Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1997, Az.: BVerwG 1 B 138.97
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren; Rechtswirksamkeit einer Verpflichtungserklärung bei Vorliegen eines geringfügigen Einkommens eines Ausländers; Voraussetzungen aus ausländerrechtliche Rechtsfolgen einer abgegebenen Verpflichtung im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 138.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.03.1997 - AZ: 1 S 1143/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 84 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1997, 395-396 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1998, 411 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.781,20 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Die Frage, "ob aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG auch dann auf den Verpflichtenden Rückgriff genommen werden kann, wenn dieser über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügt", rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie muß ohne weiteres bejaht werden. Denn jeder Schuldner muß für seine Zahlungsfähigkeit einstehen. Das gilt auch im öffentlichen Recht. Die von der Beschwerde formulierte Frage geht allerdings von einer nicht gegebenen Prämisse aus, nämlich der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verpflichtungserklärung der Klägerin für unwirksam erachtet. Aus einer solchen Erklärung kann eine Haftung naturgemäß nicht abgeleitet werden.
Wird deshalb die Frage auf die Rechtswirksamkeit der Verpflichtungserklärung bezogen und dahin verstanden, ob eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG unwirksam ist, wenn der Erklärende über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügt, läßt sie sich nicht fallübergreifend beantworten. Davon geht die Beschwerde selbst aus, indem sie auf eine besondere Situation der Klägerin hinweist und deren Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof als unrichtig kritisiert.
Nicht zweifelhaft ist, daß es im Einzelfall sittenwidrig sein kann, eine dem Ausländer günstige Entscheidung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG abhängig zu machen. Das folgt aus dem z.B. in § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG und in § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, daß es der Behörde nicht gestattet ist, Sittenwidriges zu fordern. Diesen Grundsatz zieht die Beschwerde auch nicht in Zweifel. Unter welchen Umständen ein Verwaltungshandeln sittenwidrig ist, läßt sich grundsätzlich nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Falles beurteilen. Daß es für die Beantwortung der Frage, ob die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG sittenwidrig ist, auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erklärenden ankommen kann, liegt auf der Hand. Hierin liegt aber häufig nur eines von mehreren Beurteilungselementen. Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch nicht allein auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin abgestellt, sondern neben der Höhe der übernommenen Kosten und deren Erkennbarkeit sowie der Dauer der Leistungsverpflichtung auch auf ein fehlendes "originäres" Interesse der Klägerin an der "Aufnahme" der (bereits seit längerem in Deutschland lebenden) Eltern, die Kriegswirren in deren Heimat und die psychische Situation hingewiesen. Führen mehrere Umstände zusammen zur Annahme der Sittenwidrigkeit, kann die auf eines der sie nach Auffassung des Berufungsgerichts begründenden Elemente bezogene Fragestellung nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen, sondern führt nur auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
b)
Die weitere Frage, "ob die Behörde verpflichtet ist, den Wahrheitsgehalt abgegebener Erklärungen seitens der Verpflichtenden zu überprüfen", erfordert ebenfalls zu ihrer Beantwortung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist zu bejahen.
§ 84 AuslG regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen ausländerrechtlichen Folgen die Verpflichtung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG abgegeben wird. Die Vorschrift knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Verpflichtung an und trifft nähere Bestimmungen über die aus der Verpflichtung folgende Haftung des Erklärenden. Im allgemeinen wird die Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde stehen, die einer Auflage oder Bedingung zugänglich ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG) und einen Hinderungsgrund für eine dem Ausländer günstige Entscheidung ausräumen soll (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Nach der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann eine solche Verpflichtungserklärung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Duldung eines Ausländers abgegeben und von der Behörde entgegengenommen werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Abgabe der Erklärungen vom 27. Mai 1992 und vom 27. September 1993 vor, da sie im Zusammenhang mit Duldungen standen, auf welche die Eltern der Klägerin nach der ebenfalls von der Beschwerde nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Rechtsanspruch hatten. Ob in solchen Fällen eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG mit für den Ausländer erwarteten günstigen Folgen entgegengenommen wird, entscheidet die Behörde ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen. Liegt die Entgegennahme im Ermessen der Ausländerbehörde, ist es nicht zweifelhaft, daß sie alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen hat. Dazu gehört auch der "Wahrheitsgehalt" im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage. Dieser wird somit von der Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung umfaßt. Das liegt überdies auch im öffentlichen Interesse. Denn Verpflichtungserklärungen nach § 84 AuslG können ihren Zweck nur erfüllen, wenn eine gewisse Gewähr dafür gegeben ist, daß ihnen gemäß auch tatsächlich Kosten getragen werden. In welcher Art und Weise und mit welcher Intensität solche Überprüfungen erfolgen, richtet sich nach den dem § 24 VwVfG entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Denn die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Länder sind anwendbar, soweit das Bundesrecht keine abweichenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <304>[BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]). Das Ausländergesetz enthält keine Vorschriften über die Ermittlung des Sachverhalts.
c)
Die von der Beschwerde aufgeworfene Problematik, "ob eine unbegrenzt abgegebene Verpflichtungserklärung teilbar ist und insofern nur eine Teilnichtigkeit in Betracht kommt", zielt darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtungserklärung vollen Umfangs für unwirksam erachtet hat, während der Beklagte meint, die Erklärung könne beschränkt auf die allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt aufrechterhalten und zur Grundlage eines Haftungsanspruchs gemacht werden. Auch damit ist die Erforderlichkeit der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht dargelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, daß die Verpflichtungserklärung nichtig sei, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. Es muß auf sich beruhen, ob diese Ausführungen die Sach- und Rechtslage deshalb nicht genau treffen, weil nicht die Erklärung als solche sittenwidrig sein dürfte, vielmehr gerade einer sittlichen Pflicht gegenüber den Eltern entsprochen haben kann, sondern allenfalls ihre Entgegennahme als Voraussetzung einer ausländerrechtlichen Entscheidung. Eine solche Problematik wird von der Beschwerde nicht aufgeworfen. Bezogen auf die Gültigkeit der Erklärung selbst ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich als eine gegenüber einer Behörde abgegebene Willenserklärung dar. Im Falle der Nichtigkeit eines ihrer Teile beurteilt sich die Frage der Auswirkung auf die übrigen Teile in entsprechender Anwendung des § 139 BGB, der einem allgemeinen Rechtsgedanken entspricht (Urteil vom 24. Oktober 1956 - BVerwG 5 C 236.54 - BVerwGE 4, 111 <119>[BVerwG 24.10.1956 - V C 236/54]) und dessen Regelung sinngemäß in § 59 Abs. 3 VwVfGübernommen worden ist (vgl. auch Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19, S. 24 f.). Ob in Anwendung dieser Regelung eine Teilnichtigkeit angenommen werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und führt damit nicht auf eine grundsätzliche Problematik.
2.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.781,20 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Mallmann
Hahn