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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1960, Az.: IV ZR 89/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1960
Aktenzeichen
IV ZR 89/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.10.1959
LG Mainz

Fundstelle

  • MDR 1960, 1004 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Felicitas B. in M./C.,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn der Verfolgte seinen Anspruch nicht angemeldet hat, weil er glaubte, der Antrag sei zwecklos, da er keinen Beweis für den erlittenen Schaden habe.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat am 14. Juli 1958 bei der Entschädigungsbehörde einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit angemeldet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nachgesucht. Sie hat ausgeführt, sie habe den Antrag nicht früher gestellt, da sie keine Zeugen für die erlittene Freiheitsentziehung habe angeben können und da ihr bei der URO, an die sie sich gewandt habe, gesagt worden sei, es sei zwecklos, einen Antrag zu stellen, wenn sie keine Zeugen namhaft machen könne. Erst im Juni 1958 habe sie erfahren, daß noch ein Zeuge lebe.

2

Die Entschädigungsbehörde hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und den Antrag auf Entschädigung als verspätet zurückgewiesen. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

3

Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihren im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

4

Da die Parteien sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin nicht haben vertreten lassen, hat der Senat gemäß §209 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

5

Die Revision ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, die Entschädigungsbehörde habe der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht erteilt. Nach §189 Abs. 3 BEG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten.

6

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Klägerin hat sich wegen ihrer Entschädigungsansprüche an die URO gewandt. Dort ist ihr gesagt worden, ihr Antrag werde, wenn sie keine Zeugen angeben könne, keinen Erfolg haben. Daraufhin hat sie sich entschlossen, keine Ansprüche anzumelden. Sie hat somit die Antragsfrist verstreichen lassen, weil sie glaubte, ihr Antrag werde doch keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutreffend war. Entscheidend ist, daß sie die Frist bewußt hat verstreichen lassen. Die sich daraus ergebenden Folgen muß sie tragen. Die Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG soll dazu dienen, daß im Interesse aller Verfolgten und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigungsverfahren möglichst schnell abgeschlossen werden (vgl. das Urteil vom 18. Dezember 1959 IV ZR 189/59 - RzW 1960, 135). Es muß daher verlangt werden, daß die Antragsteller selbst alles ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um ihre Ansprüche rechtzeitig anzumelden. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie wußte, daß eine Frist für die Anmeldung bestand und daß sie einen Anspruch auf Entschädigung hatte. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihre Ansprüche vorsorglich anzumelden. Diese Anmeldung war ihr auch zuzumuten, denn dadurch wären ihr, auch wenn der Antrag abgelehnt worden wäre, keine Kosten entstanden.

7

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maß Wilden