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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 114.94

Verpflichtung zur Abgabe der Sicherheitserklärung aus der Treuepflicht und Gehorsamspflicht; Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 114.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 4. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 20. Dezember 1994, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 1. September 1994 zum 1. Januar 1995 angeordneten Versetzung des Antragstellers vom Stab Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ..., S., zum Unterstützungspersonal Standortältester (UstgPersStOÄ) F. "im Wege der einstweiligen Anordnung" die "Aufhebung der Versetzungsverfügung", hilfsweise die "Aussetzung der Versetzungsverfügung" begehrt, hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag, die Versetzungsverfügung im Wege einstweiliger Anordnung nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO aufzuheben, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller kann sein Ziel, bis zum endgültigen Abschluß des gegen seine Versetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens seinen Dienst nicht bei der UstgPersStOÄ F., sondern weiterhin beim Stab FlaRakGrp ... in S. zu versehen, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen (vgl. Beschluß vom 11. April 1972 - BVerwG 1 WB 32.72 - <BVerwGE 43. 340 [f.]; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 123 RdNrn. 4, 9; Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 129).

3

Das hilfsweise geltend gemachte Begehren ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 23. Dezember 1994, nachdem der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 die Aussetzung abgelehnt hat, zulässig (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), jedoch nicht begründet.

4

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - m.w.N.).

5

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.

6

Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

7

Die Versetzung ist vom BMVg damit begründet worden, daß für den Antragsteller in seiner Verwendung als Technischer Betriebsführungsmeister (TBetrbFüMstr) Roland bei der FlaRakGrp ... eine Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung der Sicherheitsstufe Ü 2 erforderlich gewesen, der Antragsteller jedoch der schriftlichen Aufforderung vom 3. Juni 1993 zur Abgabe der Sicherheitserklärung nicht nachgekommen sei. Die Abgabe der Sicherheitserklärung habe der Antragsteller aus persönlichen Gründen und im Hinblick auf ein von ihm betriebenes, auf seine vorzeitige Zurruhesetzung gerichtetes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main verweigert. Der Antragsteller habe auf einen schriftlichen Hinweis seines Disziplinarvorgesetzten vom 10. März 1994, daß ohne seine Zustimmung zur Wiederholungsüberprüfung, insbesondere ohne Abgabe einer Sicherheitserklärung, die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nicht möglich sei und er ohne diese Mitwirkungsvoraussetzungen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben dürfe, nicht reagiert. Da wegen der endgültig verweigerten Zustimmung eine Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt werden dürfe, dürfe der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben und somit sei seine Herauslösung aus der bisherigen Tätigkeit geboten. Die von der SDL angestrebte Versetzung sei hierzu ein geeignetes Mittel. Zudem sei der Dienstposten beim UstgPersStOÄ in Frankfurt am Main zum 1. Januar 1995 frei und zu besetzen gewesen. Der Antragsteller bestreite nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.

8

Der Chef Stabs- und Versorgungsstaffel FlaRakGrp ... hatte vor der durch die SDL verfügten Versetzung folgendes Schreiben vom 30. Mai 1994 an den Antragsteller gerichtet:

"Betr.: Sicherheitsüberprüfung gemäß ZDv 2/30

Bezug: 1.
Schreiben des Sicherheitsbeauftragten vom 03.06.93

2.
FlRakGrp ... - Chef Stabs-/VersStff - vom 10.03.94 (Empfangsbestätigung vom 15.03.1994)

3.
Streitkräfteamt - Geheimschutzbeauftragter - Az: 06-24-00 VS-NfD vom 25.05.1994

1.
Mit Versetzungsverfügung Nr. 1111 (SDL II/6 (3261) Az.: 16-26-03/04) vom 02.03.94 wurden Sie versetzt auf den Dienstposten

TE/ZE 110/002 TBetrbFüMstrFlaRak und FlaRakWtgMstr Roland

Gemäß der derzeit gültigen Pers-STAN ist für diesen Dienstposten eine Sicherheitsüberprüfung der Überprüfungsart UE 2 gefordert.

Mit Bezügen 1. 2 wurden Sie aufgefordert, eine neue Sicherheitserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurden Sie auf die Folgen hingewiesen, wenn Sie diese Erklärung nicht abgegben.

Bis heute sind Sie der Auffordernung nicht nachgekommen, eine Sicherheitserklärung abzugeben.

2.
Mit Bezug 3 wird festgestellt, daß Sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen.

Bis zur endgültigen Entscheidung durch die personalbearbeitende Dienststelle SDL II 6 können Sie Ihre jetzige sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausführen.

Bis die Entscheidung der SDL vorliegt, werden Sie mit sofortiger Wirkung zbV stvKdr eingesetzt und mit Sonderaufgaben betraut.

Als Arbeitsplatz wird Ihnen Raum 10 Block 14 zugewiesen."

9

Der Antragsteller hat demgegenüber vorgetragen, daß ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung nicht bestehe; der wahre Grund seiner Versetzung vielmehr sei, ihn aus dem Verband FlaRakGrp ... zu entfernen, weil er wiederholt Beschwerden eingelegt und gelegentlich für Kameraden, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt gesehen hätten, als Rechtsbeistand fungiert hätte. Es sei unklar, ob er seine Sicherheitsstufen noch habe, die "Ermächtigung" vom 28. September 1981 sei nicht aufgehoben. Somit entbehre das Versetzungsverfahren jeder Rechtsgrundlage. Ihm sei ohne bisherigen Widerruf vom Sicherheitsbeauftragten FlaRakGrp ... zugesichert worden, daß die Sicherheitsüberprüfung bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über seine vorzeitige Zurruhesetzung ausgesetzt werde. Die Versetzungsverfügung sei zudem wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rechtswidrig, denn in der ihm am 22. Dezember 1994 ausgehändigten förmlichen Verfügung werde hinsichtlich der Zuversetzung die Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 001/002 und die Dienststellennummer 023100 angegeben, während in der fernschriftlichen Versetzung vom 1. September 1994 die Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 001/001 und keine Dienststellennummer angegeben worden sei.

10

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers ist eine offensichtlich rechtswidrige Verhaltensweise der personalführenden Stelle nicht zu erkennen.

11

Unbestritten übte der Antragsteller als TBetrbFüMstr Roland im Stab FlaRakGrp ... eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine vorherige Sicherheitsüberprüfung verlangte. Der Senat hat bereits entschieden, daß es rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß gemäß Nr. 2801 ZDv 2/30 (i.d.F. vom 30. Januar 1990) für Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, denen nach einer Sicherheitsüberprüfung bereits ein Sicherheitsbescheid erteilt worden ist, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durchzuführen ist (Beschluß vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 -). Hieran ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SOG -) vom 29. April 1994 und der am selben Tag in Kraft getretenen Neufassung des Teiles C der ZDv 2/30 mit der insoweit gleichlautenden Nr. 2801 festzuhalten.

12

Zu dieser Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung ist, wenn es sich um die erste Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nach Inkrafttreten der Nr. 3005 ZDv 2/30 (i.d.F. vom 30. Januar 1990 und vom 29. April 1994) handelt, eine neue Sicherheitserklärung abzugeben. Dementsprechend hat der Sicherheitsbeauftragte der FlaRakGrp ... den Antragsteller im März 1993 und mit Schreiben vom 3. Juni 1993 zur Abgabe der Sicherheitserklärung aufgefordert. Die Abgabe der Sicherheitserklärung hat der Antragsteller auch nach entsprechender Aufforderung und Fristsetzung bis zum 30. März 1994 durch den Chef Stabs- und Versorgungsstaffel FlaRakGrp ... mit Schreiben vom 10. März 1994, in dem ihm die möglichen Folgen einer Verweigerung aufgezeigt wurden, verweigert. Die Berechtigung des Sicherheitsbeauftragten FlaRakGrp ..., das Ausfüllen der Sicherheitserklärung zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1992 - a.a.O. - m.w.N.). Die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe der Sicherheitserklärung ergibt sich aus dessen Treue- und Gehorsamspflicht (§§ 7, 11 SG), wonach er die ihm dienstlichen Interesse erteilten Weisungen und Befehle vollständig und gewissenhaft auszuführen hat. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Sicherheitsbeauftragte FlaRakGrp ... habe ihm zugesichert, die Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung werde bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main über seine vorzeitige Zurruhesetzung ausgesetzt, führt dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ist dieser Umstand nicht zwingend als Zusage zu werten, den Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahens unter allen Umständen abzuwarten, wobei offenbleiben kann, inwieweit derartige Erklärungen allgemein verbindlich sein können. Da der Antragsteller im Februar 1994 durch seinen damaligen Bevollmächtigten zu erkennen gegeben hat, unabhängig von dem Zurruhesetzungsverfahren grundsätzliche Bedenken gegen die Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung zu haben, erscheint die Entscheidung, die Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nunmehr durchzuführen, nicht offensichtlich rechtswidrig.

13

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt auf Grund der nicht gegebenen Zustimmung des Antragstellers zur Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung diese nicht durchführte und feststellte, daß der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf (Nr. 2405 Abs. 3 ZDv 2/30). Damit war das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers gegeben.

14

Der Einwand des Antragstellers, seine Versetzung sei wegen Einlegen von Beschwerden betrieben worden, ist durch nichts belegt. Aus dem Schreiben des Chefs Stabs- und Versorgungsstaffel FlaRakGrp ... vom 30. Mai 1994 in Verbindung mit dessen Aufforderung vom 10. März 1994, die Zustimmung zur Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung zu erteilen, ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Versetzung ausschließlich wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Überprüfung erfolgte.

15

Schließlich ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, daß der Antragsteller seine Rechte in Wehrbeschwerdeverfahren vor dem Truppendienstgericht Mitte nicht auch bei einer Dienstleistung in Frankfurt am Main wahrnehmen könnte. Der BMVg müßte, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, die erfolgte Versetzung rückgängig machen.

16

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erwachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch