Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1993, Az.: III ZR 69/92
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Stadt wegen einer durch eine verstopftes Gitterrost verursachten Überschwemmung; Vorliegen einer Gefährdungshaftung der Stadt des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage; Voraussetzungen für das Eingreifen einer Gefährdungshaftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage; Beschränkung der Haftung auf Schäden, die durch Wasser aus der Anlage verursacht wurden; Eingreifen einer Wirkungshaftung bei einer Überschwemmung durch vor dem verstopften Gitterrost aufgestautem Wasser
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 69/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 24.04.1992 - AZ: 11 U 173/90
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG
Fundstelle
- NuR 1995, 492 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Wirkungshaftung für ungefaßtes Wasser (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 109, 8[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]; 114, 380 [BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90]; 115, 141).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 13. Juli 1993
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1992 - 11 U 173/90 - wird nicht angenommen.
- 2.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger zu 1) 88 v.H., der Kläger zu 2) 12 v.H. (§ 97 ZPO).
- 3.
Streitwert: 85.747,84 DM.
Gründe
1.
Entlang der Grenze des von den Klägern bewohnten Grundstücks fließt auf Gelände der beklagten Stadt der Bach "S.", der im weiteren Verlauf verrohrt ist. Vor dem Eintritt des offenen Wassers in die Rohrleitung befand sich ein Eisengitter, das verhindern sollte, daß mitgeführter Unrat in die Rohrleitung gelangte. Nach außergewöhnlich heftigen Regenfällen in der Nacht vom 27. zum 28. August 1989 kam es zu einer Überschwemmung, die in dem von den Klägern bewohnten Haus erheblichen Schaden anrichtete. Die Kläger führen die Überschwemmung darauf zurück, daß sich der Gitterrost verstopft habe und auf diese Weise ein Abfluß des anströmenden Wassers durch den verrohrten Teil verhindert worden sei. Sie nehmen die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision der Kläger wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
a)
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung) zu Recht verneint.
aa)
In der rechtlichen Problematik weist der vorliegende Fall starke Ähnlichkeit mit dem Senatsurteil BGHZ 114, 380[BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90] auf. Wie der Senat dort entschieden hat, setzt die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG voraus, daß das den Schaden verursachende Wasser von der Anlage ausgeht. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden durch Wasser, das ungefaßt nicht in die Rohrleitung gelangt (so auch schon Senatsurteil BGHZ 109, 8, 13 f.[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] sowie später BGHZ 115, 141, 143) [BGH 11.07.1991 - III ZR 177/90]. Die Anwendung dieser Grundsätze schließt auch bei der hier in Rede stehenden Überschwemmung eine Wirkungshaftung zu Lasten der Beklagten aus. Denn auch hier war das Wasser nicht etwa durch Austritt aus der Rohrleitung auf das Grundstück der Kläger gelangt, sondern deswegen, weil es sich vor dem verstopften Gitterrost aufgestaut hatte und erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt war. Insoweit besteht in rechtlicher Beziehung kein Unterschied zu dem in BGHZ 114, 380[BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90] behandelten Fall, bei dem das dortige schadensstiftende Wasser ebenfalls nicht in den verstopften (dort: zugefrorenen) Einlauf gelangt war. Zwar hat der Senatim Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589), auf das sich die Revision beruft, entschieden, daß die Wirkungshaftung auch bei einer Verstopfung des Rohrleitungsnetzes eintreten kann. Dies betraf aber einen Sachverhalt, bei dem die Verstopfung innerhalb des Rohrnetzes gerade bewirkt hatte, daß das aufgestaute Wasser aus den Rohren selbst ausgetreten war. Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, daß der verstopfte Gitterrost Teil der Rohrleitungsanlage gewesen sei und deshalb der Wirkungshaftung unterfallen müsse. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung, daß das Gitter der Anlage funktionell zugeordnet war und deshalb die Anlage im weiteren Sinne kausal für die von dem Gitter ausgehende Gefahr geworden ist, mag zutreffen. Für die Wirkungshaftung reicht es indessen nicht aus, daß sich lediglich irgendeine durch die Anlage verursachte Gefahr verwirklicht hat; es muß sich vielmehr speziell die mit dem Transport des Wassers in der verrohrten Anlage typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht haben (Senatsurteil BGHZ 114, 380, 382) [BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90]. Insoweit ist der hier in Rede stehende Gitterrost durchaus mit der Mulde vergleichbar, in der sich in dem Senatsurteil BGHZ 114, 380[BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90] zugrundeliegenden Fall das dortige schadensstiftende Wasser aufgestaut hatte. Diese Mulde war in dem Senatsurteil (a.a.O. 382) ebenfalls bautechnisch als Teil der Gesamtanlage angesehen worden, ohne daß dies indessen für die Wirkungshaftung ausgereicht hätte.
bb)
Die Frage, ob eine etwaige Wirkungshaftung hier (auch) wegen höherer Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG ausgeschlossen wäre, braucht daher nicht beantwortet zu werden.
b)
Andere Ansprüche, die das Berufungsgericht - zum Teil unter Rückgriff auf nichtrevisibles Landesrecht - ebenfalls verneint hat, werden von der Revision nicht mehr weiterverfolgt.
Streitwert: 85.747,84 DM.
Engelhardt
Werp
Wurm
Deppert