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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1975, Az.: 3 AZR 24/74

Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften; LangjährigeBetriebszugehörigkeit; Rechtsfortbildung; Betriebliche Altersversorgung; Ausschluß der Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.02.1975
Aktenzeichen
3 AZR 24/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 10.09.1973 - 4 Sa 837/73

Fundstellen

  • DB 1975, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1975, 819

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 23.11.1973 - 3 AZR 33/73 = VersR 74, 697 und vom 20.6.1974 - 3 AZR 475/73 = VersR 75, 549 ausgesprochen, wegen der damals in Gang befindlichen gesetzlichen Regelung der Unverfallbarkeit sei es den Gerichten verwehrt, die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechtsfortbildung zu bejahen. Hieran hält der Senat fest.

2. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist eine andere Betrachtung nicht geboten, da der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der Bestimmungen über die Unverfallbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 32 S. 1, § 26).