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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1974, Az.: 3 AZR 475/73

Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1974
Aktenzeichen
3 AZR 475/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 25.07.1973 - 2 Sa 124/72

Fundstellen

  • NJW 1974, 2150 (amtl. Leitsatz) "hier: bei mehr als 19jähriger Betriebszugehörigkeit"
  • VersR 1975, 549

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Altersversorgung für den Fall zugesagt, daß der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr im Betrieb des Arbeitgebers erlebt, und scheidet der Arbeitnehmer nach mehr als 19jähriger Betriebszugehörigkeit aus, so verfällt sein Versorgungsanspruch; eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat er nicht erworben. Die derzeitigen Vorarbeiten zur Schaffung eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung lassen es nicht zu, in einem solchen Fall die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechtsfortbildung zu bejahen.