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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1988, Az.: AnwZ (B) 16/88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1988
Aktenzeichen
AnwZ (B) 16/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshofs Nordrhein-Westfalen - 19.02.1988

Prozessführer

Rechtsanwalt Eckhard B., S.straße ..., E.,

Prozessgegner

Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Kleve und dem Amtsgericht Emmerich zugelassen. Er begehrt seine Simultanzulassung bei den Landgerichten Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach und Wuppertal sowie bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 11. November 1987 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

3

1.

Der Ehrengerichtshof ist zu Recht der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zulassung bei weiteren Landgerichten nicht vorliegen.

4

Nach §24 Abs. 1 BRAO setzt die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Landgericht die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Zweitzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Diese allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85, BRAK-Mitteilungen 1986, 168) zu Recht abgelehnt.

5

Dagegen wendet der Antragsteller sich auch nicht. Er meint vielmehr, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnungüberhaupt ein Verbot der Zulassung bei mehreren Landgerichten enthalte, verstoße dies gegen die Verfassung.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt das grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in der Bundesrechtsanwaltsordnung hinreichend deutlich zum Ausdruck. §18 Abs. 1 BRAO stellt den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht auf (vgl. BGHZ 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]. §24 BRAO läßt hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen zu. Der Ausnahmecharakter der Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht wird durch die Übergangsvorschrift des §227 a BRAO für den Fall der Änderung von Gerichtsbezirken noch unterstrichen.

7

Die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 21/85; v. 22. August 1985 - AnwZ (B) 28/85; v. 3. März 1986 a.a.O.; v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 5/88). Es besteht keine Veranlassung, diese auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. November 1986 - 1 BvR 473/86) gebilligte Rechtsauffassung aufzugeben. Da es sich bei dem Lokalisierungsprinzip um eine Regelung der Berufsausübung handelt, fällt sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 64, 72).

8

Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 NJW 1988, 887 [EuG 25.02.1988 - - 427/85]. Die Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Rechtsanwälte aus den EG-Partnerländern vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland auftreten können. Unmittelbare Folgerungen für die hier zu entscheidende Frage, nämlich für ein Recht des deutschen Rechtsanwalts, bei mehreren Landgerichten gleichzeitig zugelassen zu werden (§§18 ff BRAO), sind daraus nicht zu ziehen.

9

2.

Auch die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Ehrengerichtshof zu Recht verneint.

10

Nach §25 BRAO darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Die Ausnahmebestimmung des §226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen.

11

Auch diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 71, 28; Senatsbeschl. v. 10. November 1986 - AnwZ (B) 35/86, BRAK-Mitteilungen 1987, 37). Hiervon abzugehen, besteht ebenfalls keine Veranlassung.

Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise