Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1967, Az.: VII ZB 3/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1967
- Aktenzeichen
- VII ZB 3/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 08.12.1966
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 8. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Das Landgericht verurteilte am 17. Mai 1966 die Beklagten als Gesamtschuldner, dem Kläger 4.092,95 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses am 2. Juni 1966 zugestellte Urteil legten die Beklagten durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 1. Juli 1966 Berufung ein. In dem Terminkalender der Anwälte war zunächst die Frist zur Begründung der Berufung auf den 30. Juli 1966 notiert. Später wies der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt M. seine Büroangestellte Karin R. mündlich an, diese Frist auf den 15. September 1966 zu notieren, da ihr Lauf durch die Gerichtsferien gehemmt wurde. Die Angestellte trug jedoch die neue Frist versehentlich nicht ein, so daß die Akten nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Erst am 18. Oktober 1966 erfuhren die Prozeßbevollmächtigten durch eine Mitteilung des Oberlandesgerichts, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen war. Sie beantragten daraufhin am 2. November 1966 unter Hinweis auf das Versehen der Angestellten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten gleichzeitig das Rechtsmittel.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung für unzulässig, er enthalte keine Angaben darüber, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihre Büroangestellte sorgfältig ausgewählt und überwacht hätten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagten haben innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht dargetan, daß ihre Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft (§ 232 Abs. 2 ZPO).
1.)
Der Prozeßbevollmächtigte muß zum Zwecke der Einhaltung der Fristen diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichtbeachtung der Fristen ausschließen. Er darf sich daher nicht auf die mündliche Weisung beschränken, von ihm berechnete Rechtsmittelfristen in den Kalender einzutragen, weil ein solches Verfahren keine ausreichende Gewähr für die richtige und zuverlässige Eintragung der Fristen bietet; denn der angewiesene Büroangestellte kann sich leicht verhören, die Weisung verwechseln oder deren Ausführung im Drang der Geschäfte vergessen.
Der Prozeßbevollmächtigte muß daher die Rechtsmittelfristen selbst in den Handakten verfügen und anordnen, daß seine Verfügung nach Eintragung der Fristen in den Kalender mit einem Erledigungsvermerk versehen wird (LM Nr. 17 und 27 zu § 233 (Fc); BGH VersR 1960, 1118; 1961, 360).
Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt haben. Er ergibt vielmehr nur, daß der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt M. die Büroangestellte Karin R. mündlich angewiesen hat, die Berufungsbegründungsfrist auf den 15. September 1966 zu notieren, ohne diese Frist in seinen Handakten zu vermerken. Wenn er letzteres getan hätte, so hätte die Büroangestellte nach menschlichem Ermessen die Frist eingetragen und die Akten rechtzeitig vorgelegt. Es ist daher anzunehmen, daß ihn wegen der Nichteintragung der Frist in die Handakten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft.
2.)
Überdies ist die Wiedereinsetzung auch deshalb abzulehnen, weil die Beklagten nicht rechtzeitig dargelegt haben, daß der Büroangestellten Karin R. die Eintragung von Fristen in den Kalender übertragen werden durfte. Insofern schließt sich der Senat im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts an.
Dem Rechtsanwalt ist ein Versehen seiner Büroangestellten nur dann nicht zur Last zu legen, wenn er nicht nur bei der Einrichtung seines Büros, sondern auch bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das Möglichste getan hat, um Versehen bei der Fristwahrung auszuschließen (BGHZ 2, 342, 346) [BGH 19.06.1951 - III ZB 2/51].
Dies ist nicht hinreichend dargetan.
a)
Aus der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich zwar, daß Karin R. die Anwaltsgehilfenprüfung bestanden und "unter Anleitung der beiden Anwälte" Fristen zu notieren hatte. Dadurch mag glaubhaft gemacht sein, daß sie sorgfältig ausgewählt und über die Bedeutung der Fristen belehrt worden ist. Die Prozeßbevollmächtigten mußten sich aber darüber hinaus durch Stichproben davon überzeugen, daß sie zuverlässig arbeitete (BGHZ 2, 342, 346 [BGH 19.06.1951 - III ZB 2/51]; 4, 389, 397 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; BGH LM ZPO Nr. 52 zu § 233 (Anh.); RG in DR 1941, 1557 u. 1743; KG JR 1951, 28). Ob sie diese Pflicht erfüllt haben, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang des Wiedereinsetzungsantrags und seiner Anlage. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, daß in einem Anwaltsbüro nur erfahrene und zuverlässige Angestellte mit der Eintragung von Fristen betraut werden.
b)
Die neuen Tatsachen, welche die Beklagten nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO in ihrer Beschwerdebegründung vorgebracht haben, können nicht mehr berücksichtigt werden (§ 236 ZPO; vgl. Beschluß des Senats VII ZB 7/66 vom 20. Juni 1966). Spätere Erklärungen sind nur dann beachtlich, wenn sie das Gericht auf Grund der ihm obliegenden Fragepflicht (§ 139 ZPO) hätte herbeiführen müssen, weil sie zur Vervollständigung und Erläuterung rechtzeitigen Vorbringens erforderlich waren (BGHZ 5, 157, 161 [BGH 14.02.1952 - IV ZR 137/51]; 2, 342) [BGH 15.06.1951 - I ZR 5/51]. Hierunter fallen die Behauptungen der Beschwerdebegründung nicht. Das Oberlandesgericht konnte nämlich die Beklagten nicht zur Ergänzung und Erläuterung ihres Vertrages auffordern, weil der Wiedereinsetzungsantrag erst am letzten Tage der Frist des § 234 ZPO eingegangen war. Schon deshalb kann der neue Vortrag nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats VII ZB 9/59 vom 24. September 1959 = NJW 1959, 2063/4; VII ZB 7/59 vom 12. Oktober 1959, VII ZB 10/59 vom 19. November 1959). Überdies diente die erstmals in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Prozeßbevollmächtigten hätten Karin R. in ausreichendem Maße durch Stichproben überprüft, nicht der Ergänzung ihres rechtzeitigen Vertrags, weil dieser hierüber keinerlei Angaben enthielt.
3.)
Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Rietschel
Bundesrichter Hubert Meyer hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
Vogt
Finke