Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1978, Az.: 3 StR 426/78

Vorliegen eines Gesamtvorsatzes, für die Annahme einer fortgesetzten Tat; Fortsetzungszusammenhang bei Entwendung eines Gegenstandes und späterer Verwendung als Tatmittel für einen weiteren Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1978
Aktenzeichen
3 StR 426/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.08.1978

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Dachdecker Rolf L., geboren am ... 1954 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1978

    1. a)

      im Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 dahin geändert, daß der Angeklagte insoweit nur eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls schuldig ist;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun gemeinschaftlicher Diebstähle im besonders schweren Fall, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Hehlerei zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift zum Teil durch, im übrigen ist sie unbegründet.

2

1.

Nach den zu den Fällen 1 und 2 getroffenen Feststellungen entwendeten der Angeklagte und sein Mittäter Rainer H. einen Kraftwagen, um damit zu mehreren Postämtern in der Umgebung von Le. zu fahren und dort aus Briefmarkenautomaten Geld zu stehlen (UA S. 7). Mit dem Wagen begaben sie sich "ihrem zuvor gefaßten Plan entsprechend zu dem Postamt B. 1" (UA S. 7/8) und begannen dort mit der Automatendiebstahlsserie des Falles 2. Hiernach war der Angeklagte schon bei der Entwendung des Wagens entschlossen, ihn zu weiteren Diebstählen für die Hinfahrt zum Tatort und zur Flucht zu benutzen. Bereits in diesem Zeitpunkt hatte er über den ersten weiteren Diebstahl nach Zeit, Ort, Objekt und Begehungsweise bestimmte Vorstellungen. Beiden strafbaren Betätigungen liegt somit der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz in dem in BGHSt 1, 313, 315 beschriebenen Sinne zugrunde. In ebenso gearteten Fällen der Entwendung eines Gegenstandes und seiner Verwendung als Tatmittel für einen weiteren Diebstahl hat der Bundesgerichtshof stets Fortsetzungszusammenhang bejaht (z.B. BGH bei Dallinger MDR 1957; 526; 1967, 12; 1968, 727; ferner BGH in GA 1968, 337 und Beschluß vom 25. April 1978 - 1 StR 129/78 -, zitiert bei Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. Vorbem. 26 vor § 52). Der Fall 1, der erste Teilakt des Falles 2 und die mit diesem nach Feststellung des Landgerichts ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang stehenden weiteren Teilakte des Falles 2 sind daher rechtlich als eine einzige fortgesetzte Tat anzusehen.

3

Die insoweit nötige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders hätte verteidigen können.

4

Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 hat die Aufhebung der hier erkannten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

5

Anders als im Fall 1 hatte der Angeklagte im Fall 8 nur allgemein vor, das Tatobjekt für weitere Wegnahmehandlungen zu benutzen. Die Strafkammer hat daher zu Recht den Diebstahl des Werkzeugs und den nachfolgenden Automatendiebstahl (Fall 10) als zwei selbständige Taten gewertet.

6

2.

Zum Fall 7 stellt die Strafkammer auf Seite 11 der Urteilsausfertigung fest, der Kraftwagen habe mit geöffnetem linken Seitenfenster in einer unverschlossenen Garage gestanden und sei nach Kurzschließen der Zündung entwendet worden. An späterer Stelle (UA S. 15) hingegen führt sie aus, der Angeklagte habe sich hier des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, da er sich den Wagen angeeignet habe, "nachdem er zuvor ein Seitenfenster aufgehebelt und die Zündung kurzgeschlossen hatte". Dieser Widerspruch zwingt zur Aufhebung auch der hier verhängten Einzelstrafe. Ob es sich hier um einen besonders schweren Fall handelt, wird neu zu entscheiden sein.

7

3.

Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten deckt die Revision nicht auf. Sie ist daher im übrigen unbegründet.

8

Da nicht auszuschließen ist, daß die aufgehobenen Strafaussprüche die in den anderen Fällen festgesetzten Einzelstrafen beeinflußt haben, sind auch sie mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

9

Soweit die neu zu treffenden Strafzumessungsfeststellungen wiederum ergeben, daß es sich bei den Diebstahlstaten um besonders schwere Fälle handelt, kann sie das Landgericht in seinem Urteilsspruch als solche kennzeichnen.

10

Bei der Neufestsetzung der Strafen unter Bindung an § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Rückfallvorschrift des § 48 StGB anzuwenden ist.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Niepel