Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1981, Az.: 2 StR 239/81
Revisionsgrund der fehlerhaften Strafzumessungserwägung durch Annahme einer fortgesetzten Handlung; Annahme eines Gesamtvorsatzes, wenn vor Ausführung des ersten Teilaktes die wesentlichen Grundzüge der Taten festgestanden haben; Voraussetzungen für das Vorliegen eines einheitlichen Vorsatzes; Verhängen der Mindeststrafe trotz Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 11.07.1980
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl
Prozessgegner
1. Siegfried Q. aus F. geboren am ... 1940 in L. (Ostpreußen)
2. Johann S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1942 in S. (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus P. als Verteidiger des Angeklagten Q.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revisionen des Angeklagten S. und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1980 dahin ergänzt, daß der Angeklagte S. im Falle I 170 der Anklage (Fall II A 136 der Urteilsgründe) freigesprochen wird.
II.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil
A.
auf die Revision des Angeklagten S.
- 1.
dahin abgeändert, daß S. des gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 16 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in zwei Fallen und der Angeklagte Q. des gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 12 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in einem Falle schuldig sind,
- 2.
in den Aussprüchen über die gegen beide Angeklagten verhängten
- a)
Einzelstrafen in den Fällen II B 1 und B 2 der Urteilsgründe und
- b)
Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
B.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit die Angeklagten im Falle II A der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
- 2.
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und die Einzrehungsanordnung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten S. und der Staatsanwaltschaft werden
verworfen
IV.
Soweit der Angeklagte S. nach I freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Über die verbleibenden Kosten der Revisionen hat die Strafkammer zu entscheiden, an die die Sache zurückverwiesen worden ist.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten Q. und S. wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener (teils vollendeter, teils versuchter) Bandendiebstähle jeweils zu einer Gesamtstrafe verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht die unter II A der Urteilsgründe abgehandelten Taten der Angeklagten als fortgesetzte Handlung bewertet hat und wendet sich außerdem gegen den gesamten Strafausspruch. Sie meint, das Gericht sei von fehlerhaften Strafzumessungserwägungen ausgegangen und habe deshalb auf zu niedrige Freiheitsstrafen erkannt, die in einem groben Mißverhältnis zu dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen Taten stünden.
Der Angeklagte S. erhebt mit seiner Revision die allgemeine Sachrüge.
Die Rechtsmittel sind nur teilweise begründet.
II.
Soweit dem Angeklagten S. in der Anklage unter Ziff. I 170 als selbständige Tat vorgeworfen wird, am 10. Dezember 1978 gemeinsam mit dem Angeklagten Q. in der Gaststätte "R." einen Automaten aufgebrochen und 1500,- DM entwendet zu haben, war auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. hin der Angeklagte freizusprechen, da nach den Urteilsfeststellungen Q. diese Tat allein begangen hat.
III.
Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat im übrigen lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht die unter II B 1 und 2 der Urteilsgründe beschriebenen Fälle als zwei selbständige Taten und nicht als einen fortgesetzt begangenen bandenmäßigen Diebstahl bewertet hat. Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten am 3. Oktober 1976 in München einen Pkw (Fall II B 2), um ihn für den am gleichen Tage in München zu Lasten der Firma S. Deutschland GmbH geplanten Einbruchsdiebstahl (Fall II B 1) zu verwenden. Bei dieser Sachlage besteht zwischen dem Pkw-Diebstahl und dem Einbruchsdiebstahl Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 426/78 -). Damit verringert sich die Zahl der den Angeklagten anzulastenden selbständigen Taten. Das angefochtene Urteil ist - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Q. - entsprechend zu ändern und in den Strafaussprüchen zu den Fällen II B 1 und 2 sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufzuheben. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten S. auf.
IV.
A.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die ihnen unter Ziff. II A der Urteilsgründe angelasteten Handlungen jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Das Urteil ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, soweit es diese Handlungen betrifft.
Die Angeklagten hatten den Entschluß gefaßt, nach einem bestimmten Tatmuster Spielautomaten in Gaststätten und anderen Räumen aufzubrechen, um das darin enthaltene Münzgeld zu entwenden. In der Folgezeit drangen sie - der Angeklagte Q. in 170 Fällen und der Angeklagte S. in 36 Fällen - nach Lokalschluß in Gaststätten, Cafes, Spielsalons und Sportheime ein, brachen dort Automaten auf und entwendeten daraus das Geld. Bei der Auswahl der Tatorte achteten sie nur darauf, daß diese in der Nähe von Autobahnen oder verkehrsgünstigen Straßen lagen, auf denen sie notfalls ungehindert fliehen konnten. Das Landgericht meint, der von den Angeklagten gefaßte Vorsatz, künftig Diebstähle der beschriebenen Art zu begehen, sei deshalb als Gesamtvorsatz anzusehen, weil bereits vor Ausführung des ersten Teilaktes die "wesentlichen Grundzüge" festgestanden hätten, nach denen die Angeklagten vorgehen wollten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Gesamtvorsatz, der die einzelnen Teile einer vom Täter geplanten Handlungsreihe zu einer einzigen Fortsetzungstat verbindet, liegt nur vor, wenn der einheitliche Vorsatz des Täters die einzelnen Teile dieser Handlungsreihe mindestens insoweit erfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der einzelnen Handlungen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7).
Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht zur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus (BGH GA 1960, 375; BGH NDR 1972, 752; BGH, Urteile vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75 - und 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 -).
Im vorliegenden Falle hatten die Angeklagten bei ihrem Entschluß, eine Reihe von Straftaten zu begehen, zwar ziemlich genaue Vorstellungen darüber, welches Rechtsgut sie verletzen und wie sie dabei vorgehen wollten. Darüber jedoch, an welchen Orten, in welchen Gaststätten und zu welchen Zeiten sie die einzelnen Taten begehen würden, hatten sie sich, keine näheren Gedanken gemacht.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings einen auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatz auch schon in Füllen bejaht, in denen sich ein Täter keine genaueren Vorstellungen über Ort, Zeit und die von den einzelnen Taten Betroffenen gemacht hatte; diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen - wie zum Beispiel beim Handeln mit Rauschgift - der Täter im Rahmen eines "eingespielten Systems" handelte, so daß nicht jede Einzelhandlung einen neuen Tatentschluß erforderte (vgl. BGHSt 12, 148, 155 f; BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -, 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75 - und 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75 -). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit es die in II A beschriebene und den Angeklagten Q. und S. angelasteten Diebstähle als jeweils eine einzige fortgesetzte Handlung bewertet.
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit jedoch nicht nach § 354 Abs. 1 StPOändern. Es ist nicht auszuschließen, daß weitere für die Frage des Gesamtvorsatzes bedeutsame Feststellungen getroffen werden können. Die Angeklagten sind häufig am gleichen Tage in einer bestimmten Ortschaft in mehrere Gastwirtschaften, Cafes oder andere Räumlichkeiten eingedrungen und haben dort Automaten aufgebrochen und Geld entwendet. Es ist denkbar, daß sie in diesen Fällen bereits von vornherein oder noch vor Beendigung des ersten Einbruchs die anderen am gleichen Tage und in derselben Ortschaft begangenen Diebstähle geplant hatten. Der neu entscheidende Tatrichter wird deshalb prüfen müssen, ob und in welchem Umfang mehrere der unter II A der Urteilsgründe beschriebenen Taten jeweils zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen sind.
B.
Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II A der Urteilsgründe und dem Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafen (samt der Einziehungsanordnung, welche auf dieser gegen den Angeklagten Q. verhängten Einzelstrafe beruht), entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafen. Auf die insoweit von der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung geltend gemachten Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an.
Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angreift, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.
Das Revisionsgericht kann in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 17, 35, 36 ff; BGH NJW 1977, 639; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 - und 1. April 1981 - 2 StR 72/81 -).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält die Strafzumessung für die Einzelstrafen der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat in seinem Urteil die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe aufgeführt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern bewertet. Es hat die einschlägigen Vorstrafen der Ageklagten zu deren Lasten berücksichtigt. Daß es dabei die formellen Rückfallvoraussetzungen nicht ausdrücklich festgestellt hat, ist unschädlich, da für Bandendiebstahl ohnehin eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorgesehen ist, so daß sich auch bei Anwendung des § 48 StGB der Strafrahmen nicht verändert.
Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer in einigen Fällen lediglich die Mindeststrafen verhängt hat. Das Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe schließt die Mindeststrafe nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80 -).
C.
Die Erwägungen des Landgerichts bei der Bemessung der Gesamtstrafen geben jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis:
General- und spezialpräventive Gesichtspunkte dürfen lediglich im Rahmen der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden. Die Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132; 29, 319; BGH NJW 1977, 1247; 1978, 174, 175). Die Gefahr, daß ein länger anhaltender Freiheitsentzug zu einer weiteren Entsozialisierung des Verurteilten führen kann, rechtfertigt deshalb nicht die Unterschreiturig der schuldangemessenen Strafe. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Frage, welche Strafe noch geeignet ist, einen gerechten Schuldausgleich herbeizuführen, also bei der Bestimmung des Rahmens, in dem die schuldangemessene Strafe liegt, mitberücksichtigt wird, welche besonderen Nachteile der Vollzug der Strafe für den Angeklagten mit sich bringen wird (vgl. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 168). Ein besonderer Nachteil kann auch darin liegen, daß der Verurteilte infolge des Strafvollzugs die Fähigkeit verliert, sich wieder dem Leben in Freiheit anzupassen, oder ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft unangemessen erschwert wird. Soweit es sich dabei jedoch nur um die gewöhnlichen mit jeder Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe verbundenen oder aus ihr entstehenden Nachteile für das Leben eines Verurteilten handelt, können diese Auswirkungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden und deshalb nicht zu einer Verschiebung des Rahmens führen, in dem die schuldangemessene Strafe gefunden werden muß.
Müller
Maier
Theune
Niemöller