Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1986, Az.: 3 StR 536/85
Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts; Anzeichen für eine Verminderung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses bei zielstrebigem Handeln und planmäßigem Vorgehen des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 536/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 20.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 312
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Rücktritt des Täters von einem versuchten Tötungsdelikt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags verurteilt worden ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 18. September 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Seine Revision hat, soweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, - die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO) - teilweisen Erfolg.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen teilweise den Schuldspruch nicht. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls. Aufzuheben ist jedoch das Urteil, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags durch Unterlassen zu Einzelstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt worden ist. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich, daß der Angeklagte von dem zunächst begangenen versuchten Tötungsdelikt (nahe liegt eine versuchte Tötung zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 211 Abs. 2 StGB) nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach der Vergewaltigung viermal auf die 17 Jahre alte Heidi S... eingestochen hat, um sie zu töten, da er unentdeckt bleiben wollte. Durch die Stiche war das Opfer lebensgefährlich verletzt worden, was der Angeklagte auch erkannt hatte (UA S. 22, 25). Da - wider Erwarten (UA S. 22) - der Tod nicht sofort eingetreten war, versuchte der Angeklagte Heidi S... mit einem Kissen zu ersticken, was wegen deren Widerstand mißlang; anschließend wollte er sie mit einer Strumpfhose erdrosseln (UA S. 23/24). "Als er erkannte, daß er die Zeugin auch auf diese Weise nicht töten konnte, ließ er endlich von ihr ab" (UA S. 24). Nachdem der Angeklagte Gegenstände der Zeugin und ihr Geld an sich genommen hatte, verließ er sie mit dem Versprechen, Hilfe zu holen. Diesen Entschluß gab er aber unterwegs auf, Heidi S... wurde nur deshalb gerettet, weil andere Personen sie in ein Krankenhaus verbringen ließen (UA S. 25/26).
Entgegen der Ansicht der Strafkammer liegt nach diesen Feststellungen kein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von einem versuchten Tötungsdelikt vor. Bereits mit dem ersten Stich hatte der Angeklagte, der keinen fest umrissenen Tatplan hinsichtlich seines Vorgehens gefaßt hatte, die Zeugin lebensgefährlich verletzt, was er auch erkannt hatte (UA S. 22, 25); die Verletzungen hätten ohne ärztliche Hilfe zum Tode geführt (UA S. 26). Bei dieser Sachlage war der Versuch eines Tötungsdeliktes beendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Todes für möglich hält; denn das geschützte Rechtsgut (hier das Leben des Opfers) ist auch aus der Sicht des Täters unmittelbar in einem solchen Maße gefährdet, daß von ihm zu erwarten ist, zwecks Erlangung der Straffreiheit Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgseintrittes zu entfalten. Das Absehen von der noch möglichen Tatvollendung reicht nicht aus (BGHSt 31, 170 f; 33, 295 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NStZ 1986, 25, 26; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 -; vgl. auch Puppe NStZ 1986, 14 ff). Straffreiheit konnte der Angeklagte für das versuchte Tötungsdelikt demzufolge nicht schon dadurch erlangen, daß er von weiteren Angriffen auf die Zeugin absah. Erforderlich war vielmehr, daß er die Vollendung der Tat verhinderte oder daß er, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden ist, sich freiwillig und ernstlich bemühte, den Eintritt des Erfolges zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies hat der Angeklagte nicht getan. Vielmehr entschloß er sich, als er in der Nähe des Tatopfers von Frau T... gesehen wurde, "keinen Krankenwagen zu rufen und das Opfer sich selbst zu überlassen" (UA S. 26/27).
Aufzuheben ist auch der gesamte Strafausspruch. Den Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlages ist der Boden entzogen; nicht auszuschließen ist, daß die übrigen Einzelstrafen von den weggefallenen beeinflußt worden sind.
Bei der Strafzumessung wird die mit der Sache neu befaßte Strafkammer (Schwurgericht) zu beachten haben:
Gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB wegen des genossenen Alkohols, möglicherweise in Verbindung mit der Einnahme von Betäubungsmitteln, bestehen angesichts der bisherigen Feststellungen Bedenken.
Die Strafkammer hat Feststellungen über die Trinkmenge getroffen (UA S. 13/14), andererseits hat sie auf UA S. 43 ausgeführt: "Bezüglich der Menge des von dem Angeklagten konsumierten Alkohols in der Zeit vor der Tat ließen sich genaue Feststellungen nicht mehr treffen". Dies ist möglicherweise widersprüchlich.
Abgesehen davon, daß zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen bei alkoholisierten Tätern für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert hinsichtlich einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit haben (vgl. BGH NStZ 1983, 19; 1984, 506; Dreher/Tröndle, StGB, 42. Aufl. Rdn. 9 zu § 20 StGB mit weiteren Nachweisen), tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme eines solchen Verhaltens des Angeklagten. Denn die Strafkammer hat unter anderem ausgeführt, "was sie - die Zeugin - für völlig unsinnig hielt" (UA S. 22), "irgendwann äußerte der Angeklagte: was habe ich getan, ich bin ja völlig durchgedreht" (UA S. 22), "sie - die Zeugin - wußte nicht, wie sie sein Verhalten beurteilen sollte ..."; "der Angeklagte wurde hektisch, aus irgendeinem Grund wollte er schnell fort ..." (UA S. 24).
Hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB, das nur eine Verschärfung der Rechtsfolgen, nicht des Schuldspruchs (also eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB) ausschließt (vgl. Pikart in KK, Rdn. 18 zu § 358 StPO), weist der Senat darauf hin, daß das Geschehen nach der Vergewaltigung, das bisher als gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag rechtlich eingeordnet wurde, mit keiner höheren Strafe als acht Jahren geahndet werden kann (RGSt 62, 61, 63, 74, 75; 67, 273, 275, 276; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; Pikart aaO Rdn. 30 zu § 358 StPO; Ruß in KK, Rdn. 3 zu § 331 StPO).