Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 2 C 1.80
Teilnahme an Personalversammlungen; Außerhalb der Arbeitszeit; Dienstbefreiungsanspruch; Wegezeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 1.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 08.11.1977 - AZ: 10 K 3695/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1979 - AZ: I A 31/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1983, 275-276
- DokBer B 1983, 36-38
- PersV 1985, 162-163
- RiA 1983, 52-53
- ZBR 1983, 191
Amtlicher Leitsatz
Teilnehmer an Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit haben gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG keinen Anspruch auf Dienstbefreiung für die erforderlichen Wegezeiten.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Am 9. Juni 1975 fand im Postamt (V) Wuppertal 2 außerhalb der Arbeitszeit eine Personalversammlung statt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Dauer seiner Teilnahme an der Personalversammlung Dienstbefreiung. Sie lehnte seinen Antrag, ihm auch für die Wegezeiten anläßlich der Teilnahme an der Personalversammlung Dienstbefreiung zu gewähren, ab und wies seinen Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Postamtes Wuppertal 2 vom 4. Oktober 1976 und des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 18. November 1976 zu verpflichten, ihm 60 Minuten Dienstbefreiung als Ausgleich für die Wegezeiten anläßlich der Personalversammlung vom 9. Juni 1975 zu gewähren, stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Rechtsgrundlage für den geltend, gemachten Anspruch sei § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -. Dienstbefreiung "in entsprechendem Umfang" im Sinne dieser Vorschrift sei zweifellos Dienstbefreiung in einem der Dauer der Teilnahme entsprechenden Umfang. Der Wortlaut der Vorschrift schließe die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung, daß auch für Wegezeiten anläßlich der Teilnahme an einer Personalversammlung Dienstbefreiung beansprucht werden könne, zwar nicht aus, gebiete sie aber auch nicht. Entscheidend sei, daß sich aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz, aus ihrem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus dem mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht ergebe, daß dem Arbeitnehmer für jeglichen Zeitaufwand Dienstbefreiung gewährt werden müsse, der für die Teilnahme an einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erforderlich sei.
Auch im Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sei zweifelhaft, ob Wegezeiten zu berücksichtigen seien, so daß sich aus dieser Vorschrift nichts für die vom Kläger vertretene Auffassung herleiten lasse. Deshalb sei auch sein Vorbringen unbegründet, die Teilnehmer an einer Personalversammlung innerhalb der Arbeitszeit seien besser gestellt als die Teilnehmer an einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit. Für die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG sei des weiteren ohne Bedeutung, daß gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 BPersVG Fahrkosten, die durch die Teilnahme an einer Personalversammlung entstünden, in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - erstattet würden. Auch bei einer Dienstreise außerhalb der Arbeits zeit seien die Reisekosten selbstverständlich erstattungsfähig, ohne daß der reine Zeitaufwand durch Freizeit bzw. Mehrarbeitsentschädigung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - ausgeglichen werden könne. § 44 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - könne nicht zur Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG herangezogen werden. Beide Vorschriften unterschieden sich bereits im Ansatz.
Aus dem Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG lasse sich nicht entnehmen, daß eine Dienstbefreiung für den zeitlichen Aufwand von Wegezeiten gewollt sei. Auch wenn der Arbeitnehmer vor finanziellen Nachteilen und einer Beschneidung seiner Freizeit geschützt und dadurch ein Anreiz für die Teilnahme an Personalversammlungen geschaffen werden solle, bedeute dies nicht, daß jegliche Einbuße an Freizeit zu einem Anspruch auf Dienstbefreiung führe. Hiergegen spreche, daß der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung bzw. Freizeitausgleich für die Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe. Darüber hinaus könne bei der Ermittlung des Willens des Gesetzgebers auch die Regelung über die Dienstbefreiung und die Mehrarbeitsentschädigung in § 72 Abs. 2 BBG vergleichsweise herangezogen werden. Die Gesetzesmaterialien sprächen nicht dafür, daß bezweckt gewesen sei, für Wegezeiten, die bei der Anordnung von Mehrarbeit nicht berücksichtigt Werden, einen Anspruch auf Dienstbefreiung zu begründen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1979 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 1977 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693). Hiernach ist den Teilnehmern an einer Personalversammlung Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu erteilen, soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitzeit stattfinden müssen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß diese Vorschrift einem Beamten keinen Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung für die von ihm anläßlich einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit benötigten Wegezeiten einräumt.
Für diese Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese Vorschrift hineingestellt ist. Sie wird durch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden könne und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. u.a. BVerfGE 59, 128 [153]; BVerwGE 52, 84 [89]), bestätigt.
Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG legt die Auslegung nahe - läßt sie aber jedenfalls zu -,daß er nur einen der Dauer der Personal Versammlung entsprechenden Anspruch auf Dienstbefreiung gewährt (Fürst, GKÖD V, K § 50 Rz 14, 15). Mit diesem Inhalt entspricht diese dienstrechtliche Vorschrift - unter Berücksichtigung ihrer personalvertretungsrechtlichen Zielsetzung, die Teilnahmebereitschaft auch für solche Personalversammlungen zu fördern - dem im öffentlichen Dienstrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, daß Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle keine Arbeitszeit sind. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß auch Fahrten eines Beamten zu wechselnden auswärtigen Einsattorten außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 26.79 - [RiA 1982, 137] und - BVerwG 2 C 27.79 - sowie vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 49.80 -). Auch Reisezeiten superhalb der Arbeitszeit begründen - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MArbEVwV - vom 6. August 1974 [GMBl. S. 386], hier zu § 2 Nr. 4.1.2; vgl. ferner § 17 Abs. 2 BAT). Selbst im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, nach dem Mitgliedern des Personalrats Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gwähren ist, wenn sie durch die Erfüllung Ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, wird nur die Personalratstätigkeit selbst, nicht aber die gegebenenfalls erforderliche Wegezeit berücksichtigt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18]). Die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG enthält deshalb entgegen der Auffassung der Revision keine Benachteiligung der Teilnehmer an einer Personalversammlung im Sinne des § 8 BPersVG, dessen Konkretisierung unter anderem § 50 BPersVG dient (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 3 Rz 2 und 14).
Diese Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG wird zusätzlich durch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien gestützt. Der Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drucks. 7/1339) sah in dem der geltenden Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG entsprechenden § 49 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs vor, da den Teilnehmern an einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - zu gewähren ist, d.h. nur, wenn mit der Teilnahme ein Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden pro Monat verbunden gewesen wäre. Diese Regelung ist (anders als in Bayern in Art. 50 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes [BayPVG] vom 29. April 1974 [GVBl. S. 157]) nicht Gesetz geworden. Eine Einbeziehung von Wegezeiten abweichend von § 72 BBG war durch die Änderung des Gesetzeswortlauts im Vergleich zum Entwurf jedoch ersichtlich nicht gewollt. Hätte der Gesetzgeber in § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG eine von dem dargelegten dienstrechtlichen Grundsatz, daß Wegezeiten grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts sind, abweichende Regelung treffen wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck gebracht. Deshalb kann - ebenso wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - (a.a.O.) im Zusammenhang mit § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG - zur Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ergänzend auch § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG herangezogen werden, nach dem Wegezeiten außerhalb der Arbeitszeit keine Mehrarbeit sind.
Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen. Sie vernachlässigt bei ihren Ausführungen zur rechtlichen Bewertung von Wege- und Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit (vgl. hierzu auch Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 49.80 -), daß der Kläger einen Anspruch auf Dienstbefreiung für Wegezeiten anläßlich einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit geltend macht, für die auch sonst im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Dienstbefreiung gewährt wird. Der angeführte im Öffentlichen Dienstrecht geltende Grundsatz wird durch die anderen Zielen dienenden, in anderem Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen über den Dienstunfallschutz für das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und über die Erstattung von Fahrkosten nicht in Frage gestellt. Angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen eindeutigen Regelung ist für eine dem Kläger günstige ausdehnende Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Raum.
Das Berufungsgericht hat mit Recht ferner ausgeführt, daß § 44 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - BetrVG - für die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ohne Bedeutung ist. Beide Vorschriften sind ihrem Wortlaut und Inhalt nach nicht vergleichbar. § 50 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hat das Lohnausfallprinzip beibehalten und räumt bei Personal Versammlungen außerhalb der Dienstzeit lediglich einen Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung ein. § 44 BetrVG sieht nicht nur wie in der früheren Fassung des Gesetzes vor, daß die Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einer Versammlung keinen Ausfall an Arbeitsentgelt erleiden dürfen, sondern schreibt positiv für jeglichen Zeitaufwand einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten eine Vergütung wie für Arbeitszeit vor. - Im übrigen war dem Gesetzgeber bei der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahre 1974 Wortlaut und Inhalt des § 44 BetrVG bekannt. Da er diese Vorschrift nicht übernommen hat, läßt auch dies nur den Schluß zu, daß er eine derartige Regelung nicht in das öffentliche Dienstrecht übernehmen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller