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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1986, Az.: AnwZ (B) 62/85

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1986
Aktenzeichen
AnwZ (B) 62/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 3. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit dem 24. Oktober 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zugelassen. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar und vom 15. März 1985 hat er beantragt, ihn zugleich bei dem Landgericht Bonn als Rechtsanwalt zuzulassen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß er in Bonn wohne, dort seinen persönlichen Lebensmittelpunkt habe und aus dem dortigen Landgerichtsbezirkt eine erhebliche Anzahl von Mandaten erhalte; die Beschränkung seiner Zulassung auf den Landgerichtsbezirk Köln beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten und verstoße überdies gegen vorrangige Freiheitsgarantien des Gemeinschaftsrechts.

2

Der Antragsgegner hat den Antrag abgelehnt. Er hat sich nach gutachterlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln nicht in der Lage gesehen, die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung zu treffen, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist; für Anwaltsprozesse, die beim Landgericht Bonn zu führen seien, stünden dort zugelassene Rechtsanwälte in hinreichender Zahl zur Verfügung, die von der rechtsuchenden Bevölkerung unschwer in Anspruch genommen werden könnten.

3

Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

5

1.

Der Ehrengerichtshof ist zu Recht der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bonn nicht vorliegen.

6

Der Antragsteller kann sein Begehren allein auf § 24 Abs. 1 BRAO stützen. Danach setzt die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Landgericht die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Zweitzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. An dieser allgemeinen Feststellung fehlt es hier. Dies ist auch nicht zu beanstanden.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung auszusprechen, sofern die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann. Bei der Prüfung ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht in der Regel der Rechtspflege am besten dienlich ist. Auf dieser Grundlage ist abzuwägen, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, die mit dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind. Bleiben Zweifel, so kann die allgemeine Feststellung nicht getroffen und die Zweitzulassung nicht gewährt werden. Unerheblich ist, ob dies für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (Senatsbeschluß vom 22. August 1985 - AnwZ (B) 28/85 m.w.N.).

8

Danach hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die allgemeine Feststellung zu treffen. Es unterliegt - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - keinem Zweifel, daß die Bewohner des Landgerichtsbezirks Bonn und insbesondere der Stadt Bonn, wo der Antragsteller wohnt, ihr Recht ohne unzumutbare Schwierigkeiten suchen und finden können. In Bonn stehen beim dortigen Landgericht zugelassene Rechtsanwälte in ausreichender Zahl zur Verfügung. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit dem Einwand gehört werden, daß ihm einzelne Rechtsuchende ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und ihre Prozesse vor dem Landgericht Bonn durch ihn führen lassen möchten. Ein Rechtsuchender hat keinen Anspruch darauf, seine sämtlichen Prozesse, gleichgültig bei welchem Landgericht sie anhängig sind, durch ein und denselben Rechtsanwalt seines Vertrauens führen zu lassen; dies ist die notwendige Folge des Grundsatzes der Lokalisierung (BGHZ 47, 15, 19) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

9

2.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß § 24 Abs. 1 BRAO, auf dessen Anwendung die Ablehnung seiner gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Bonn beruht, verfassungswidrig sei.

10

Der Antragsteller beruft sich auf Art. 1, 2, 3, 12 und 25 GG. Art. 1 GG scheidet als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab aus. Weder § 24 Abs. 1 BRAO noch seine Anwendung im konkreten Fall stellen den Wert, der dem Antragsteller kraft seines Personseins zukommt, in Frage; damit entfällt eine Verletzung der Garantie der Menschenwürde (BVerfGE 30, 1, 26). Eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG verbietet sich schon deshalb, weil dieses Grundrecht gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG zurücktritt, wenn es - wie hier - um die Freiheit der beruflichen Betätigung geht (BVerfGE 58, 358, 363) [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 52/81]. Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG scheitert gleichfalls schon im Ansatz; denn die Voraussetzungen, von denen § 24 Abs. 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Landgericht abhängig macht, gelten für alle Rechtsanwälte im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichermaßen. Der Hinweis auf Art. 25 GG führt gleichfalls nicht weiter; es ist nicht ersichtlich, welche allgemeine Regel des Völkerrechts eine Aussage zu den hier zur Erörterung stehenden Rechtsfragen aufweist.

11

Damit verbleibt als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab allein Art. 12 Abs. 1 GG. Der Ehrengerichtshof hat eine Verletzung dieses Grundrechts mit Recht verneint. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und er behält diesen Beruf unabhängig davon, ob er bei einem weiteren Landgericht als Rechtsanwalt zugelassen wird; dies bedeutet, daß sein Recht auf Freiheit der Berufswahl durch § 24 Abs. 1 BRAO oder dessen Anwendung nicht berührt wird. Vielmehr geht es hier allein um die Art und Weise der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und damit um eine Regelung der Berufsausübung.

12

Eine Berufsausübungsregelung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt, gerechtfertigt (BGHZ 65, 241, 243;  71, 28, 29). § 24 Abs. 1 BRAO wird diesen Anforderungen gerecht. Er beruht auf Erwägungen und Erfahrungen, die zu der Erkenntnis geführt haben, daß der Grundsatz der Lokalisierung den Interessen der Rechtspflege am besten gerecht wird (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucks. III/120 S. 67; vgl. zur Rechtfertigung des Lokalisierungsprinzips ferner Isele, BRAO § 18 II B). Der Umstand, daß in Zivilprozessen vor einem Landgericht nur die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte und nicht auch Rechtsanwälte aus anderen Bezirken auftreten dürfen (§ 78 ZPO), trägt zu einem möglichst reibungslosen, zeitsparenden und unnötigen Aufwand vermeidenden Ablauf dieser Verfahren bei. Dies kann der Antragsteller nicht mit der Erwägung in Frage stellen, daß der Lokalisierungsgrundsatz in anderen Verfahrensarten nicht eingeführt worden ist. Die Beschränkung dieses Grundsatzes auf Zivilprozesse beruht darauf, daß diese Prozesse auch heute noch die meisten Geschäfte der Rechtsanwälte ausmachen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80).

13

3.

Die Regelung des § 24 Abs. 1 BRAO verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

14

Die Vorschrift betrifft keinen grenzüberschreitenden Tatbestand, sie trifft keine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Differenzierung, vielmehr statuiert sie eine für alle den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfenen Rechtsanwälte in gleicher Weise geltende Beschränkung des Rechts auf gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht. Damit gerät § 24 Abs. 1 BRAO schon von seinem Thema her mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht in Kollision. Das Gemeinschaftsrecht überläßt es den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und insbesondere die Niederlassungsfreiheit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu regeln. Es beschränkt sich auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedsstaat. Dabei unterliegt der Rechtsanwalt, der eine Zweitkanzlei in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet, den jeweiligen Berufsregelungen (EuGH NJW 1985, 1275, 1276) [EuGH 12.07.1984 - - 107/83]. Dies bedeutet, daß die jeweiligen nationalen Berufsregelungen, soweit sie - wie § 24 Abs. 1 BRAO - keine Aussage zur Frage der grenzüberschreitenden Niederlassungsfreiheit aufweisen, zu den Gewährleistungen des Gemeinschaftsrechts nicht in Widerspruch treten.

15

Angesichts der Klärung der Reichweite der hier einschlägigen Freiheitsrechte des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht mehr der Anrufung dieses Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EWGV (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982 S. 3415, 3429 ff.; vgl. auch Lutter, ZZP 86, 107, 135 ff.).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Merz
Jähnke
Lepa
Graßhof
Schaefer
Weise
Messer