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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1951, Az.: I ZR 5/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1951
Aktenzeichen
I ZR 5/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 31.10.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 336 - 342
  • DB 1951, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

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Prozessgegner

die Firma Heinrich S. G.m.b.H., vertreten durch ihren Geschäftsführer in F.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Der Grundsatz des §844 KGB, daß die Ersatzpflicht des Versicherers nicht durch den Eintritt späterer unversicherten Teil- oder Totalschäden verändert oder aufgehoben wird, gilt als allgemeiner Grundsatz für alle durch die ADS beherrschten Versicherungstatbestände.

  2. II.

    Eine Vereinbarung, durch die eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestandsmerkmal (Bedingung) des Versicherungsanspruchs erhoben wird, findet ihre Grenze an der vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit des Eintritts der Bedingung.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 31. Oktober 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin des Seedampfers "P.". Das Schiff war bei den Beklagten quotenweise auf Kasko versichert gemäß den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und den Deutschen Transportversicherungs-Klauseln vom Januar 1944 (DTV). Während des Krieges wurde der Dampfer in Norwegen eingesetzt und erlitt während der Versicherungsdauer zwei Teilschäden: Am 23. Juli 1944 durch eine Strandung bei Tönsnes und am 21. November 1944 durch eine Grundberührung bei Rörvik. Am 14. September 1944 schätzten Sachverständige der Parteien bei einem Aufenthalt des Dampfers in Wesermünde die Kosten für die nach dem ersten Unfall erforderliche Ausbesserung und Erneuerung der Bodenplatten auf RM 33.448,-; zu einer Feststellung des zur Beseitigung des zweiten Schadens erforderlichen Betrages kam es nicht, doch wurde der Schaden am 22. März 1945 durch einen Taucher der Nordischen Bergungs-Gesellschaft in Namsos besichtigt und beschrieben (GA 24). Am 5. April 1946 veranlaßte der Versicherungsmakler Duncker in Hamburg die Schätzung des derzeitigen Wertes des Dampfers "P.". Die Schätzung wurde durch zwei von der Industrie- und Handelskammer in Hamburg ernannte beeidete Schiffsschätzer vorgenommen. Sie ergab einen derzeitigen Wert des Dampfers von RM 80.000,- unter Berücksichtigung sowohl der beiden erwähnten Teilschäden wie auch eines weiteren, - nicht versicherten - Kriegsschadens durch Fliegerbeschuß.

2

Im Frühjahr 1946 wurde das Schiff, ohne ausgebessert worden zu sein, an die Alliierten ausgeliefert.

3

Die Klägerin schätzt den zweiten Grundschaden auf 44.500,- RM und hat gegen sämtliche Beklagten Klage auf Zahlung der ihren Versicherungsquoten entsprechenden Beträge im Rahmen einer zunächst auf 7.000,- DM bemessenen Schadenssumme erhoben.

4

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie wenden ein, der Anspruch auf Ersatz der Teilschäden sei durch die nachfolgende einem Totalverlust gleichzuachtende Einziehung des Schiffes hinfällig geworden. Abgesehen davon sei aber der Versicherungsanspruch gemäß Ziffer 13 der DTV Kasko Klausel von 1944 durch die Ausführung der Ausbesserung bedingt. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Eine Verpflichtung zum Ersatz des zweiten Schadens entfalle auch deshalb, weil er nicht den ALS entsprechend festgestellt und taxiert worden sei. Seine Höhe sei heute nicht mehr feststellbar.

5

Beide Tatsacheninstanzen haben den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisungsantrag.

6

Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Unfälle vom 25. Juli und 21. November 1944 Versicherungsfälle darstellten, daß dagegen die Wegnahme des Schiffes durch die Alliierten nicht durch Versicherung gedeckt sei. Es stellt fest, es sei unmöglich gewesen, den Dampfer noch während der Besitz- und Eigentumszeit der Klägerin auszubessern oder auch nur anläßlich des zweiten Unfalles außer einer Feststellung des Schadens eine Taxe des Beseitigungsaufwandes zu erreichen. Die Klägerin könne die Ausbesserung infolge der ihr aufgezwungenen Auslieferung nicht nachholen.

8

In rechtlicher Hinsicht hält des Berufungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Einbeziehung des in der Auslieferung des Schiffes liegenden Totalverlustes in das Kausalverhältnis zwischen Unfall und Teilschaden für unzulässig. Es stützt sich dabei auf die rechtliche Verschiedenheit eines allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches und des hier geltend gemachten Anspruches auf Gewährung des vertraglichen Versicherungsschutzes. Aus diesem Grunde lehnt es die von den Beklagten in Anspruch genommene Anwendung der vom OGH (OGH 1, 312) vertretenen Grundsätze der sogenannten überholenden Kausalität ab.

9

1.

Die von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Beklagten selbst vermögen den für die eingeklagten Versicherungsansprüche allein wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen den Grundberührungen und der Beschädigung des versicherten Schiffes nicht zu bestreiten. Sie versuchen nur, ein späteres Ereignis, die Auslieferung, in dieses abgeschlossene Kausalverhältnis einzuführen und nachträglich die ausschlaggebende Ursache für den eingetretenen Schaden in dieses Ereignis zu verlegen. Das widerspricht dem in §844 HGB niedergelegten allgemeinen Grundsatz des Versicherungsrechts, daß die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert wird, daß später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. Die Revision hält diese Bestimmung des HGB für ein durch die ADS geregeltes Versicherungsverhältnis nicht für anwendbar, da §126 ADS eine erschöpfende Regelung des durch Vertrag abänderbaren Seeversicherungsrechts in Anspruch nehme und die Aufnahme einer dem §844 HGB entsprechenden Bestimmung in den ABS unterblieben sei.

10

Das ist rechtsirrig. Die ASV von 1867 enthielten in §96 eine dem §844 HGB entsprechende Bestimmung. Bei der Neufassung der ADS von 1919 hat der Entwurf von 1910 die Übernehme dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt: "Der hier ausgesprochene Grundsatz ist allgemeiner Grundsatz nicht nur des Versicherungsrechts, sondern des Schadensersatzrechts überhaupt. Wo das Gesetz von ihm hat abweichen wollen, hat es dies ausdrücklich ausgesprochen (vgl. HGB §705). Mit Recht hat daher auch das Versicherungsvertragsgesetz die Vorschrift des §844 nicht übernommen. Daß die Rechtsprechung hieraus die Folge ziehen könnte, die Entschädigungspflicht des Versicherers werde wieder aufgehoben, wenn ein späterer dem Versicherer nicht zur Last fallender Unfall den Schaden jedenfalls herbeigeführt haben würde, erscheint nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ausgeschlossen". (Begründung §29).

11

Die gleichwohl von Maklern und Hamburger Reedern sowie von den Handelskammern Bremen und Hamburg gestellten Anträge, den §96 ASV aus Gründen der Rechtssicherheit aufzunehmen, begegneten dem Widerstande der Assekuradeure, die eine Aufnahme der Bestimmung für überflüssig erklärten und eine Rechtsunsicherheit für ausgeschlossen hielten, zumal auch die Reichsgesetzgebung sich nicht veranlaßt gesehen habe, für das Gebiet des Binnenversicherungsrechts eine Vorschrift gleich der des §844 HGB zu erlassen.

12

Die Anträge sind unberücksichtigt geblieben (vgl. für alles Vorhergehende Bruck Materialien zu den Allgem. Deutschen Seeversicherungsbedingungen Hamburg 1919 Bem. 13 und 14 zu §28 ADS [S. 116]).

13

Die Preisgabe des früheren §96 ASV bedeutet also nicht eine Aufgabe des hier und in §844 HGB niedergelegten Grundsatzes, sondern erfolgte nur, weil man ihn für überflüssig hielt und alle von der Fassung der ADS beteiligten Kreise von der selbstverständlichen Fortgeltung des Grundsatzes ohne ausdrückliche Niederlegung ausgingen.

14

Es erübrigt sich danach jede weitere Ausführung, daß in der Tat die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung der adäquaten Ursache sowohl im Versicherungs- wie im Schadensersatzrecht die Annahme eines dem §844 HGB widersprechenden Ergebnisses ausschließen würden. Es erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den Grundsätzen des Urteils OGH 1, 312.

15

2.

Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Auslegung der DTV Klausel 13 durch das Berufungsgericht, die außer acht lasse, daß hier die erfolgte Ausbesserung des Schadens zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Entschädigungsanspruches erhoben worden sei.

16

Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Ausbesserungspflicht der Klägerin unter jedem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte - dem einer positiven Rechtspflicht, dem einer bloßen Obliegenheit und dem einer Bedingung - untersucht, ohne darüber zu entscheiden, unter welchen dieser Gesichtspunkte im vorliegenden Fall die Ausbesserungspflicht einzuordnen sei. Es begnügt sich damit, festzustellen, daß die Ausbesserung der Teilschäden ohne Verschulden der Klägerin unmöglich gewesen sei, und daß dieser Umstand die Berufung auf jeden dieser Gesichtspunkte ausschließe.

17

Das Berufungsgericht hat also den von den Beklagten allein in Anspruch genommenen Charakter der Ausbesserungspflicht als objektives Tatbestandsmerkmal des Versicherungsanspruches keineswegs außer Betracht gelassen sondern ihn, wenn auch nicht angenommen, so doch unterstellt.

18

Es führt dazu aus:

Glaubt man aber der Fassung der DTV-Klausel 13 entnehmen zu müssen, daß die Ausbesserung als ausgesprochene Bedingung für den Versicherungsanspruch gesetzt sei, so ist doch mit Möller zu verneinen, daß diese Bedingung auch für den Fall zu gelten habe, daß der Versicherungsnehmer wegen von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht ausbessern konnte und kann. Denn die Klausel 13 ordnet sich ausdrücklich der Vorschrift des §75 Abs. 5 ADS unter, die den Versicherungsnehmer aus wichtigem Grunde sogar von einer ihm noch möglichen Ausbesserung freistellt, obgleich dieser Absatz rechtlich schon eine Milderung des Grundsatzes des Eingangssatzes von §75 enthält, nach welchem ein Teilschaden ohne schuldhaftes Zögern auszubessern ist. Wenn es aber dem Versicherungsanspruch keinen Abbruch zu tun braucht, daß der Gläubiger eine ihm mögliche Ausbesserung aus wichtigem Grund unterläßt, so erscheint die Aufrechterhaltung und Gewährleistung des Versicherungsanspruches erst recht geboten, wenn die Ausbesserung ohne Schuld des Versicherungsnehmers unmöglich geworden ist.

19

Das Berufungsgericht hält also sowohl die Vereinbarung der Bedingung für begrenzt auf den Fall der Möglichkeit ihres Eintritts, wie auch den vorgehaltenen Tatbestand des §75 Abs. 5 ADS für gegeben.

20

Beide Erwägungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung.

21

Auch die ASV setzen in §126 die Anwendung des deutschen Rechtes und seiner allgemein verbindlichen Vorschriften voraus. Dasselbe muß für die besonders vereinbarten DTV Klauseln gelten. Auch für sie bewendet es daher bei dem allgemeinen Grundsatz des §157 BGB, daß alle Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser Grundsatz verbietet es, die Tragweite der in §13 DTV vereinbarten Bedingung so weit zu fassen, daß sie auch für den Fall der unverschuldeten Unmöglichkeit einer Ausbesserung zu gelten habe. Die Beklagten würden wider Treu und Glauben handeln, wenn sie sich einer klar begründeten Deckungspflicht, die nur noch von der Ausführung der Ausbesserung abhing, entziehen wollten unter Ausnutzung eines der Klägerin aufgezwungenen Verlustes des Schiffes, der erst geraume Zeit nach dem Versicherungsfall eingetreten ist und die Unmöglichkeit der Ausbesserung zur Folge hatte. Dieser Gedanke hat in §6 VVG seinen Niederschlag gefunden, der allerdings gemäß §186 VVG mit allen anderen nicht zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Seeversicherung nicht angewendet werden kann. Er ist aber lange vor Inkrafttreten des VVG in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht anerkannt worden und behält als ein das gesamte Rechtsleben beherrschender Grundsatz auch außerhalb des Bereichs des VVG für die Seeversicherung seine Geltung (RGZ 62, 190, RGZ 69, 175, RGZ 71, 440). Eine vereinzelte Entscheidung (RGZ 70, 44), die für den Fall einer auflösenden Bedingung diesen Grundsatz einschränkt, ist nur auf die Entschuldbarkeit, nicht auf die hier vorliegende Unmöglichkeit abgestellt, kann also nicht gegen den allgemeinen Grundsatz ins Gewicht fallen. Schließlich zeigt auch der Vorbehalt der unveränderten Geltung des §75 Abs. 5 ABS ganz klar, daß die Bedingung nicht schlechthin gelten, sondern die Berücksichtigung wichtiger Interessen des Versicherungsnehmers offen bleiben sollte. Aus diesen Grunde bedurfte es keiner Erhebung der Beweise, die die Beklagten für die Auslegung der Klausel in den beteiligten Kreisen angeboten hatten. Auch eine hieraus etwa folgende Verkehrssitte wäre nur beachtlich gewesen, soweit sie sich im Rahmen einer redlichen Vertragsauslegung hielt. Sie konnte also allenfalls die Auslegung der Klausel als objektives Tatbestandsmoment erhärten, niemals aber ihr Durchgreifen gegenüber einer objektiven Unmöglichkeit rechtfertigen.

22

Durchschlagender ist noch die zweite Erwägung, daß die Bedingung schon aus dem Grund unbeachtlich sei, weil der vorgesehene Tatbestand des §75 Abs. 5 ADS vorliege. Nach diesem entfällt die Ausbesserungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer das Schiff vor dem Beginn der Ausbesserung veräußert und der Erwerber in das Versicherungsverhältnis nicht eintritt. Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, daß dieser Tatbestand einer freiwilligen Veräußerung umsomehr für die Fälle einer unfreiwilligen Entäußerung gelten müsse. Die Ausführungen der Revision darüber, daß als wichtiger Grund im Sinne des §75 Abs. 5 ADS nur solche in der Person des Versicherungsnehmers liegenden Gründe in Betracht kämen, finden im Wortlaut keine Stütze und übersehen die Bestimmung, daß der Fall der Veräußerung ausdrücklich als wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Die für diesen Fall vorgeschriebene unverzügliche Erklärung gegenüber dem Versicherer entfällt für den Fall der Unmöglichkeit. Sie ist auf das freiwillige Unterlassen der Ausbesserung abgestellt und stellt bei einer Unmöglichkeit der Ausbesserung, die auch dem Versicherer erkennbar ist, eine Überflüssigkeit dar.

23

3.

Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht das Fehlen einer Schadenstaxe für den zweiten Schadensfall.

24

Das in §74 ADS geregelte Verfahren der Schadensfeststellung ist nicht obligatorisch. Der Schaden kann vielmehr nach §74 Abs. 9 ADS auch in anderer geeigneter Weise festgestellt werden, wenn die Feststellung auf dem vorgeschriebenen Wege aus Gründen unterblieben ist, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht stellt in einwandfreier Weise und unanfechtbar fest, daß diese Voraussetzungen einer anderweiten Feststellung ebenso wie diese selbst vorliegen. Das genügt zum Erlaß der vorliegenden Entscheidung über den Grund des Klaganspruches.

25

Soweit allerdings das Berufungsgericht sich darüber hinaus über die Höhe des Schadens äußert, greift es in prozessual unzulässiger Weise der Entscheidung im Betragsverfahren vor. Wenn das Berufungsgericht - wie es den Anschein hat - dabei die Tatsache unberücksichtigt gelassen hat, daß der Taucherbericht vom 22. März 1945 nicht nur die Folgen des zweiten Unfalls, sondern auch die noch nicht ausgebesserten folgen des ersten Unfalls, wiedergibt, so betreffen diese Feststellungen allein die noch nicht entschiedene Höhe des Anspruchs und sind für den Richter des Betragsverfahrens nicht bindend.

26

Das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs beruht nicht auf diesen irrtümlichen Feststellungen. Sie können daher unbeachtet bleiben.

27

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Wilde Krüger-Nieland