezahlte Nutzungsentschädigung anzurechnen, und zwar nach Maßgabe der Aufstellung im Berufungsurteil (insgesamt 303.451, 78 DM). Zu Recht hat das Berufungsgericht für September 1982 eine Zahlung von 2.126 DM angesetzt. Die Beteiligte zu 3 hat diese Zahlung im Schriftsatz vom 5. Juni 1987 näher erläutert; die Beteiligten zu 1 und 2 sind diesem Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 1987 nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß diese Zahlung unstreitig war.

29

2. Die Verteilung der Kosten für den ersten Rechtszug folgt derjenigen des landgerichtlichen Urteils. Die Kosten sämtlicher Rechtsmittelzüge, d.h. des Berufungsverfahrens vor den Oberlandesgerichten Zweibrücken und Koblenz sowie beider Revisionsverfahren, müssen die Beteiligten zu 1 und 2 a und b tragen, da sie im wirtschaftlichen Ergebnis insoweit voll unterlegen sind.