Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1989, Az.: AnwZ (B) 4/89

Rechtsanwaltszulassung bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin; Prinzip der Lokalisierung; Verbot der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten; Verfassungsgemäßheit der Regelungen; Verfassungswidrigwerden eines zunächst verfassungsmäßigen Gesetzes durch Überholung der "legislative facts"; Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1989
Aktenzeichen
AnwZ (B) 4/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 24. April 1989
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit 1978 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Er begehrt seine Zulassung "bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin", hilfsweise bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen, weiter hilfweise bei allen Landgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf und bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 1988 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

3

1.

Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht entschieden, daß das in § 18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht - und gundsätzlich nur bei diesem Gericht - zugelassen sein muß und darf, sowie das gemäß §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO für den Antragsteller geltende Prinzip der Singularzulassung dem geltend gemachten Begehren insgesamt entgegenstehen.

4

Das grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung deutlich zum Ausdruck. § 18 Abs. 1 BRAO stellt den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht auf (vgl. BGHZ 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]. § 24 BRAO läßt hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen zu, die hier nicht vorliegen und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht werden. Der Ausnahmecharakter der Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht wird durch die Übergangsvorschrift des § 227 a BRAO für den Fall der Änderung von Gerichtsbezirken noch unterstrichen. Der Senat hat bis in die jüngste Zeit wiederholt entschieden, daß diese grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88 - m.w.Nachw. -; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. November 1986 - 1 BvR 473/86 - BRAK-Mitt. 1988, 214 - und vom 11. November 1987 - 1 BvR 1486/86).

5

Nach § 25 BRAO darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Die Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese gesetzliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88).

6

2.

Der Antragsteller verkennt diese gesetzliche Regelung, die seinem Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegensteht, so wenig wie er die Rechtsprechung des Senats zu deren Verfassungsmäßigkeit übersieht. Er ist jedoch der Auffassung, daß die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs eine andere Beurteilung erforderten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7

Es ist allerdings anerkannt, daß die einem Gesetz zugrunde liegenden generellen Tatsachen ("legislative facts") durch inzwischen eingetretene Entwicklungen überholt sein können, so daß das Gesetz dem Bereich, den es regelt, nicht mehr gerecht wird, und so ein zunächst verfassungsmäßiges Gesetz verfassungswidrig werden kann (vgl. etwa Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 80 Rdn. 22, 297, vgl. auch Rdn. 68 b). Doch hat der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Regelung in seiner bereits zitierten Rechtsprechung geprüft und bejaht; hiervon abzugehen, gibt der Vortrag des Antragstellers keine Veranlassung. Für den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Landgericht zugelassen sein muß, werden nach wie vor als Gründe angeführt, daß auf diese Weise eine "flächendeckende" Verteilung der Rechtsanwälte auch auf die Bezirke kleinerer Städte und ihr Umland besser zu erreichen sei und daß eine persönliche Vertrautheit des Rechtsanwalts mit den Verhältnissen des betreffenden Gerichts der Rechtspflege dienlich sein könne und damit im Interesse der Rechtsuchenden liege. Diese Erwägungen sind vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls; sie reichen aus, um die Entscheidung, die der Gesetzgeber in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffen hat, gegenüber den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Wie dieser Fragenkreis künftig zu regeln sein wird, muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

8

Die Einwendungen des Antragstellers finden in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] und NJW 1988, 194 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 362/79]), auf die er sich beruft, keine Stütze. Jene Entscheidungen betreffen die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts und stellen fest, daß diese in Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 8. Februar 1988 - AnwSt (R) 18/87 - sowie seine Beschlüsse vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - sowie vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88); für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Prinzipien der Lokalisierung und der Singularzulassung ergibt sich daraus nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat - wie sich aus dem genannten Beschluß vom 11. November 1987 ergibt - auch in der Zeit nach den Entscheidungen vom 14. Juli 1987 an der Rechtsprechung festgehalten, die die gesetzliche Regelung zur Lokalisierung und Singularzulassung nicht beanstandet.

9

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

10

Nach Artikel 52 Abs. 2 EWGV richtet sich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen". Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet derzeit nur die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat, die Regelung der Niederlassungsfreiheit und der Berufsausübung eines Rechtsanwalts innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes überläßt das Gemeinschaftsrecht der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 35/86 -). Der EuGH hat diese Rechtslage in seinem Urteil vom 19. Januar 1988 bestätigt (NJW 1989, 658, 659 m.w.N.). Die Entscheidung des EuGH vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff [EuG 25.02.1988 - - 427/85]) hat die Rechtslage insoweit nicht berührt, die Entscheidung betrifft nicht die Niederlassungsfreiheit des Artikels 52 Abs. 2 EWGV, sondern den freien Dienstleistungsverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten in die Bundesrepublik Deutschland. Das Lokalisierungsprinzip des § 18 Abs. 1 BRAO unterliegt, soweit es - wie hier - einen deutschen Rechtsanwalt betrifft, ausschließlich der Gesetzgebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Laufhütte
Ulsamer
Thode
Meisterernst
Paepcke
Jordan