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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1986, Az.: 4 StR 681/85

Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium eines Tötungsdeliktes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1986
Aktenzeichen
4 StR 681/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 13.09.1985

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Helmut K. aus Ka-Ho., geboren am ... 1960 in Q., zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1986,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
der Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger sowie
der Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. September 1985 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sowie die Tatwaffe eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte hatte Sabine M. (die sich diesem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat) durch Drohung mit einem Messer und unter Gewaltanwendung dazu veranlaßt, ihm von einem Weg eine stark abfallende Böschung hinabzufolgen. Am Fuß der Böschung öffnete er ihre Jacke, schob ihren Pullover und ihre Unterbekleidung hoch und begann an ihrer rechten Brust zu lutschen. Er behielt hierbei zunächst das Messer in der Hand; als die Frau ihn bat, das Messer wegzulegen, schob er es in seine Manteltasche. Nachdem sich die zu Boden gestützte Frau zunächst nicht mehr zur Wehr gesetzt hatte, überkam sie plötzlich "Ekel und panische Angst. Sie fing an, laut zu schreien. Sofort hielt der Angeklagte ihr den Mund zu. Hierdurch verstummte die Nebenklägerin vorübergehend. Als er seine Hand jedoch von ihrem Mund löste, schrie sie wieder. Der Angeklagte wollte um jeden Preis vermeiden, in dieser Situation durch aufmerksam werdende Personen überrascht zu werden und begann daher, die Nebenklägerin zu würgen, um weiteres Schreien endgültig zu verhindern. Er würgte so kräftig und anhaltend, daß die Nebenklägerin, die sich nun auch mit Fußtritten zur Wehr gesetzt hatte, regungslos liegenblieb. Während er sie bis zur Ohnmacht würgte, faßte der Angeklagte den Entschluß, die Nebenklägerin mit dem Messer zu töten, um sie endgültig mundtot zu machen, insbesondere die Aufklärung seines bis dahin schon begangenen strafbaren Tuns infolge einer Anzeige durch die Frau zu verhindern. Er ergriff daher sein Messer und fügte damit dem bewußtlosen Opfer einen ca. 15 cm langen, quer über den Hals verlaufenden Schnitt zu. Der Messerschnitt verursachte eine tiefe Weichteilverletzung zwischen Zungenbein und oberer Schildknorpelkante und trennte den Kehlkopf von der Zunge ab. Trotz der weit aufklaffenden Halswunde seines Opfers war sich der Angeklagte der tödlichen Wirkung des Schnittes noch nicht ganz sicher unf führte deshalb noch einen wuchtigen Stoß mit der Messerklinge gegen das linke Auge der Nebenklägerin. Aufgrund glücklicher Umstände drang die Klinge nicht in die Augenhöhle ein, sondern glitt an den Schädelknochen ab, beschädigte aber Netzhaut und Glaskörper des Auges, was dessen Erblindung zur Folge hatte. Im Glauben, sein Opfer sei tot, verließ der Angeklagte den Tatort" (UA 9/10). Die lebensgefährlich verletzte Frau konnte einen Kraftfahrer auf sich aufmerksam machen, der sie ins Krankenhaus brachte, wo ihr Leben durch eine sofortige Notoperation gerettet wurde.

3

2.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen der sexuellen Nötigung und des versuchten (Verdeckungs-)Mordes schuldig gesprochen hat.

4

Die von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor: Nachdem die Strafkammer Professor Dr. R. der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Leitender Medizinaldirektor der psychosomatischen Abteilung der Landesnervenklinik in A. ist, als Sachverständigen gehört hatte, brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Die Sachkunde des Sachverständigen, der über eine Arbeit aus dem Bereich der Sexualmedizin promoviert hat und über langjährige forensische Erfahrung verfügt, dazu auch alle erforderlichen Kenntnisse zur Anwendung psychologischer Testverfahren erworben hat (UA 23), stand außer Zweifel; sie wird auch von der Revision nicht bestritten. Besondere Umstände, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nahelegten (vgl. BGHSt 10, 116, 118 f;  23, 176, 187 ff), waren hier nicht ersichtlich; solche Umstände können - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darin gefunden werden, daß in der psychiatrischen und psychologischen Wissenschaft unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten werden.

5

Allerdings führt die Sachbeschwerde zum Wegfall der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend bemerkt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 122;  21, 263;  22, 248)  [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]tritt die Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter das Tötungsdelikt zurück. Dies gilt selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht über das Versuchsstadium hinausgediehen ist und die Körperverletzung eine der in § 224 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen verursacht hat (vgl. BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]."

6

3.

Dagegen hält die Auffassung des Landgerichts, die sexuelle Nötigung und der versuchte Mord seien in Tatmehrheit begangen, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtlicher Prüfung stand:

7

a)

Der Generalbundesanwalt meint, es sei von Tateinheit auszugehen, weil der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan, weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen, ersichtlich noch nicht aufgegeben gehabt hätte; deswegen treffe die Ausübung von Gewalt - somit ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen - beim versuchten Mord und bei der sexuellen Nötigung zusammen. Dem kann nicht gefolgt werden; aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte beabsichtigte, noch weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen, als er begann, dieses zu würgen. Jedenfalls läßt sich aber der von dem Angeklagten gefaßte Tötungsentschluß mit der Absicht einer weiteren Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller Handlungen nicht vereinbaren; denn die aufgrund dieses Entschlusses vorgenommenen gewaltsamen Handlungen dienten nach den Urteilsfeststellungen allein zur Verdeckung der begangenen sexuellen Nötigung und nicht etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (vgl. UA 9/10; 20/21).

8

b)

Zwischen der sexuellen Nötigung und dem versuchten Mord kann auch nicht eine - zur Tateinheit führende - natürliche Handlungseinheit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 42. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 2) angenommen werden. Zwar besteht zwischen beiden Taten ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang; dies allein reicht aber nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu bejahen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß die Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH NJW 1977, 2321;  1984, 1568;  BGH JR 1985, 512 m. abl. Anm. Maiwald, der sich jedoch insoweit zu Unrecht auf BGHSt 4, 219 beruft: Diese Entscheidung befaßt sich nur mit der Frage der Unterbrechung des - einheitlichen - Entschlusses, geht aber von einer gleichartigen Betätigung des Willens zur Erreichung eines einheitlichen Zieles aus). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür ein einheitlicher Willensentschluß, ein gleichartiger Handlungswille oder die Verfolgung eines einheitlichen Ziels erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.); denn die sexuelle Nötigung und der Verdeckungsmord beruhten hier - wie ohne weiteres erkennbar ist - auf getrennten, ungleichartigen Willensentschlüssen und dienten unterschiedlichen Zielen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 536/85).

9

4.

Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung berührt die gegen den Angeklagten verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht, weil diese allein auf der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes beruht (vgl. UA 25; BGH, Beschluß vom 24. August 1982 - 5 StR 234/82).

Salger,
Hürxthal,
Knoblich,
Laufhütte,
Meyer-Goßner