Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1981, Az.: BVerwG 7 B 222.81
Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 222.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 25.05.1979 - AZ: 3 A 14/79
- OVG Lüneburg - 08.07.1981 - AZ: 12 A 94/80
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Untersuchungsgrundsatz des VwGO § 86 Abs. 1 gibt auch dem Gericht die der Behörde durch StVZO § 15 Abs. 2 gewährte Befugnis, von dem Kraftfahrer zu verlangen, daß er sich den dort bezeichneten Begutachtungen unterzieht.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Seine Klage, die vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Beklagten, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (§ 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes), mit der Begründung bestätigt, daß der Kläger der berechtigten Aufforderung des Beklagten, sich einer Fahrprobe zu unterziehen, nicht nachgekommen sei und er auch die durch gerichtlichen Beweisbeschluß angeordnete Fahrprobe verweigert habe. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hat hierzu allein die Frage aufgeworfen, ob auch die Verwaltungsgerichte Untersuchungen des betroffenen Kraftfahrers nach § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - im Wege des Beweisbeschlusses anordnen dürften. Es ist jedoch nicht weiter klärungsbedüftig, daß die in § 15 b Abs. 2 StVZO ausdrücklich der Behörde gewährte Befugnis, von dem Kraftfahrer die dort bezeichneten Zeugnisse und Begutachtungen zu verlangen, auch dem Gericht zusteht, wenn es über die Eignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entscheiden hat. Diese Befugnis des Gerichts ergibt sich unmittelbar aus § 86 Abs. 1 VwGO und dem dort festgelegten Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dazu die Beteiligten heranzuziehen, ohne an deren Vorbringen und Beweisanträge gebunden zu sein. Als Aufklärungs- und Beweismittel kommen alle Erkenntnismittel in Betracht, die nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sein können, das Gericht vom Vorhandensein der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen (BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62] [345]). Hierzu zählen in den Fällen, in denen es auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ankommt, unbedenklich die Prüfungen und Untersuchungen, die in § 15 b Abs. 2 StVZO genannt sind, also auch das im Fall des Klägers vom Berufungsgericht angeordnete, aufgrund einer Fahrprobe zu erstattende Gutachten des Technischen Überwachungsvereins.
Der Kläger hat diese schon vom Beklagten angeordnete Überprüfung verweigert und an seiner Ablehnung festgehalten, obwohl das Berufungsgericht die Notwendigkeit dieser Untersuchung durch eigenen Beweisbeschluß bekräftigt hat. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Weigerung des Klägers, bestehende Bedenken gegen seine Eignung als Kraftfahrer durch Beibringung eines Gutachtens auszuräumen, bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt hat (BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]; 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]; Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 -, VRS 46, 233;Beschluß vom 19. Februar 1975 - BVerwG 7 B 9.75 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 40).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg