Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1974, Az.: 3 AZR 475/73
Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsanwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 475/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 25.07.1973 - 2 Sa 124/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1974, 2150 (amtl. Leitsatz) "hier: bei mehr als 19jähriger Betriebszugehörigkeit"
- VersR 1975, 549
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Altersversorgung für den Fall zugesagt, daß der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr im Betrieb des Arbeitgebers erlebt, und scheidet der Arbeitnehmer nach mehr als 19jähriger Betriebszugehörigkeit aus, so verfällt sein Versorgungsanspruch; eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat er nicht erworben. Die derzeitigen Vorarbeiten zur Schaffung eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung lassen es nicht zu, in einem solchen Fall die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechtsfortbildung zu bejahen.