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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.10.1991, Az.: 1 BvR 1486/90

Verfassungsbeschwerde ; Prüfungsbescheid; Antwort-Wahl-Prüfungsverfahren; Gerichtliche Kontrolle ; Ärztliche Prüfung ; Berufsfreiheit; Entscheidungsspielraum; Leistungsbewertung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.10.1991
Aktenzeichen
1 BvR 1486/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 15.10.1990 - AZ: BVerwG 7 B 88/90

Fundstellen

  • JuS 1992, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 55-56 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

1. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1989 - Nr. 7 B 89.2089 (7 B 86.0778) - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Dezember 1985 - RO 1 K 82 A. 1795 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 88.90 - ist danach gegenstandslos.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

A.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen negativen Prüfungsbescheid im Antwort-Wahl-Prüfungsverfahren und gegen dessen eingeschränkte Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.

2

I.

1. Der Beschwerdeführer legte im August 1980 und im März 1981 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils ohne Erfolg ab, da es ihm nicht gelang, 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen richtig zu beantworten, wie es die damals maßgebende Bestehensregelung des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425)) verlangte. Die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. September 1980 und 7. April 1981 ließ der Beschwerdeführer bestandskräftig werden.

3

Auch die zweite Wiederholungsprüfung im August 1982 bestand der Beschwerdeführer nicht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilte ihm mit Bescheid vom 7. September 1982 mit, er habe von den 580 gestellten Fragen nur 297 zutreffend beantwortet, während zum Bestehen nach § 14 Abs. 5 ÄAppO (in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981) die richtige Beantwortung von mindestens 348 Fragen erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe damit nach § 29 Abs. 1 ÄAppO den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, da ihm 51 zutreffend beantwortete Fragen fehlten.

4

Die daraufhin erhobene Klage blieb sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Die Gerichte gingen davon aus, den Aufgabenstellern und Prüfern des IMPP stehe wie jedem Prüfer für die Bewertung wissenschaftlicher Fachfragen ein fachwissenschaftlich-pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sei.

5

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht) lägen nicht vor.

6

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätten eine hinreichende Kontrolle des Prüfungsbescheides unterlassen. Er habe in bezug auf eine Reihe von Prüfungsfragen dargelegt, daß die Prüfungsbehörden in zahlreichen von ihm aufgeführten Fällen medizinisch-wissenschaftliche Streitfragen zu seinen Lasten entschieden hätten; andere in der medizinischen Literatur ebenfalls vertretene Auffassungen seien als falsch angesehen worden, ohne daß es die Prüfungsbehörden vermocht hätten, die gegenteiligen Auffassungen zu erschüttern. Eine solche Bewertungspraxis, die fachlich vertretbare Meinungen im Rahmen eines Prüfungsverfahrens als falsch abqualifiziere, verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greife damit in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht der freien Berufswahl ein.

7

Ferner vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Anteil der fehlerhaften Prüfungsaufgaben sei so groß, daß das Prüfungsverfahren insgesamt fehlerhaft gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, daß die beiden früheren Prüfungsverfahren auf der Grundlage einer zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärten Rechtsnorm (BVerfGE 80, 1 (29 f.)) durchgeführt worden seien. Im Vergleich zu den Prüflingen, die sich dreimal einem unbedenklichen Prüfungsverfahren hätten unterziehen können, werde er benachteiligt.

8

II.

Das IMPP und die Landesanwaltschaft Bayern haben in ihren Stellungnahmen die Auffassung vertreten, zumindest die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 17. April 1991 (NJW 1991, S. 2008 ff.) entwickelten Anforderungen.

9

B.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß die Verwaltungsgerichte seinen Einwänden gegen die angegriffenen Prüfungsbescheide nicht hinreichend nachgegangen sind. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

10

I.

1. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.

11

Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 17. April 1991 (NJW 1991, S. 2008 ff. (2010 f.) [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84]) festgestellt hat, ist zwar den Prüfern in fachwissenschaftlichen Zweifelsfragen ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Entscheiden die Prüfer aber zugleich über die Berufswahl und die Berufschancen des Prüflings, muß auch diesem ein angemessener Antwortspielraum verbleiben. In die Freiheit der Berufswahl darf nur aus Gründen des Gemeinwohls und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Daraus folgt, daß eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen darf, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als der Prüfling. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren muß es genügen, daß die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren. Es ist Sache der Gerichte - erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen. Dies ist in den angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße geschehen.

12

a) Das Verwaltungsgericht hat sich im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine sehr allgemeine Evidenzkontrolle beschränkt und die Rügen des Beschwerdeführers weitgehend ungeprüft gelassen. Dabei ist es von dem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Grundsatz ausgegangen, daß die Entscheidung über die Richtigkeit einer Prüfungsantwort "letztlich dem Wissen und Gewissen der Prüfer überlassen bleiben muß und daher die Bewertung wissenschaftlicher Leistungen den Prüfern als höchstpersönliche und damit rechtlichen Maßstäben weitgehend entzogene Aufgabe übertragen ist". Es könne nicht Aufgabe richterlicher Rechtsfindung sein, über die Frage der fachlichen "Richtigkeit" einer Prüfungsantwort zu entscheiden.

13

b) Auch der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene allgemeine Kontrollmaßstab ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Prüferentscheidung "unter fachlichen Gesichtspunkten erst dann rechtswidrig, wenn sie auf einer eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruht". Damit wird den Prüfern in fachwissenschaftlichen Zweifelsfragen ein Entscheidungsspielraum zugebilligt, dem Prüfling jedoch ein angemessener Antwortspielraum verweigert.

14

Bei der Anwendung dieses Kontrollmaßstabes hat der Verwaltungsgerichtshof zumindest hinsichtlich von 13 Prüfungsaufgaben seine verfassungsrechtliche Kontrollpflicht nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Fragen I 18, I 60, III 95, I 116, I 150, II 29, III 85, III 93, III 94, III 127, III 128, III 148 und III 68. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar untersucht, ob die vom IMPP vertretene fachwissenschaftliche Auffassung außerhalb jedes vernünftigen Rahmens wissenschaftlicher Einschätzung lag; er hat aber nicht geprüft, ob die fachwissenschaftlichen Gegenpositionen des Beschwerdeführers (ebenfalls?) gesicherten medizinischen Erkenntnissen in dem im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 dargelegten Sinne entsprachen, also vertretbar waren.

15

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte Tatsacheninstanz offengelassen, bei welcher Anzahl fehlerhaft gestellter Prüfungsaufgaben "insgesamt von einer rechtswidrig abgehaltenen Prüfung gesprochen werden müßte". Damit läßt sich nicht ausschließen, daß auch bei 13 fehlerhaft gestellten Prüfungsaufgaben der im Ausgangsverfahren zuletzt gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihn zu einer erneuten Prüfung zuzulassen, Erfolg gehabt hätte. Bei dieser Sachlage können Zweifel an der Verständlichkeit und Fehlerfreiheit weiterer Fragen dahingestellt bleiben.

16

II.

Ob auch schon der angegriffene Bescheid des Bayerischen Staatsministerium des Innern Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, läßt sich ohne fachgerichtliche Klärung der prüfungsrechtlichen Streitfrage nicht beurteilen. Die Fachgerichte werden möglicherweise zu prüfen haben, ob die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen das Recht haben, Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen wirksam vorzubringen. Das Verfahren der Leistungsbewertung ist so auszugestalten, daß die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden können (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 f. [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81]).

17

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

19

Herzog

20

Dieterich

21

Kühling