Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: 1 StR 129/78
Vorliegen eines fortgesetzten Diebstahls; Bestehen eines Gesamtvorsatzes bei der fortgesetzten Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 28.11.1977
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
1. Händler Josef W. aus K., geboren am ... 1955 in F./Br.
2. Joachim R. aus K., dort geboren am ... 1955
beide zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. April 1978
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1977
- 1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W. wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
der Angeklagte R. wegen Diebstahls verurteilt wird,
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts faßten die Angeklagten W. und R. Anfang April 1977 gemeinsam den Plan, in das Juweliergeschäft H. in Wi. einzubrechen, wobei sie sich eines noch zu stehlenden Kraftfahrzeugs bedienen wollten (UA S. 8/9). In Ausführung dieses Planes entwendeten die Angeklagten in der Nacht vom 13. zum 14. April 1977 nach Einbruch auf dem Ausstellungs- und Verkaufsgelände der Firma Wa. in L. einen BMW-Pkw (UA S. 9/10). Mit dem gestohlenen Fahrzeug fuhren die Angeklagten in derselben Nacht nach Wi. wo sie aus der Schaufensterauslage des Juweliergeschäfts H. nach Einschlagen der Schaufensterscheiben Schmuckwaren im Werte von ca. 40.000,- DM mitnahmen (UA S. 10 - 12). Der BMW wurde zum Abtransport der Beute und als Fluchtfahrzeug benutzt (UA S. 13). Bei der Würdigung dieses Tatgeschehens hat die Strafkammer natürliche Handlungseinheit und Fortsetzungszusammenhang verneint, weil es bei den beiden Wegnahmeakten an der Gleichartigkeit der Tatbegehung fehle, und deshalb zwei selbständige Diebstahlshandlungen angenommen (UA S. 20/21).
Diese Wertung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine - vom Gesamtvorsatz umfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94, 98; BGH bei Dallinger MDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337; vgl. auch BGHSt 19, 323). Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden Einbruchsdiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei beiden Angeklagten jeweils auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint, daß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, die Einbruchsdiebstähle durch eine Tat im Rechtssinn begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser die Diebstahlshandlungen betrifft, einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.
Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehenden Revisionen sind somit zu verwerfen.
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