Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1971, Az.: BVerwG VIII C 26.69

Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids; Abschluss des Musterungsverfahrens als maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts; Praktikum als Teil des Ausbildungsabschnitts "Studium"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 26.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 04.12.1968 - AZ: I 71/68

Fundstelle

  • DÖV 1972, 618 (red. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1968 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit Zurückstellungsgründen gegen den Musterungsbescheid. Er bestand im Sommer 1967 das Abitur und begann unmittelbar danach mit einem Praktikum, das für das Studium des Maschinenbaues an der Technischen Universität Karlsruhe vorgeschrieben ist. Das Studium selbst nahm er im Oktober 1967 auf. Durch Musterungsbescheid vom 8. Januar 1968 wurde er unter Ablehnung seines mit seiner Ausbildung begründeten Zurückstellungsantrages für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das nunmehr angerufene Verwaltungsgericht hob den Musterungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid insoweit auf, als in ihm der Antrag auf Zurückstellung abgelehnt worden ist. Es verpflichtete die Beklagte, "dem Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst zu entsprechen". Sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zurückstellung nach den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung zu § 12 des Wehrpflichtgesetzes. Danach gelte ein Studium u.a. dann im Sinne des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG als ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt, wenn der Wehrpflichtige zwei Semester hinter sich gebracht habe. Dabei sei ein Praktikum, dessen Leistung vor Studienbeginn nach den Ausbildungsvorschriften zwingend vorgeschrieben sei, mit dem nachfolgenden Hochschulstudium als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt zu behandeln. - Diese Vorschriften seien auf den Kläger anzuwenden, obwohl er infolge des vor Schulabschluß durchlaufenden Kurzschuljahres sein Praktikum nur zu einem Teil schon vor dem Beginn des Studiums habe absolvieren können. Entscheidend sei, daß er das nach Ablauf des ersten Fachsemesters zu Ende geführte Praktikum noch vor dem vorgesehenen Einberufungszeitpunkt abgeschlossen habe.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

6

Der angefochtene Musterungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Abschluß des Musterungsverfahrens durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids (BVerwGE 34, 155). Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Gestellungszeitpunkt, wie er in dem inzwischen erlassenen Einberufungsbescheid festgesetzt worden ist, geht daher fehl. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheids auch dann nicht von Bedeutung, wenn der Einberufungsbescheid im Laufe des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheids ergeht.

7

Als der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer am 23. Februar 1968 erlassen wurde, hatte der Kläger das erste Semester seines regelmäßig mindestens acht Semester umfassenden Hochschulstudiums noch nicht ganz zurückgelegt. Eine die Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), rechtfertigende weitgehende Förderung des Studiums lag demnach nicht vor.

8

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739) gleichwohl zur Annahme eines die Verfügbarkeit des Klägers ausschließenden Zurückstellungsgrundes führen, stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang.

9

In dem die Zurückstellung gemäß § 12 WpflG betreffenden Abschnitt bestimmen allerdings die Verwaltungsvorschriften unter Nr. 4 c, daß bei dem Besuch einer Hochschule ein Ausbildungsabschnitt nach Abschluß von zwei Semestern als weitgehend gefördert gilt, wobei nach dem nicht veröffentlichten Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 26. März 1964 davon auszugehen ist, daß Praktika, deren Ableistung vor Beginn des Studiums zwingend vorgeschrieben ist, mit dem nachfolgenden Hochschulstudium als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt mit der Wirkung anzusehen sind, daß das Studium schon nach Ablauf eines Semesters als weitgehend gefördert gilt.

10

Demgegenüber ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Wehrpflichtige ungeachtet seines im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Von dieser Rechtsprechung ausgehend, hat der Senat im Anschluß an seine grundsätzliche Entscheidung BVerwGE 34, 278 im Urteil BVerwGE 36, 313 näher ausgeführt, daß die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung, soweit sie jedes Hochschulstudium schon nach Ablauf von zwei Semestern als weitgehend gefördert bezeichnen, rechtlichen Bedenken unterliegen. Sie sind rechtswidrig und unverbindlich jedenfalls insoweit, als sie eine Zurückstellung vom Wehrdienst auch in den Fällen regelmäßig vorsehen, in denen - wie bei der Ausbildung des Klägers - mit Rücksicht auf die Gesamtdauer des Studiums nach Absolvierung von nur zwei Semestern ein Studiendrittel in Wirklichkeit noch nicht erreicht ist.

11

Schon aus diesem Grunde vermag der Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Es kommt jedoch hinzu, daß der Kläger in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt auch die für die Anwendung der Verwaltungsvorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung geforderte Studiendauer von zwei Semestern nicht tatsächlich hinter sich gebracht hatte, sondern nach den ergänzenden Verwaltungsvorschriften vom 26. März 1964 nur im Wege der Anrechnung seines Praktikums wie ein Student im zweiten Semester anzusehen war. Auch dieser Bestimmung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsvorschriften beruhen auf der Verkennung oder unrichtigen Anwendung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts, soweit sie Praktikum und Studium als einen einheitlichen Ausbildungsteil behandeln. Ein Praktikum, dessen Ableistung außerhalb der Hochschule vor Beginn des Studiums zwingend vorgeschrieben ist, ist zwar Studienvoraussetzung, kann aber als solche nicht ein Teil des Ausbildungsabschnitts "Studium" selbst sein (vgl. insoweit Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - [BWV 1971, 92] und Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -).

12

Da Zurückstellungsgründe, die nicht im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Ausbildung des Klägers stehen, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind, fehlt es demnach an einem Zurückstellungstatbestand, der der Verfügbarkeitsentscheidung im angefochtenen Musterungsbescheid mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Das muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage führen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Korbmacher