Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1991, Az.: VI ZR 149/90
Anspruch auf Kostenerstattung; Unfallbedingte Berufsaufgabe; Umschulungskosten; Zurechnungszusammenhang; Haftungsausfall; Persönliches Lebensrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 149/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 2043 (Kurzinformation)
- DAR 1991, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1992, 214 (Kurzinformation)
- JurBüro 1991, 522 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 1143-1144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 329 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 265 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Geschädigte, der wegen seiner Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung kann nur dann entfallen, wenn die Entscheidung für die Änderung seines beruflichen Lebensweges dem persönlichen Lebensrisiko des Geschädigten zuzurechnen ist.
Tatbestand:
Das klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht (§ 81 a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)) von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Umschulung des Bernd B zum Hörgeräteakustiker. Der damalige Bundeswehrsoldat B. war am 11. September 1966 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufkommen muß, schwer verletzt worden. Das zuständige Versorgungsamt hat die Unfallverletzungen des B. als Folgen eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt.
Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 1. Januar 1968 war B., ein gelernter Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung, zunächst in seinem früheren Beruf tätig. gab diese Tätigkeit am 30. September 1968 auf und war in der Folgezeit als Endoskopiemechaniker, Feinmechaniker, Optiker und Facharbeiter bei einem Abwasserzweckverband tätig. Anfang Oktober 1977 nahm er eine Tätigkeit als Anlernling in der Hörgeräteabteilung der Firma F. -Optik in W. auf. Diese Tätigkeit endete am 31. Juli 1982, nachdem ihm auf seinen Antrag die Hauptfürsorgestelle des klagenden Landes eine Umschulung zum Hörgeräteakustiker bei dieser Firma mit Berufsschulbesuch als Maßnahme der Berufsförderung nach § 26 BVG für die Zeit vom 1. August 1982 bis 31. Juli 1984 bewilligt hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Aufwendungen für die Umschulung des B. zu erstatten. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers aus demselben Grund zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreife.
Der Kläger, der inzwischen von dem Feststellungsantrag zum Leistungsantrag übergegangenen ist, verlangt nunmehr von der Beklagten die Erstattung der auf 44.886,84 DM beziffert Kosten der Umschulung, die B. am 26. November 1986 mit der Gesellenprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk beendet hat. Er macht geltend, die Umschulung habe dazu gedient, B. eine seiner früheren Tätigkeit finanziell und sozial vergleichbare Beschäftigung zu ermöglichen; er habe im Optik- und Akustikbereich der Firma F.-Optik eine seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechende Beschäftigung gefunden, nachdem er unfallbedingt in seinem erlernten Beruf als Metallflugzeugbauer nicht mehr habe arbeiten können und seine Versuche, in anderen Bereichen Fuß zu fassen, gescheitert seien.
Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Umschulung. Als Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung habe B. kein höheres Einkommen als er es zuvor als angelernter Mitarbeiter der Firma F.-Optik gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision de Klägers, mit der er seinen Leistungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger zur Erstattung der Kosten der Umschulung des B. zum Hörgeräteakustiker nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung setze nach § 842 BGB voraus, daß die Umschulung wegen der Unfallverletzungen des B. aus medizinischen Gründe erforderlich gewesen sei. Daß dies der Fall sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Zwar habe die Beweiserhebung ergeben daß B. seinen ursprünglichen Beruf als Metallflugzeugbauer 1968 wegen seiner Unfallverletzungen habe aufgeben müssen. dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Facharbeiter bei dem Abwasserzweckverband. Anders verhalte es sich aber mit der Tätigkeit als Endoskopiemechaniker, die er vom 1. Oktober 1968 bis zum 31. Dezember 1974 ausgeübt habe. Diese Tätigkeit habe B. nicht wegen der Unfallfolgen aufgeben müssen, vielmehr könne er ihr aus medizinischer Sicht ebenso gut nachgehen wie der Tätigkeit als Hörgeräteakustiker. Deshalb habe für die Umschulung eine Notwendigkeit nicht bestanden. Aus diesem Grund scheitere der geltend gemachte Anspruch.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, kann von dem Schädiger, der für die Verletzungsfolgen einstehen muß, grundsätzlich auch die Erstattung der Kosten für die Umschulung zu einem anderen Beruf verlangen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Voraussetzung hierfür ist, daß die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihre Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. Senatsurteil v 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - VersR 1987, 1239 m.w.N.). Es spricht viel dafür, daß dieser Anspruch schon aus § 249 BGB folgt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768). Jedenfalls aber ergibt sich der Anspruch a § 842 BGB (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 VI ZR 101/84 - aaO S. 164).
Danach hat die Beklagte die Kosten einer Umschulung des B. zu ersetzen. Die Erfolgsaussichten der Umschulung waren wie ihr Abschluß mit der Gesellenprüfung zeigt - positiv , beurteilen. Die Umschulung erschien auch zur Abwendung eine sonst zu befürchtenden Erwerbsschadens des B. geeignet und sinnvoll, weil eine qualifiziertere Berufsausbildung erfahrungsgemäß nicht nur günstigere Erwerbsaussichten biete sondern auch eine krisenfestere berufliche Stellung erwarte läßt. Davon, daß die Umschulung, wie die Beklagte meint, nur der Firma F. -Optik gedient habe, weil das schon bis dahin ihr bestehende Beschäftigungsverhältnis in ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden sei, kann keine Rede sein; die Beschäftigung als Anlernling ist mit der krisenfesteren Tätigkeit als Facharbeiter nicht zu vergleichen. Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel.
2. Diesem Anspruch steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß B. - ohne daß hiergegen aus medizinischer Sicht Bedenken bestünden - als Endoskopiemechaniker tätig sein könnte, wie er es vor der Umschulung bereits mehrere Jahre gewesen ist. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Anspruchs auf Erstattung der Umschulungskost zu eng gesehen. Ausgangspunkt der vergleichenden Betrachtung nach der sich gemäß §§ 249, 842 BGB der Inhalt des Schadensersatzanspruchs bestimmt, ist nicht eine nach der Schädigung ausgeübte berufliche Betätigung des Verletzten, sondern die berufliche Stellung, die er vor der Verletzung innehatte und die er wegen der Verletzungsfolgen aufgeben mußte. Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertige Beruf aufzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 VI ZR 198/86 - aaO S. 1240). Der Anspruch dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten an einem vollen finanziellen Ausgleich, sondern auch seinem Bedürfnis, sich wieder wie v dem Unfall "vollwertig" beruflich betätigen zu können (vgl.. Senatsurteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792).
Dies bedeutet, daß B. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umschulung zum Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung zugestanden hat. Erst durch diese Ausbildung hat er eine berufliche Stellung erlangt, die seiner früheren als Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung entspricht. Dieser Anspruch ist nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - dadurch in Frage gestellt, daß B. vor der Umschulung einige Jahre als Endoskopiemechaniker ohne besondere Qualifikation tätig gewesen ist und in dieser Zeit keine Fachprüfung als Geselle angestrebt hat. Daß es B. danach nicht speziell auf eine berufliche Qualifikation angekommen ist, bedeutet nicht, daß sein Schaden aus dem unfallbedingten Verlust seiner qualifizierten Stellung als Metallflugzeugbauer durch die nur angelernte Stellung als Endoskopiemechaniker als ausgeglichen zu gelten habe oder B. sich jedenfalls gegenüber der Beklagten an dieser Stellung festhalten lassen müsse. Zwar kann der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung aufgehoben werden, wenn sich der Geschädigte zunächst einer anderen beruflichen Tätigkeit zuwendet. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt ist, daß für diese Entwicklung de Unfall nur als äußerer Anlaß zu bewerten ist. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dazu gehören klare Zäsuren, die nach außen erkennen lassen, daß der Geschädigte die Entscheidung für ein geändertes Berufsziel eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen. Solche Zäsuren sind hier nicht erkennbar. Angesichts der beruflich Qualifikation, die B. vor dem Unfall erlangt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er sich entschlossen hatte, die Tätigkeit als angelernter Endoskopiemechaniker als endgültiges Berufsziel hinzunehmen.
3. B. hat damit einen auf den Kläger nach § 81 a Abs. 1 BVGübergegangenen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umschulung zum Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung erlangt. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben. Da die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Umschulungskosten bestritten hat, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderliche weiteren Feststellungen zu treffen.