Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: III ZR 24/81
Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung; Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander; Rechtsfolgen von Mängeln im Abwägungsvorgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 24/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 22.12.1980
- LG Frankenthal - 25.01.1980
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 155b Abs. 2 S. 2 BauGB
Fundstellen
- MDR 1983, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Enteignung des Grundstücks Plan Nr. .../4 in der Gemarkung von L.R. zur Verwirklichung des Bebauungsplans "B. straße" Nr. ... 9 der Stadt L./R.,
Sonstige Beteiligte
1. Helmut Heinrich Karl H., W. weg ..., F.,
2. Karl Heinrich H., S. L. straße ..., O.,
3. die Stadt L.,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
4. die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz,
vertreten durch Regierungspräsidenten, F. E. Straße ..., N.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BBauG), wenn ein Eigentümer, dessen Grundstück im Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festgesetzt wird, einen gegen den Planentwurf erhobenen Einspruch zurücknimmt und dieser Plan später wegen eines Verfahrensfehlers durch einen neuen inhaltsgleichen Bebauungsplan ersetzt wird.
Zur Bedeutung von Mängeln im Abwägungsvorgang.
Redaktioneller Leitsatz
Die planende Stelle braucht bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nur solche Interessen zu berücksichtigen, die ihr als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Sieht ein Betroffener davon ab, seine Belange vorzubringen oder (wie hier) weiterzuverfolgen, so sind sie nur abwägungsrelevant, wenn sich der planenden Stelle aufdrängen mußte, dass solche Eigentümerbelange vorlagen.
Nach § 155b Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F., gegen dessen Verfassungsmäßigkeit bei verfassungskonformer Auslegung keine durchgreifenden Bedenken bestehen, sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind; diese Bestimmung ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beteiligten Stadt wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Eigentümer gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Frankenthal vom 25. Januar 1980 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung (Ziffer I bis IV des Enteignungsbeschlusses vom 31. Mai 1978) richtet.
Wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Erbengemeinschaft Miteigentümer der in L. F. gelegenen bebauten Grundstücke Plan-Nr. ... 1/8 und ... 1/3, H. straße ..., sowie des östlich sich anschließenden unbebauten Grundstückes Plan-Nr. ... 1/4. Der zusammenhängende Grundbesitz grenzte ursprünglich an die B. straße, die westlich an dem Gelände der städtischen Krankenanstalt vorbeiführte. Er ist 2062 qm groß.
Im Jahre 1954 plante die beteiligte Stadt, den Krankenhauskomplex zu erweitern und dabei die B. straße nach Westen in Richtung auf das Grundstück der Erbengemeinschaft zu verlegen, um Platz für Erweiterungsbauten und insbesondere eine Auffahrt zu dem Gelände sowie Parkplätze zu schaffen. Sie verhandelte mit den damaligen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, nämlich Karl H. sen., dem Vater des Beteiligten zu 2 und Großvater des Beteiligten zu 1, und dessen Sohn Franz H., dem Vater des Beteiligten zu 1, um ein für die Straße benötigtes Teilstück von 1266 qm freihändig zu erwerben. Die Verhandlungen führten aber nicht zum Erfolg. Mit Schreiben vom 20. Februar 1956 erhob Franz H. "- zugleich für seinen Vater und seinen Bruder -" (Karl H. sen. und Karl H. jun.) Einspruch gegen den Entwurf des damaligen (nach dem Aufbaugesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1949 - GVBl. S. 317 - aufgestellten) Bebauungsplanes. Im Anschluß daran fand an Ort und Stelle am 1. Juli 1956 eine Besprechung von Vertretern der Stadt mit Karl H. sen. und Franz H. statt, als deren Ergebnis Franz H. in die Akten der Stadt unter sein Schreiben vom 20. Februar 1956 handschriftlich folgenden Text schrieb:
"... L., d. 1.7.56
Nach der heutigen Besprechung an Ort und Stelle mit Herrn Dr. N. (Vermessungsrat) und Herrn M. vom Grundstücksamt L. nehmen wir den Einspruch vom 20.2.56 hiermit zurück."
Es folgen die Unterschriften von Karl und Franz H.
Am 4. Oktober 1956 beschloß der Stadtrat einen "Bebauungsplan (Durchführungsplan) über ein neues Wohngebiet an der H. straße zwischen B. und F. straße". Darin ist die genannte Teilfläche von 1266 qm als Teil der neuen B. straße und des Krankenhausgeländes ausgewiesen. In der Vorlage der Stadtverwaltung zur Stadtratssitzung ist ausgeführt:
"Innerhalb dieser Frist ist ein Einspruch von den Miteigentümern des Eckgrundstückes an der B. straße und H.straße ..., Herrn Franz H., eingegangen, der gleichzeitig den Einspruch für seinen Vater und seinen Bruder geltend gemacht hatte. Nach Verhandlungen und schließlich einer eingehenden örtlichen Besichtigung wurde der Einspruch zurückgezogen, so daß nunmehr kein Einspruch mehr gegen den Bebauungsplan (Durchführungsplan) mit den Erläuterungen vorliegt."
Der Bebauungsplan wurde am 7. Dezember 1956 von der Bezirksregierung genehmigt und anschließend bekanntgemacht.
Im Jahre 1957 wurde der Grundbesitz der Erbengemeinschaft vermessen und die von der Stadt benötigte Parzelle als Nr. ...1/4 mit 1266 qm neu gebildet.
Nach erfolglosen Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb beantragte die Stadt am 31. Juli 1961 die Einleitung des Enteignungsverfahrens und am 14. Juni 1963 die vorzeitige Besitzeinweisung. Am 8. August 1963 schlossen Karl und Helmut H., der Sohn des 1960 verstorbenen Franz H., mit der Stadt eine schriftliche Vereinbarung, daß der Besitz ab sofort überlassen werde, die Stadt dafür jährlich 5 % als Entschädigung zahle und innerhalb von drei Jahren geeignete Ersatzgrundstücke anbiete. Die B. straße wurde in der Folgezeit verlegt und ausgebaut. Es kam jedoch nicht zu einer Einigung über Ersatzgelände.
Am 13. Dezember 1971 stellte die Stadt einen neuen Enteignungsantrag und bat, den bisherigen Antrag nicht weiter zu verfolgen, weil der Bebauungsplan von 1956 durch einen neuen Bebauungsplan von 1968 überholt sei. Am 16. Februar 1968 hatte der Stadtrat nach ordnungsgemäßer Auslegung des Entwurfs den Bebauungsplan "B. straße" Nr. 189 als Satzung beschlossen, der am 3. April 1968 von der Bezirksregierung genehmigt und anschließend ortsüblich bekanntgemacht worden war. Der Verlauf der B. straße im Bereich des Grundstückes der Antragsteller ist gegenüber dem alten Bebauungsplan unverändert. In der Begründung der Vorlage der Stadtverwaltung an den Stadtrat war darauf hingewiesen worden, daß der am 7. Dezember 1956 genehmigte Bebauungsplan wegen eines Verfahrensfehlers keine Rechtsverbindlichkeit erlangt habe und die Stadtverwaltung beabsichtige, für das Plangebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die nach dem Bundesbaugesetz möglichen Festsetzungen und die Änderungen enthalten seien, die sich durch die inzwischen erfolgte Bebauung ergeben hätten; während der Auslegungsfrist seien zu dem Plan keine Bedenken und Anregungen vorgebracht worden.
Im Laufe des Enteignungsverfahrens wurden zwischen den Eigentümern, insbesondere dem Beteiligten zu 1), und der Stadt umfangreiche Verhandlungen über einen Grundstückstausch geführt. Es kam aber keine Einigung zustande.
Durch Enteignungsbeschluß vom 31. Mai 1978 wurde das Grundstück Plan-Nr. ...1/4 zugunsten der Stadt enteignet und die Entschädigung für die 1266 qm große Fläche auf 189.900 DM nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen haben sich die Eigentümer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Sie haben die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses, hilfsweise eine höhere Entschädigung begehrt. Das Landgericht hat die Entschädigung auf 286.116 DM heraufgesetzt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im übrigen zurückgewiesen. Auf die Berufung der Eigentümer hat das Oberlandesgericht den Enteignungsbeschluß aufgehoben und die Berufung der Stadt, die lediglich eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch begehrte, zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Stadt weiterhin, daß die Berufung der beteiligten Eigentümer zurückgewiesen und ihrem eigenen Berufungsantrag in der Zinsfrage entsprochen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Enteignungsbeschluß sei fehlerhaft, weil der Bebauungsplan aus dem Jahre 1968, dessen Festsetzungen entsprechend die enteignete Fläche genutzt werden solle, unwirksam sei. Der Rat der beteiligten Stadt habe nämlich entgegen § 1 Abs. 4 BBauG 1960 nicht die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Zu einer derartigen Abwägung habe der Stadtrat keine Veranlassung gesehen, weil es seinerzeit nur darum gegangen sei, einen wegen eines Verfahrensverstoßes nicht rechtswirksamen Bebauungsplan durch einen formgültigen zu ersetzen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan von 1968 nehme zwar ausdrücklich auf den Plan aus dem Jahre 1956 Bezug. Der Stadtrat habe jedoch auch in dem früheren Verfahren keine Abwägung vorgenommen, weil er davon ausgegangen sei, alle Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten ihren Einspruch zurückgenommen. Das sei aber nicht zutreffend. Karl H. habe seinem Bruder keine Vollmacht erteilt, den Einspruch zurückzunehmen; in der schriftlichen Erklärung vom 1. Juli 1956 fehle jeder Hinweis auf ein Handeln auch im Namen des (damaligen) dritten Miteigentümers (Karl H. jun.).
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Stadt betreibt die Enteignung der Grundstücksflächen, um sie entsprechend den Festsetzungen des am 16. Februar 1968 beschlossenen Bebauungsplans "B. straße" Nr. ... zu nutzen (sog. planakzessorische Enteignung, § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Die Enteignung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß ein gültiger Bebauungsplan vorliegt. Das Berufungsgericht hat bei der hiernach erforderlichen Inzidentprüfung des Bebauungsplans mit Recht die Frage aufgeworfen, ob die Stadt das Gebot, "die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen" (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des insoweit maßgeblichen BBauG 1960, heute § 1 Abs. 7 BBauG), beachtet hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 322, 325 ff.; 67, 320, 325; jew. m.w. Nachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine sachgerechte Abwägung habe überhaupt nicht stattgefunden (Abwägungsausfall), so daß der Bebauungsplan nichtig sei, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Dem Rat der beteiligten Stadt sind allenfalls Mängel im Abwägungsvorgang unterlaufen (vgl. zu 2). Diese sind indes im Streitfall nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG i.d.F. vom 6. Juli 1979 (BGBl I S. 949) unerheblich und auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Einfluß (vgl. zu 3).
2.
a)
Die Begründung des im Jahre 1968 erlassenen Bebauungsplans "B. straße" geht zwar auf die privaten Belange der Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich ein. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß sie gänzlich vernachlässigt worden seien. Die Begründung läßt in Verbindung mit dem Plan immerhin erkennen, daß die privaten Belange der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin hinter den vorrangigen öffentlichen Interessen (vor allem Schaffung zusätzlichen Parkraums im Zuge der Krankenhauserweiterung) zurücktreten sollen. Hinzu kommt, daß der Bebauungsplan 1968 nach seiner Begründung nur dazu diente, den Bebauungsplan (Durchführungsplan) aus dem Jahre 1956 zu ersetzen, der wegen eines (angeblichen) Verfahrensfehlers als unwirksam angesehen wurde. Die Begründung zu dem Plan 1956 enthält eine - wenn auch pauschale - Abwägung. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß in dem hier interessierenden Abschnitt der Bremserstraße infolge der Erweiterung des angrenzenden Krankenhauses ein erhöhter Bedarf an Verkehrsflächen, insbesondere Parkplätzen auftrat. Diesem öffentlichen Belang sollte der Vorrang vor den ausdrücklich angesprochenen Eigentümerinteressen eingeräumt werden. Da in der Planbegründung 1968 auf den Plan 1956 hingewiesen wird und nur noch zusätzliche Begründungsgesichtspunkte angeführt werden, ist davon auszugehen, daß sich der Rat der beteiligten Stadt bei seiner Beschlußfassung über den Bebauungsplan 1968 auch auf die Begründung des Plans aus dem Jahre 1956 stützte.
b)
Daher wurde bei der Abwägung im Jahre 1968 zu Lasten der Erbengemeinschaft berücksichtigt, daß - wie es in der Planbegründung aus dem Jahre 1956 heißt - die Miterben ihren zunächst gegen den Bebauungsplan eingelegten Einspruch nach Verhandlungen und einer Besichtigung der Örtlichkeit zurückgezogen hatten. Das enthob die planende Stadt zwar nicht der Notwendigkeit, das Eigentum der Erbengemeinschaft und seine Nutzung überhaupt als erhebliche private Belange in die Abwägung einzubeziehen. Andererseits durfte die Stadt aber die Rücknahme des Einspruchs dahin deuten, daß die Miterben keine besonderen, über das allgemeine Interesse jedes Eigentümers an der Erhaltung des Eigentums hinausgehenden privaten Belange geltend machen konnten. Die planende Stelle braucht bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nur solche Interessen zu berücksichtigen, die ihr als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG BauR 1980, 36, 39 f. zu § 2 a Abs. 6 BBauG). Sieht ein Betroffener davon ab, seine Belange vorzubringen oder (wie hier) weiterzuverfolgen, so sind sie nur abwägungsrelevant, wenn sich der planenden Stelle aufdrängen mußte, daß solche Eigentümerbelange vorlagen (vgl. BVerwG aaO). Das war hier nicht der Fall. Daher führte die Rücknahme des Einspruchs zu einer Beschränkung des Abwägungsmaterials. Die Stadt durfte davon ausgehen, daß keine besonders gewichtigen Eigentümerinteressen auf dem Spiel standen und die Entziehung des Eigentums für die Miterben keinen besonders schwer wiegenden Eingriff darstellte. Sie konnte daher bei der Abwägung im Jahre 1968 die Eigentümerposition der Miterben hinter die vordringlichen öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich des erweiterten Krankenhauskomplexes zurückstellen. Eine solche Zurückstellung ist um so leichter möglich, je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden planstützenden Belange sind (vgl. BVerwGE 61, 295, 302) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Stadt die Abwägung unter den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zu dem objektiven Gewicht der einzelnen Belange außer Verhältnis steht.
c)
Entgegen der Ansicht der beteiligten Miteigentümer haben sich die für die Abwägung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die für Verlegung und Verbreiterung der B. straße sowie die Schaffung zusätzlicher Parkflächen Anlaß gaben, in der Zeit zwischen 1956 und 1968 nicht geändert. Insbesondere hat die Änderung der Rampe des Krankenhauses in der Baugestaltung nicht zu einer in diesem Zusammenhang erheblichen Änderung des Bebauungsplans 1956 geführt. Im Bereich der hier interessierenden Flächen ist die Baulinie des Plans 1956 mit den Sondergebietsgrenzen des Plans 1968 identisch. Soweit die Miteigentümer im Jahre 1966 von der Rücknahme des Einspruchs abgerückt sind, ist das demnach unbeachtlich. Auch für die Stadt ergab sich daraus nicht die Notwendigkeit, Nachforschungen nach weiterem Abwägungsmaterial anzustellen.
3.
Sofern im Jahre 1968 nur ein verkürzter und pauschaler Abwägungsvorgang stattgefunden haben sollte, weil der neue Bebauungsplan lediglich einen früheren, für unwirksam gehaltenen Plan ersetzen sollte, wäre ein solcher Mangel - wie oben erwähnt - nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG, unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift, gegen deren Verfassungsmäßigkeit bei verfassungskonformer Auslegung keine durchgreifenden Bedenken bestehen (BVerwG BauR 1981, 535; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 = BauR 1981, 540, 542 = ZfBR 1981, 295 = DVBl. 1982, 352 = VPR 1982, 121), sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind; diese Bestimmung ist nach § 183 f. Abs. 2 BBauG auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die - wie hier - vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Sachverhalts (Ersetzung eines Plans durch einen anderen, s. oben) schon von "offensichtlichen" Mängeln im Abwägungsvorgang keine Rede sein. Vor allem haben etwaige Mängel das Abwägungsergebnis nicht beeinflußt. Fehler und Irrtümer bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sind nur "von Einfluß" auf das Abwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG BauR 1981, 535, 537 f.; Senatsbeschluß vom 30. März 1982 - III ZR 134/81 -). Eine derartige konkrete Möglichkeit ist im Streitfall schon wegen der vorrangigen öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Planungsalternative zuließen, nicht erkennbar. Im übrigen wird das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde im Widerstreit zwischen verschiedenen (richtig gewichteten) Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Senatsurteil BGHZ 66, 322, 325; Senatsbeschluß vom 30. März 1982 aaO; BVerwGE 34, 301, 309; 56, 283, 288) [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76].
4.
Das Berufungsgericht nimmt allerdings an, der Miteigentümer Karl H. jun. habe seinen Einspruch am 1. Juli 1956 nicht zurückgenommen. In diesem Falle könnte ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang gegeben sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Karl H. jun. seinem Bruder Franz H. keine Vollmacht erteilt habe, den Einspruch zurückzunehmen. Zu diesem Ergebnis ist es indes aufgrund unzureichender Ausschöpfung des Prozeßstoffes gelangt. Der Einspruch war von dem damals federführenden Miteigentümer Franz H. "zugleich für seinen Bruder" (Karl H. jun.) eingelegt worden. Nach der am 1. Juli 1956 schriftlich erklärten Rücknahme des Einspruchs durch Franz H. und Karl H. sen. hat auch Karl H. jun. seinen Einspruch nicht weiterverfolgt. Er hat zudem in seinem Schreiben vom 19. Oktober 1960 an die beteiligte Stadt - seinem ersten Schreiben nach dem 1. Juli 1956 - seine Bereitschaft erklärt, das fragliche Gelände zu veräußern, wenn die Stadt ihr Preisangebot erhöhe. Schließlich ist Karl H. jun., der in der mündlichen Verhandlung der Enteignungsbehörde am 30. April 1963 anwesend war, nicht dem Vorhalt des Vorsitzenden entgegengetreten, aus den Akten des Vermessungsamtes ergebe sich eindeutig, daß "die Einsprüche zurückgenommen" worden seien. In diesem Termin haben außerdem alle beteiligten Miteigentümer erklärt, daß sie gegen die planerische Ausweisung des umstrittenen Geländes als Straßenfläche keine Bedenken vorbringen würden. Diese Umstände, deren verfahrensrechtliche Bedeutung der erkennende Senat frei würdigen kann, ergeben in ihrer Gesamtheit, daß Franz H. bei der Einspruchsrücknahme auch in Vollmacht seines Bruders Karl H. jun. handelte. Eine derartige Vollmacht konnte auch mündlich oder durch konkludente Handlung erteilt werden (Knack VerwVerfG 2. Aufl. § 14 Rdn. 3.4).
b)
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts, der Einspruch sei nicht mit Wirkung für und gegen Karl H. jun. zurückgenommen worden, weil in der schriftlichen Erklärung vom 1. Juli 1956 jeder Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehle. Dabei wird verkannt, daß sich ein Handeln des Franz H. zugleich in fremden Namen aus den Umständen ergab. Insbesondere war er schon vorher als Vertreter des Karl H. jun. aufgetreten, ohne daß der Stadt inzwischen ein Widerruf der Vollmacht angezeigt worden war.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß Franz H. bei seiner Unterschrift ein Vertretungsverhältnis irgendwie hätte zum Ausdruck bringen müssen. Es hebt damit, wie auch die von ihm angeführte, zu § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangene Entscheidung (RGZ 96, 286, 289) zeigt, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze über die Wahrung der Schriftform durch einen Vertreter ab. Die strengen Anforderungen des § 126 BGB gelten jedoch nicht für Verfahrenshandlungen im öffentlichen Recht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 145/72 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 7; Meyer/Borgs VerwVerfG 2. Aufl. § 14 Rdn. 13; Knack a.a.O. § 57 Rdn. 1 und § 62 Rdn. 3; MünchKomm-Förschler § 126 Rdn. 2).
5.
Der Bebauungsplan 1968 ist auch nicht wegen eines Mangels in der Begründung (§ 9 Abs. 6 BBauG 1960) unwirksam (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 67, 320 und vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 = aaO). Die Begründung ist allenfalls unvollständig. Sofern man darin trotz der dargelegten Besonderheiten des Falles einen Mangel erblicken will, ist er Jedenfalls nach der Vorschrift des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 unbeachtlich. § 155 b BBauG kommt allerdings nicht zum Zuge, wenn dem Bebauungsplan eine Begründung völlig fehlt oder sich diese in einer Beschreibung des Planinhalts erschöpft (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
III.
Nach alledem ist der 1968 erlassene Bebauungsplan "Bremserstraße" rechtswirksam. Daher greifen die von den Eigentümern erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung nicht durch. Insoweit war daher auf die Revision der Stadt unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Eigentümer gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Nachdem die Eigentümer mit ihrem gegen die Zulässigkeit der Enteignung gerichteten Hauptantrag unterlegen sind, ist Raum für eine Entscheidung über ihren Hilfsantrag, mit dem sie eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung begehren. Ferner ist über den mit der Revision weiterverfolgten Berufungsantrag der Stadt zu befinden, das landgerichtliche Urteil im Zinsausspruch zu ändern. Somit war wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung, zu der das Berufungsgericht sich folgerichtig nicht geäußert hat, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg