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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1988, Az.: AnwZ (B) 5/88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1988
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshofs Nordrhein-Westfalen - 18.12.1987

Prozessführer

des Rechtsanwalts Franz-Josef F. H., K.,

Prozessgegner

den Justizminster des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller ist seit Oktober 1969 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1985 seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn und im Dezember 1985 seine gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln beantragt. Beide Anträge hat der Antragsgegner abgelehnt. Die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung sind ohne Erfolg geblieben. Die Verfassungsbeschwerden, die der Antragsteller gegen die seine Rechtsmittel zurückweisenden Beschlüsse des erkennenden Senats vom 3. März 1986 (AnwZ (B) 62/85) und vom 10. November 1986 (AnwZ (B) 35/86) eingelegt hat, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10. November 1986 (1 BvR 473/86) und vom 11. November 1987 (1 BvR 1486/86) nicht zur Entscheidung angenommen.

2

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 hat der Antragsteller seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf beantragt. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

5

1.

Der Antragsteller hat in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, auf die er in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde Bezug genommen hat, darauf hingewiesen, daß er seinen Antrag nicht auf §24 Abs. 1 BRAO, sondern auf das Grundgesetz und die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Rechtsgrundsätze stütze. Damit kann er keinen Erfolg haben.

6

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei einem weiteren Landgericht sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung. Dort sind die Zulassungsvoraussetzungen in §24 geregelt. Diese Vorschrift ist - wie in dem in Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluß vom 3. März 1986 (AnwZ (B) 62/85) sowie in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1986 (1 BvR 473/86) ausgeführt worden ist - eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus dem Grundgesetz unmittelbar, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, kann der Antragsteller einen Anspruch auf gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht nicht ableiten.

7

Auch aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 ff.), die die deutschen Gerichte unmittelbar bindet (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 1 RdNr. 59 m.w.N., ferner von Münch, GG, 3. Aufl., Vorbem. 80 zu Art. 1-19), läßt sich eine Aussage zur Frage der gleichzeitigen Zulassung eines deutschen Rechtsanwalts bei einem anderen Landgericht nicht gewinnen.

8

2.

Nach der mithin allein einschlägigen Vorschrift des §24 Abs. 1 BRAO, auf die sich der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag hilfsweise berufen hat, konnte dem Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf nicht stattgegeben werden. Der Antragsgegner hat die in dieser Vorschrift vorausgesetzte allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei, nicht zu treffen vermocht. Dagegen ist nach den Grundsätzen, die der Senat im vorerwähnten Beschluß vom 3. März 1986 dargelegt hat, nichts einzuwenden. Bei dem Landgericht Düsseldorf ist eine ausreichende Zahl von Rechtsanwälten - nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln sind es mehr als 1.000 - zugelassen.

Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke