Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: 3 StR 68/97
Heimtückemord am durch vorherige Körperverletzung benommenen Opfer (Arglosigkeit)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 68/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 30.10.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1998, 545
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Maik Rainer H. aus N., geboren am ... 1972 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
teilweise auf dessen Antrag,
am 19. März 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ergriff der Angeklagte während einer wörtlichen Auseinandersetzung eine brennende Kerze und schlug diese dem völlig überraschten Tatopfer, einer 21jährigen Prostituierten, mindestens viermal so heftig in das Gesicht, daß u.a. der linke Unterkiefer zerbrach. Infolge dieser Mißhandlung trat eine "erhebliche Benommenheit" bei Babett B. ein; zu Abwehrhandlungen kam sie wegen des überraschenden und schnellen Angriffs nicht. Der Angeklagte erkannte die Folgen seiner Schläge und "entschloß sich nunmehr unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, dieses zu töten" (UA S. 14). Er drosselte Babett B. mit einem Gürtel oder Halsband, wodurch deren Benommenheit verstärkt wurde. Dann holte er aus einem Schrank einen Schraubendreher und stach elfmal in den Kopf- und Brustbereich, davon fünf Stiche direkt in das Herz des immer noch im Schneidersitz sitzenden Opfers. Sodann zog er die junge Frau in das Badezimmer und ertränkte sie in der Badewanne.
2.
Aufgrund dieser Feststellungen hat die Verurteilung wegen Heimtückemordes keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht, daß das von den Schlägen mit der Kerze "benommene" Opfer bei Beginn der ersten von Tötungsvorsatz getragenen Angriffs, also dem Drosseln, arglos war. Arglos ist, wer sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht (BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]). Ob sich das Opfer in einem solchen Zustand befunden hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Denn aus ihm wird nicht erkennbar, was das Schwurgericht unter Benommenheit versteht. Sollte es einen Zustand gemeint haben, in dem Babett B. zwar in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, die Angriffe des Angeklagten aber noch mitbekommen hat, wäre sie nicht arglos gewesen. Hätte sie den Beginn des Drosselns nicht mehr bewußt erlebt, wäre sie - auch für den hier vorliegenden Fall, daß der Täter sein Opfer vor der Tötungshandlung mit Körperverletzungsvorsatz heimtückisch angegriffen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGHSt 19, 321, 322; 32, 382, 388) [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]und dadurch die "Benommenheit" herbeigeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht arglos. Sie hätte sich dann in einem Zustand befunden, der dem der Besinnungs- oder Bewußtlosigkeit vergleichbar wäre und für den der Bundesgerichtshof bisher die Möglichkeit von Arglosigkeit ausgeschlossen hat (vgl. BGHSt 23, 119, 120; a.A. Kutzer NStZ 1994, 110, 111 [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93]; vgl. weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. § 211 Rdn. 6 c).
Der Schuldspruch war deshalb aufzuheben. Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind, und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muß, das Geschehen umfassend neu zu beurteilen. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung stützt, daß der Angeklagte bei dem Schlagen mit der Kerze, deren nähere Beschaffenheit nicht mitgeteilt wird, mit Körperverletzungsvorsatz und erst dann, nachdem er die Folgen seiner Schläge erkannt hat, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß bei einer solchen Fallkonstellation auch die Möglichkeit eines Verdeckungsmordes näherer Erörterung bedurft hätte.
3.
Zu den weiteren sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Rechtsfehler sind insoweit, auch was die Frage des Ausschlusses anderer als Täter betrifft, nicht hervorgetreten.
Blauth
Miebach x
Winkler
Boetticher