Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1962, Az.: IV ZR 162/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 162/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 27.01.1962
Prozessführer
1. des Addy F. Mc., P. Point, S., Australien,
2. des Mannie F. L. Way, C., S., Australien,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Brüder und beanspruchen Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Ihre Anträge gingen am 5. Januar 1959 bei dem Entschädigungsamt Berlin ein. Sie baten dabei gleichzeitig um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung gaben sie an: Aus australischen Zeitungen hätten sie entnommen, Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden erheben zu können, welche ihre Eltern als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung erlitten hätten. Daher hätten sie etwa seit 1955 solche Ansprüche bei dem Berliner Entschädigungsamt geltend gemacht. Hingegen hätten ihre Berater - erfahrene Juristen - ihnen 1954/55 erklärt, sie könnten Ansprüche wegen eigenen Schadens als frühere polnische Staatsbürger nicht erheben. Erst am 25. November 1958 hätten sie zufällig erfahren, daß sie selbst zu den Entschädigungsberechtigten gehörten.
Das Entschädigungsamt lehnte durch zwei Bescheide vom 10. Februar 1959 die Anträge wegen Versäumung der Antragsfrist ab, weil der angegebene Hinderungsgrund die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertige; denn aus dem Vorbringen der Kläger gehe nicht überzeugend hervor, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen seien, die Antragsfrist einzuhalten.
Die Kläger haben darauf vor dem Landgericht Berlin Klage erhoben und unter Wiederholung ihrer Angaben vor der Entschädigungsbehörde beantragt,
- 1.
ihnen wegen Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
- 2.
das beklagte Land zu verurteilen, ihnen Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach Maßgabe des BEG zu gewähren.
Das beklagte Land hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Es hat erwidert: Die Kläger könnten sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, es sei ihnen eine unrichtige Auskunft erteilt worden. Zudem hätten sie noch nicht einmal angegeben, wer ihnen diese Auskunft erteilt habe. Schließlich hätten sie das Gesuch auf Wiedereinsetzung auch nicht unverzüglich nach Wegfall des angeblichen Hinderungsgrundes angebracht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Benfung eingelegt, mit der sie sich dagegen wenden, daß sie sich das vermeintliche Verschulden der Auskunftspersonen anrechnen lassen müßten. Sie haben nunmehr beantragt
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an jeden von ihnen wegen Schadens in der Ausbildung 5.000 DM zu zahlen.
Auf die Aufforderung des Kammergerichts an die Kläger, anzugeben, wer die Berater bzw. erfahrenen Juristen gewesen seien, welche ihnen die Auskunft gegeben hätten, daß sie eigene Ansprüche als frühere polnische Staatsangehörige nicht geltend machen kannten, haben die Kläger erklärt, Auskunftgeber sei der früher in B. ansässig gewesene, inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. ... D. gewesen. Ihn habe der Kläger Mannie F. etwa am 20. September 1955 in S. F. aufgesucht und von ihm die Auskunft erhalten.
Das Kammergericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Gemäß §189 Abs. 1 Satz 2 BEG war der Antrag bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm nach Abs. 3 a.a.O. auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
I.
Nach Auffassung des Kammergerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag zwar rechtzeitig gestellt und daher zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil die Kläger nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen seien, die Antragsfrist einzuhalten.
Bei Wahrung der Anmeldefrist des §189 BEG, so hat das Kammergericht ausgeführt, habe der Berechtigte ein Verschulden seines Vertreters gegen sich gelten zu lassen. Zwar hätten die Kläger keinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt und ihn dazu bevollmächtigt, sondern sich mit der einem von ihnen mündlich erteilten Rechtsauskunft eines selbst zu den Verfolgten gehörenden früheren deutschen Rechtsanwalts begnügt. Das Ergebnis sei jedoch in einem solchen Falle kein anderes; denn die Kläger hätten dabei weniger als bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts getan. Ein solcher Antragsteller könne, wenn er hierbei infolge irrtümlicher Auskunftserteilung eine Frist versäumt habe, nicht besser gestellt werden, als wenn er, um ganz sicher zu gehen, einen Anwalt beauftragt hätte, seine Ansprüche anzumelden und wahrzunehmen, und wenn dieser schuldhaft die Anmeldefrist versäumt hätte. Ein Verschulden des Auskunftgebers sei demjenigen, der eine Frist versäumt habe, nicht weniger anzurechnen als das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters.
Im vorliegenden Falle komme noch ein Verschulden der Kläger gegen sich selbst hinzu, wenn sie sich auf eine mündliche Auskunft verlassen hätten. Die Kläger seien Kaufleute und daher in geschäftlichen Dingen nicht unerfahren. Als Kaufleute und auf Grund ihrer Lebenserfahrung hätten sie wissen müssen, daß mündliche Aufkünfte im allgemeinen ohne erschöpfende Prüfung der Sachlage gegeben würden. Sie hätten ferner angegeben, aus australischen Zeitungen entnommen zu haben, sie könnten Entschädigungsansprüche nur wegen solcher Schäden erheben, die ihre Eltern als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erlitten hätten. Daher hätten sie solche Ansprüche etwa seit 1955 bei dem Berliner Entschädigungsamt geltend gemacht. Bei dieser Sachlage hätte nichts näher gelegen, als bei diesem Entschädigungsamt zur gleichen Zeit schriftlich anzufragen, ob ihnen selbst Ansprüche aus eigenem Recht zustünden. Dazu hätten sie von 1955 bis zum Ablauf der Anmeldefrist (1. April 1958) fast drei Jahre Zeit gehabt.
Die unrichtige Auskunft eines früheren Rechtsanwalts könne daher im vorliegenden Falle nicht als ein nach §189 BEG beachtlicher Hinderungsgrund, Entschädigungsansprüche zu stellen, angesehen werden. Das Risiko der unrichtigen Auskunft falle den Klägern vielmehr selbst zur Last. Es sei ihnen unbenommen, gegebenenfalls den Auskunftgeber oder, nachdem dieser verstorben sei, seine Erben regreßpflichtig zu machen.
Könne mithin den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, so sei damit materiellrechtlich festgestellt, daß der Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht bestehe.
II.
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der etwa 6 Wochen nach Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei noch rechtzeitig gestellt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, LM Nr. 3 zu §189 BEG 1956 = RzW 1960, 135 Nr. 37).
2.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das vorerwähnte Urteil vom 18. Dezember 1959, ferner die Urteile vom 11. April 1962 - IV ZR 279/61 -, RzW 1962, 326 Nr. 40, und vom 13. Juni 1962 - IV ZR 56/62 -, RzW 1962, 520 Nr. 30) kann einem auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gestützten Wiedereinsetzungsantrag nur stattgegeben werden, wenn diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht. Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, muß die Frage, ob die Unkenntnis verschuldet ist, nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Berechtigten in aller Regel rechtsunkundige Personen sind, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Daher dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Wohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos zu machen. Von den Berechtigten muß jedoch erwartet werden, daß sie sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihnen zustehenden Ansprüche vergewissern. Dieser Erkundigungspflicht hat ein Verfolgter dann genügt, wenn er sich an eine zuverlässige, mit dem Stand der Entschädigungsgesetzgebung hinreichend vertraute Person oder Stelle gewandt hat, von der er eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten konnte (vgl. das vorerwähnte Urteil vom 11. April 1962). Hat die um Rat angegangene Person oder Stelle es unterlassen, den Verfolgten nach erheblichen Tatsachen zu fragen, und mußte der Verfolgte diese Tatsachen auch nicht von sich aus für erheblich halten, so trifft den Verfolgten kein Verschulden.
3.
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in allem gerecht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger Mannie F. sich etwa am 20. September 1955 an einen in S. F. ansässigen, selbst zu den Verfolgten gehörenden früheren B. Rechtsanwalt gewandt und die Auskunft erhalten hat, Ansprüche wegen eigenen Schadens könnten die Kläger als frühere polnische Staatsbürger nicht erheben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dieser frühere B. Rechtsanwalt in den USA auf dem Gebiet der Wiedergutmachungsgesetzgebung die erforderliche Sachkunde besaß und die Kläger von ihm eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten konnten. Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist daher zunächst von der Möglichkeit auszugehen, daß der Kläger eine mit der Entschädigungsgesetzgebung vertraute Persönlichkeit um Auskunft angegangen hat, ohne sie zugleich mit der Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche zu beauftragen, und daß er sich auf diese Auskunft verlassen konnte. Unter diesen Umständen ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Versäumung der Frist als verschuldet anzusehen. Zwar muß sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das vorerwähnte Urteil vom 18. Dezember 1959) der Berechtigte, der eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, das Verschulden eines Vertreters nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz anrechnen lassen. Der jenige, der um eine Auskunft angegangen wird, wird jedoch dadurch nicht schon zum Vertreter des Berechtigten. Vielmehr wird von dem Inhalt der einem Rechtsuchenden erteilten Auskunft vielfach erst dessen Entscheidung, ob er einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte erteilen will, abhängen. Erst wenn der Angegangene den Auftrag angenommen und damit das Mandat übernommen hat, wird er Vertreter des Berechtigten und trägt er die Verantwortung für die Anmeldung der Ansprüche. Das Verschulden seines Vertreters muß der Verfolgte sich anrechnen lassen, weil dieser für ihn handelt. Wird dagegen nur eine Auskunft verlangt, dann übernimmt die Auskunftsperson noch nicht die Vertretung des Verfolgten, sie handelt nicht für ihn. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher dem Berechtigten ein etwaiges Verschulden des Auskunftgebers nicht zugerechnet werden. Solange für den Verfolgten kein Vertreter handelt, kann ihm nur sein eigenes Verschulden zur Last fallen.
Ein Verschulden des Berechtigten liegt dann nicht vor, wenn er von der Anmeldung des Anspruchs abgesehen hat, weil ihm die um Rat angegangene zuverlässige und genügend sachkundige Person oder Stelle eine Auskunft erteilt hatte, auf Grund deren er annehmen durfte, daß er zweifellos keine Entschädigungsansprüche stellen könne. Lautete jedoch die Auskunft dahin daß die Ansprüche rechtlich unsicher seien oder ihre Durchsetzung, aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft sei, dann mußte der Verfolgte vorsorglich anmelden. In diesem Falle wäre darin, daß er die Anmeldung unterlassen hat, ein Verschulden im Sinne des §189 Abs. 3 BEG zu erblicken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1960 - IV ZR 89/60 -, LM Nr. 4 zu §189 BEG 1956 = RzW 1961, 38 Nr. 32).
4.
Nach allem bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob die Versäumung der Anmeldefrist auf einem Verschulden der Kläger beruht, noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Es muß geprüft werden, ob der frühere B. Rechtsanwalt, an den der Kläger Mannie F. sich in S. F. gewandt hat, in den USA mit der Entschädigungsgesetzgebung genügend vertraut war und dem Kläger Mannie F. die behauptete negative Auskunft erteilt hatte, obwohl der Kläger ihm die von ihm gestellten Fragen vollständig und richtig beantwortet hatte, und ob sich der Kläger auf diese Auskunft verlassen durfte.
III.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf §225 Abs. 1 BEG.