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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1990, Az.: BVerwG 7 B 24.90

Rechtsgültigkeit einer Übergangsregelung im Juristenausbildungsrecht; Zeitliche Entfernung bis zur Prüfung als Kriterium für die Bildung zweier Gruppen von Referendaren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 24.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.12.1988 - AZ: 12 A 949.87
OVG Berlin - 14.11.1989 - AZ: 7 B 18.89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die inzwischen die zweite juristische Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung bestanden hat, erstrebt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten, mit dem das Nichtbestehen der Erstprüfung festgestellt worden ist. Der Bescheid war darauf gestützt, daß mehr als fünf, nämlich sechs der acht Aufsichtsarbeiten der Klägerin mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet worden waren. Er entsprach damit der Bestehensregel des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die juristische Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1984 (GVBl. Berlin S. 1683) - JAG 1984 -.

2

Nach Auffassung der Klägerin hätte der Beklagte die früher geltende, für sie günstigere Bestehensregel anwenden müssen, nach der nur solche Kandidaten die Prüfung nicht bestanden hatten, die in mehr als sechs Aufsichtsarbeiten eine schlechtere Note als ausreichend erhalten hatten. Zwar habe der Beklagte sich an die Übergangsregelung des Artikel II Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 30. Oktober 1984 (GVBl. Berlin S. 1548) - 4. JAG-ÄndG - gehalten, wonach die verschärfte Sperrklausel des § 12 Abs. 4 JAG 1984 auf Referendare anzuwenden war, die - wie sie - bei Inkrafttreten der Änderung im November 1984 noch nicht länger als neun Monate im Vorbereitungsdienst waren, nicht aber auf die, die sich bereits länger im Vorbereitungsdienst befanden. Diese Übergangsregelung sei jedoch wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig, denn es gebe keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung.

3

Die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Klägerin sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Übergangsregelung außer mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) - 3. DRiG-ÄndG - vereinbar ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Das Berufungsgericht hat sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Darüber hinausgehende Rechtserkenntnisse, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

6

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Gesetzgeber die zeitliche Entfernung bis zur Prüfung zum Kriterium für die Bildung zweier Gruppen von Referendaren nehmen durfte, der Gruppe, die bei Inkrafttreten der Neuregelung schon einen erheblichen Teil des Vorbereitungsdienstes, nämlich mehr als neun Monate und damit etwa ein Drittel oder mehr, durchlaufen hatte, und der Gruppe, bei der dies nicht der Fall war. Es liegt auf der Hand, daß derjenige, dessen Prüfung noch in weiter Ferne liegt, sich leichter auf eine Änderung der Prüfungsvorschriften einstellen kann als derjenige, dessen Prüfung nahe bevorsteht. Auch wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat und offenlassen konnte - die Änderung von Bestehensvoraussetzungen, anders als etwa eine grundlegende Änderung des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsstoffs, eine Anpassungsfrist für die Prüfungskandidaten nicht zwingend forderte, schloß höherrangiges Recht sie doch nicht aus. Die Schnittstelle, die die beiden Gruppen von Prüflingen voneinander abgrenzt, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Ihre Bestimmung oblag der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers, der von seiner Befugnis, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen sachgemäßen Gebrauch gemacht hat.

7

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß und aus welchen Gründen die Übergangsregelung des Artikel II Abs. 2 4. JAG-ÄndG nicht gegen Artikel 3 Abs. 2 3. DRiG-ÄndG verstößt. Durch Bundesrecht ist die Bestehensgrenze bei den juristischen Staatsprüfungen nicht festgelegt; die Festlegung ist vielmehr dem Landesgesetzgeber vorbehalten, der sie - im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen, hier nicht überschrittenen Grenzen - auch ändern kann. Daran hat Artikel 3 Abs. 2 3. DRiG-ÄndG nichts geändert. Die Vorschrift betrifft den Ausbildungsgang, nicht die Prüfungen. Die Ausgestaltung der Prüfungen einschließlich der Festlegung der Bestehensgrenze war und ist der gesetzgeberischen Gestaltungsermächtigung des Landesnormgebers überlassen.

8

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich auch nicht aus einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - (BVerfGE 79, 212) herleiten, denn eine Abweichung ist offensichtlich nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, daß der Grundsatz der Chancengleichheit dem Gesetzgeber nicht verbiete, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 - vertretenen Auffassung hinsichtlich der Vermeidbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Prüflingsgruppen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht angeschlossen. Es hat die dort in Frage stehende Übergangsregelung, die einen anderen Inhalt als die hier gegebene hatte, als sachgerecht erachtet. Den Maßstab der Sachgerechtigkeit hat das Berufungsgericht auch hier zugrunde gelegt und in nicht zu beanstandender Weise angewandt.

9

Die Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erfolg haben. Soweit sie sich auf die "ständige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts beruft, fehlt es schon an der formellen Anforderung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden muß. Eine Divergenz ist übrigens auch nicht ersichtlich. Zu der Rechtsprechung, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht über das Willkürverbot hinausreicht, also nicht nur evident unsachliche Ungleichbehandlungen verbietet (vgl. hierzu auch BVerfGE 37, 342 <353>[BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73];  79, 212 <218>), hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Soweit die Beschwerde auf den bereits erwähnten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 26. August 1988 hinweist, vermag dies die Divergenzrüge schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Beschluß nach Ergehen der schon zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 212) aufgehoben worden ist (Beschluß vom 29. März 1989 - BVerwG 7 C 76.87 -).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. (Zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 <1047>, Stichwort: "Prüfungsrecht, zweite juristische Staatsprüfung"; der Wert von 20.000 DM wurde auf 10.000 DM ermäßigt, weil es der Klägerin nur noch um die Aufhebung des Prüfungsbescheides geht).

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Bardenhewer